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Beginn von Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung

Besteht ein Anspruch auf eine Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung, muss seitens des Rentenversicherungsträgers geprüft werden, ab welchem Zeitpunkt diese geleistet werden kann. Die gesetzlichen Vorschriften unterscheiden hier zwischen Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten. Renten aus eigener Versicherung sind die Altersrenten, die Erwerbsminderungsrenten und die Erziehungsrente. Hinterbliebenenrenten sind die Witwen- und Witwerrenten, die Witwen- und Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten und die Waisenrenten (Halbwaisenrente und Vollwaisenrente).

Rentenbeginn von Renten aus eigener Versicherung

Die gesetzlichen Renten aus eigener Versicherung werden vom ersten Tag des Monats geleistet, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen – also die versicherungsrechtlichen und persönlichen Anspruchsvoraussetzungen – erfüllt sind. Dies gilt allerdings nur für die Fälle, in denen die Rente innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen gegeben sind, beantragt wird. Dass die Anspruchsvoraussetzungen „zu Beginn des Kalendermonats“ erfüllt sein müssen, bedeutet, dass diese um 0:00 Uhr vorgelegen haben müssen. Treten die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe eines Tages bzw. im Laufe des Monats ein, beginnt die Rente frühestens mit dem Folgemonat.

Werden die Anspruchsvoraussetzungen durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllt, wird auf den Zeitpunkt der Beitragszahlung abgestellt.

Wird die Rente erst nach dem Ende des dritten Kalendermonats, in dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beantragt, beginnt die Rente erst mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Antragstellung erfolgt.

Eine Besonderheit gilt für Versicherte, die am 01. eines Monats geboren sind. Diese haben bereits mit Beginn des betreffenden Monats einen Rentenanspruch, da das maßgebende Lebensjahr bzw. für die jeweilige Altersrente maßgebende Lebensalter am letzten Tag des Vormonats vollendet wird. 

Beispiel 1:

Ein Versicherter erfüllt am 05.05.2012 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen auf die Altersrente. Der Antrag wird am 29.05.2012 gestellt.

Folge:

Die Rente beginnt am 01.06.2012, da diese rechtzeitig beantragt wurde. Als „rechtzeitige Antragstellung hätte eine Antragstellung bis spätestens 31.08.2012 ausgereicht.

Beispiel 2:

Eine Versicherte ist am 01.12.1951 geboren. Sie hat noch einen Anspruch auf die Altersrente für Frauen.

Folge:

Die Versicherte vollendet am 30.09.2009 das 60. Lebensjahr. Damit besteht – sofern die Anspruchsvoraussetzungen einer besonderen Altersrente (z. B. die Altersrente für Frauen) erfüllt sind – bereits ab Dezember 2011 ein Anspruch auf eine Altersrente, wenn diese bis spätestens Februar 2012 beantragt wird.

Rentenbeginn von Hinterbliebenenrenten

Eine Hinterbliebenenrente wird ab dem Kalendermonat geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Hinterbliebenenrenten werden bereits ab dem Todestag des verstorbenen Versicherten, aus dessen Versicherungsverhältnis die Rente abgeleitet wird, geleistet, wenn an den verstorbenen Versicherten im Sterbemonat keine Rente geleistet wird.

Die Antragsfrist von drei Monaten, die bei den Renten aus eigener Versicherung maßgebend ist, gilt nicht für die Hinterbliebenenrenten. Hier ist eine Antragsfrist von zwölf Monaten relevant. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass Anspruchsberechtigte, die wegen Unkenntnis über den Tod des Versicherten, die Hinterbliebenenrente nicht zeitnah beantragen, keine finanziellen Nachteile haben.

Hinterbliebene können bei der Niederlassung Renten-Service der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Hinterbliebenenrente stellen. Dieser Antrag auf Zahlung eines Vorschusses gilt als Antrag auf eine Witwen- bzw. Witwerrente.

Befristete Renten

Auch bei den Renten wegen Erwerbsminderung handelt es sich um Renten aus eigener Versicherung. Zu den Renten wegen Erwerbsminderung zählen die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und auch die Arbeitsmarktrente.

Zu den befristeten Renten zählen auch die befristete große Witwenrente bzw. die große Witwerrente, die aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden.

Werden Renten nur befristet gewährt, beginnen diese nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Beim Zeitpunkt der Erwerbsminderung, der für die jeweilige – befristete – Rente maßgebend ist, wird nicht ausschließlich auf die medizinischen Leistungseinschränkungen abgestellt. Hier müssen vielmehr alle für den Leistungsfall notwendigen Merkmale (zum Beispiel Beschäftigungsaufgabe) erfüllt werden.

Wird eine Rente, die befristet bewilligt wird, erst nach Ablauf des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalls beantragt, beginnt diese frühestens mit dem Kalendermonat der Antragstellung.

Die Antragstellung für eine bereits befristete und nun ausgelaufene Rentenzahlung spielt für die Weiterzahlung hingegen keine Rolle. Das bedeutet, dass eine verzögerte Antragstellung keine Verspätungsfolgen nach sich zieht. Dies gilt auch dann, wenn die (weiter zu zahlende) Rente erneut befristet wird. Eine extrem verspätete Antragstellung kann jedoch dazu führen, dass die Rentenleistung bereits verjährt ist.

Registrierte Rentenberater

Die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Rentenberater stehen für sämtliche rentenrechtliche Fragen in den Sozialversicherungszweigen „Gesetzliche Rentenversicherung“, „Gesetzliche Krankenversicherung“, „Soziale Pflegeversicherung“ und „Gesetzliche Unfallversicherung“ zur Verfügung. Ebenfalls übernehmen die Rentenberater die Durchführung von Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten auch die Vertretung in sozialgerichtlichen Klagefällen (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche.

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Tipp – Empfehlung

Jeder Rentenbescheid, der von der Gesetzlichen Rentenversicherung erlassen wird, sollte zwingend von einem registrierten Rentenberater geprüft werden. Nur dadurch besteht die Gewissheit, dass die Rentenbescheide rechtlich korrekt berechnet wurden und für die Rentner keine finanziellen Nachteile entstehen. Lesen Sie hierzu: Jeder dritte Rentenbescheid ist fehlerhaft.

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