Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Kosten

Honorar - Kosten

Allgemeines

Rentenberater sind freiberuflich tätige Spezialisten, die - ähnlich wie Steuerberater oder Rechtsanwälte - in eigener Kanzlei gegen Honorar tätig sind. Die Inanspruchnahme des Rentenberaters ist daher kostenpflichtig.

Folgend möchte ich Ihnen einen Überblick über die Bereiche geben, wo und in welcher Höhe Kosten entstehen können und ob diese evtl. durch Dritte getragen werden.

Beachten Sie bitte, dass die unten aufgeführten Darstellungen einen allgemeinen Überblick über die einzelnen Bereiche geben, jedoch nicht alle Fallkonstellationen aufgeführt werden konnten. Welche Kosten in Ihrem speziellen Fall entstehen, bespreche ich gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Rentenberater grundsätzlich verpflichtet, ihre Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Rechnung zu stellen. Alternativ kann auch das Honorar (mit einer Honorarvereinbarung) vereinbart werden.

Das RVG löste ab dem 01.07.2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ab.


Es gibt folgende unterschiedlich zu vergütende Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Beratung
  • außergerichtliche Tätigkeiten
  • Widerspruchsverfahren
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren

Nebenkosten und Auslagen

Zu den nachstehenden Gebühren, mit denen die allgemeinen Geschäftsunkosten abgegolten werden, kommt die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer (zur Zeit 19%) hinzu.

Ferner hat der Rentenberater Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages anfallenden Engelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Hierbei werden in der Regel als Pauschalsatz 20% der für die Tätigkeiten in derselben Angelegenheit anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 20,00 € berechnet.

Beratung

Für die Beratung richtet sich die Gebühr nach Teil 2 des RVG-Vergütungsverzeichnisses. Sie darf 190,00 € nicht überschreiten. Die Gebühr ist auf eine Tätigkeit, die sich aus der Raterteilung oder Auskunft ergibt anzurechnen. Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten gelten spezielle Vorschriften.

In der Regel handelt es sich bei der Beratung um die Empfehlung des Rentenberaters, wie sich der Mandant in einer bestimmten Situation verhalten soll. Es kann auch ein "Abraten" sein. Die Raterteilung kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen.

Die Erstberatungsgebühr kennt keine zeitlichen Grenzen. Mit der qualifizierten Beratung erhält der Mandant wichtige Informationen, damit weitere Entscheidungen getroffen werden können.

Die durch die Beratung entstehenden Kosten können nach einem Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 20.11.1997 - Aktenzeichen IV B 5 - S 2255 - 356/97 - steuerlich abgezogen werden - und zwar nicht im Rahmen des eingeschränkten Sondersteuerabzuges, sondern uneingeschränkt als Werbungskosten. Dabei spielt es keine Rolle, wann mit dem Rentenbezug zu rechnen ist, da diese Kosten als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen sind.

Außergerichtliche Tätigkeiten

Außergerichtliche Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten, bei denen der Rentenberater nach außen im Auftrag seines Mandanten in Erscheinung tritt. Ausgenommen sind gerichtliche Verfahren und Widersprüche, für die andere Bestimmungen gelten.

Beispielsweise könnte es sein, dass sich aufgrund der Beratung herausstellt, dass das Versicherungskonto beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu kären ist, weil einige Zeiten fehlen. Der Rentenberater bekommt den Auftrag, die notwendigen Unterlagen zu beschaffen und bei der Rentenversicherung die Klärung zu veranlassen. Anschließend soll der Rentenberater den neuen Versicherungsverlauf noch einmal prüfen.

Für außergerichtliche Tätigkeiten sieht das RVG (wenn ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist) eine Gebührenspanne von 40,00 € bis zu 260,00 € vor, wobei eine Gebühr von mehr als 120,00 € nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wird der Rentenberater für Sie außergerichtlich tätig, so werden die Gebühren der Beratung entsprechend mit dieser Tätigkeit verrechnet.

Widerspruchsverfahren / Gerichtliche Verfahren

In Widerspruchsverfahren, in denen ein Verwaltungsverfahren voraus ging - was meistens der Fall ist - beträgt die Gebühr zwischen 40,00 € und 260,00 €. Bei der Bemessung der Gebühr wird insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles bzw. der Tätigkeit des Rentenberaters berücksichtigt.

In sozialgerichtlichen Verfahren (Verfahren im ersten Rechtszug) entstehen Gebühren in Höhe von 20,00 € bis 320,00 €, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Beachten Sie insbesondere hier die Ausführungen unter "Kostenübernahme durch Dritte", dass Ihnen die hier entstehenden Gebühren in bestimmten Fällen ersetzt werden.

Wann es zu einem Widerspruchsverfahren bzw. zu einem gerichtlichen Verfahren kommen kann, können Sie Der Weg des Leistungsantrags nachlesen.

Kostenübernahme durch Dritte

Kostenübernahme durch Versicherungsträger bei Widersprüchen

Ein Widerspruchsverfahren ist für Sie als Widerspruchsführer grundsätzlich kostenfrei. Das bedeutet, dass die Versicherungsträger (z. B. Rentenversicherungsträger, Krankenkasse) ihrerseits keine Gebühren erheben.

Ihnen sind jedoch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten, sofern der Widerspruch erfolgreich war. Die Kostenerstattung umfasst auch die Aufwendungen für einen Rentenberater, sofern dessen Hinzuziehung notwendig war.

Kostenübernahme durch Versicherungsträger bei Klageverfahren

Ebenso wie im Widerspruchverfahren werden im sozialgerichtlichen Verfahren keine Gebühren seitens des Gerichtes entstehen. Eine Kostenerstattung kommt daher nur für außergerichtliche Kosten in Betracht. Dabei handelt es sich um Aufwendungen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Sofern die Klage erfolgreich war, hat die Kosten hier der/die Beklagte (z. B. der Rentenversicherungsträger) zu übernehmen. In anderen Fällen wird die Frage der Kostentragung auf Antrag vom Gericht entschieden.

In gerichtlichen Verfahren wird stets unterstellt, dass die Hinzuziehung eines Rentenberaters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist.

Rechtsschutzversicherungen

Nach den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen besteht kein Anspruch auf eine Kostenerstattung der Gebühren eines Rentenberaters.

Üblicherweise sind jedoch die meisten Rechtsschutzversicherungen bereit, in sozialgerichtlichen Verfahren eine Kostendeckung zu übernehmen, wenn die Gebühren nach dem RVG (also nicht durch eine Honorarvereinbarung) berechnet werden. Wichtig ist dabei, dass vor Klageeinreichung die Kostenzusage durch den Rentenberater beantragt wird.

Sonstiges

Vorschuss

Der Rentenberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Da die Erledigung der verschiedenen Verfahren zum Teil mehrere Monate dauern kann, wird meistens hiervon Gebrauch gemacht.

Fälligkeit

Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Wenn der Rentenberater in einem gerichtlichen Verfahren tätig ist, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen, der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

Ratenzahlungen

Ratenzahlungen können zwischen dem Mandanten sowie dem Rentenberater vereinbart werden.

Rechnung

Der Rentenberater erstellt eine Kostennote, in der die Gebühren genau aufgeführt werden. Die Rechnung muss vom Rentenberater unterschrieben sein. Sie wird in der Regel nach Abschluss der jeweiligen Angelegenheit erstellt und ist sofort fällig (s. oben - Fälligkeit).

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