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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Erwerbsminderungsrente

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die gesetzlichen Vorschriften sehen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor, wenn Versicherte

  • wegen Krankheit oder Behinderung
  • unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
  • auf nicht absehbare Zeit nur noch
  • drei bis sechs Stunden täglich
  • im Rahmen einer 5-Tage-Woche

erwerbstätig sein können.

Medizinische Voraussetzungen

Die medizinischen Voraussetzungen (ob wegen einer Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch drei bis sechs Stunden eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann) werden vom Rentenversicherungsträger geprüft.

Hier muss ein entsprechender Antrag auf die Rente gestellt werden.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine versicherungsrechtliche Voraussetzung ist die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit. Diese sogenannte Wartezeit beträgt fünf Jahre.

Bei bestimmten – gesetzlich festgelegten – Sonderkonstellationen zählt die Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht vorliegt. Hier erhalten Sie nähere Auskünfte bei einem Rentenberater.

Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren

Eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Auch hier erhalten Sie bei einem Rentenberater nähere Auskünfte darüber, welche Zeiten hier konkret angerechnet werden und unter welchen Voraussetzungen ggf. der Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden kann.

Höhe der Rente

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da bei einer teilweisen Erwerbsminderung noch Tätigkeiten im Umfang von drei bis sechs Stunden ausgeübt werden können, kann dieses Restleistungsvermögen in Arbeitseinkommen umgesetzt werden.

Arbeitsmarktrente

Wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geleistet, besteht noch ein Restleistungsvermögen im Umfang von drei bis sechs Stunden (s. oben). Für den Fall, dass noch zusätzlich Arbeitslosigkeit vorliegt, zählt der Arbeitsmarkt in dieser Fallkonstellation als verschlossen.

Sofern eine Teilzeitbeschäftigung bei dem bestehenden Gesamtleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich ist und dies durch die Agentur für Arbeit bescheinigt wird, muss der Rentenversicherungsträger die Teilrente (halbe Rente) in eine Vollrente umwandeln. Dies ist dann die sogenannte Arbeitsmarktrente.

Rente für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte

Ist ein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht gegeben, gibt es für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte die Rente teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit. Diese Rente wurde als Vertrauensschutzregelung geschaffen, mit der noch der sogenannte Berufsschutz berücksichtigt wird.

Der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit muss bei jedem Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung immer vom Rentenversicherungsträger mit geprüft werden. Lesen Sie hierzu mehr unter: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Ab Juli 2014 Verbesserung bei der Rentenberechnung

Ab Juli 2014 hat es Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten gegeben. Gesetzlich wurden die Verbesserungen mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz umgesetzt.

Eine Verbesserung ist, dass die Zurechnungszeit vom bisher vollendeten 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr verlängert wird. Die Zurechnungszeit ist die Zeit, welche rentenrechtlich ab Eintritt der Erwerbsminderung mit Entgeltpunkten belegt wird. Hierdurch wird bei der Rentenberechnung so getan, als hätte der Versicherte bis zum 60. Lebensjahr bzw. jetzt bis zum 62. Lebensjahr Entgeltpunkte im bisherigen Durchschnitt erzielt. Durch die Ausweitung der Zurechnungszeit errechnen sich im Durchschnitt höhere Renten im Durchschnitt von etwa 40 Euro/Monat.

Eine weitere Verbesserung bringt die sogenannte „Günstigerprüfung“ mit sich. Im Regelfall haben Versicherte bereits vor dem „offiziellen“ Eintritt der Erwerbsminderung Leistungseinschränkungen, welche mit finanziellen Einschränkungen einhergehen. Da auch die Zeit unmittelbar vor Eintritt der Erwerbsminderung bei der Bewertung der Zurechnungszeit berücksichtigt wird, wird diese von Grund auf unter Umständen geringer bewertet. Die neu eingeführte Günstigerprüfung besagt, dass die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung unberücksichtigt bleiben, wenn sich hierdurch eine höhere Erwerbsminderungsrente errechnet.

Die Neuregelungen gelten für alle Rentner, die ab Juli 2014 ihre Rente erhalten. Für Erwerbsminderungsrentner im laufenden Rentenbezug werden die Verbesserungen nicht umgesetzt; dies gilt auch für die Fälle, in denen eine bislang befristete Rente lediglich weitergewährt wird.

Weitere Verbesserung ab 2018

Ab dem Jahr 2018 setzt der Gesetzgeber bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten eine weitere Verbesserung um. Die Zurechnungszeit wird bis zum Jahr 2031 bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert und damit mit der Regelaltersgrenze vereinheitlicht.

Die Verlängerung der Zurechnungszeit erfolgt, abhängig vom Rentenbeginn, wie folgt:

Bei Beginn der Rente im Jahr auf Alter
Jahre Monate
2018 62 3
2019 65 8
2020 65 9
2021 65 10
2022 65 11
2023 66 0
2024 66 1
2025 66 2
2026 66 3
2027 66 4
2028 66 6
2029 66 8
2030 66 10
ab 2031 67 0

Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen

Besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, müssen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen wurde ab Januar 2023 deutlich angehoben, sodass im Vergleich zum bisherigen Recht ein deutlich höherer Hinzuverdienst möglich ist, als dies noch bis Dezember 2022 der Fall war.

Ab dem Kalenderjahr 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung errechnet, indem das 9,72fache der jährlichen Bezugsgröße mit den höchsten Entgeltpunkten multipliziert wird, welche der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn erzielt hat. Dadurch, dass in der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze die Entgeltpunkte des Versicherten mit einbezogen werden, handelt es sich um eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Als Mindest-Hinzuverdienstgrenze gelten sechs Achtel der monatlichen Bezugsgröße. Für das Kalenderjahr 2023 bedeutet dies eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro.

Wie nach bisherigem Recht auch, werden bei Überschreiten der individuell errechneten Hinzuverdienstgrenze bzw. Überschreiten der Mindest-Hinzuverdienstgrenze vom überschreitenden Betrag 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Hinzuverdienstgrenzen bis Dezember 2022

Ab Juli 2017 wurden bereits die Hinzuverdienstgrenzen auf eine komplett neue gesetzliche Grundlage gestellt.

Ab dem 01.07.2017 gab es eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze. Wurde diese Grenze überschritten, wurde der überschreitende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen kam es – wie dies auch nach dem ab Januar 2023 geltenden Recht der Fall ist – damit zu einer Rentenkürzung, was bei einem sehr hohen Hinzuverdienst zur vollständigen Einstellung der Rentenzahlung – einer sogenannten Null-Rentenzahlung – führen kann.

Die zu beachtende (kalenderjährliche) Hinzuverdienstgrenze wurde (schon in der Zeit von Juli 2017 bis Dezember 2022) für jeden teilweisen Erwerbsminderungsrentner individuell errechnet. Dies erfolgte, indem die jährliche Bezugsgröße mit dem Faktor 0,81 und den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung multipliziert wurde. Als Entgeltpunkte kamen immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, sodass im Kalenderjahr 2022 eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 15.989,40 Euro galt.

Beratung, Hilfe und Service

durch Ihre Rentenberatung Helmut Göpfert

Da im Falle einer Erwerbsminderung in den meisten Fällen die finanzielle Existenz bedroht ist, sind „Erwerbsminderungsrenten“ alleine schon aus diesem Grund enorm wichtig. Hier ist es unabkömmlich, eine fachlich fundierte und unabhängige Beratung durch einen Rentenspezialisten zu erhalten.

Die Rentenberatung Helmut Göpfert hilft und berät Sie umfassend in allen Angelegenheiten einer Erwerbsminderungsrente – unabhängig von den Rentenversicherungsträgern.

Als Beispiele sind hier zu nennen:

  • Beratung in allen Angelegenheiten der Renten wegen Erwerbsminderung,
  • Durchführung des kompletten Antragsverfahrens,
  • Durchführung von notwendigen Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren,
  • Überprüfung, ob die Rentenhöhe durch den Rentenversicherungsträger richtig berechnet wurde,
  • u. s. w.

Für alle Fragen zu den Renten wegen Erwerbsminderung und zu allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen Ihr Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung – Anruf genügt!

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