Gutachter

Begriff der Pflegebedürftigkeit wird neu definiert

Derzeit plant die Bundesregierung, dass der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert wird. Hierzu liegt bereits ein Gutachten vor, welches vom Pflegebeirat der Bundesregierung ausgearbeitet wurde. Wird der Vorschlag des Gutachtens umgesetzt, bedeutet dies, dass künftig mehr Versicherte einen Leistungsanspruch gegenüber der Gesetzlichen Pflegeversicherung realisieren können. So können künftig auch geistig oder körperlich Behinderte oder Demenzkranke als pflegebedürftig angesehen werden.

Minutensummierung wird ad acta gelegt

Nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen, liegt Pflegebedürftigkeit dann vor, wenn im Bereich der Grundpflege und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung ein bestimmter Mindest-Hilfebedarf vorliegt. Dabei wird der Hilfebedarf bei gesetzlich definierten Verrichtungen durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung summiert. Bei einem Hilfebedarf in der Grundpflege von mindestens 46 Minuten liegt die Pflegestufe I, bei mindestens 120 Minuten die Pflegestufe II und bei mindestens 240 Minuten die Pflegestufe III vor, wenn auch ein entsprechender Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht (s. hierzu Begriff und Definition der Pflegebedürftigkeit).

Wie Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt mitteilte, soll künftig nicht mehr der Hilfebedarf für die Zuordnung zu einer Pflegestufe relevant sein. Mit der geplanten Änderung sollen die Leistungen anhand des Umfangs gewährt werden, wie die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Das bedeutet, dass die Leistungen der Pflegeversicherung nicht mehr nach Pflegestufen, sondern nach so genannten „Bedarfsgraden“ geleistet werden. Wird die Änderung - wie derzeit vorgesehen – tatsächlich umgesetzt, geht das Bundesgesundheitsministerium (BMG) von einer steigenden Anzahl von Leistungsempfängern in der Gesetzlichen Pflegeversicherung aus. Auch die Ausgaben werden in diesem Sozialversicherungszweig um schätzungsweise 4 Milliarden Euro steigen.

Begutachtungsverfahren soll geändert werden

Um nicht mehr die Pflegebedürftigkeit zu beurteilen, sondern künftig die Bedarfsgrade festzulegen, soll das derzeitige Begutachtungssystem komplett geändert werden. Hieran arbeitet bereits im Auftrag des BMG ein Pflegebeirat, der ein so genanntes Neues BegutachtungsAssessment, kurz „NBA“, in Zusammenarbeit mit dem MDK Westfalen-Lippe und der Universität Bielefeld ausarbeitet.

Bedarfsgrad wird nach Punkten ermittelt

Insgesamt sollen acht Prüfmodule zum Einsatz kommen, mit denen der individuelle Grad der Beeinträchtigungen ermittelt wird. Danach werden Punkte vergeben, die den Bedarfsgrad festlegen. Die Bedarfsgrade, bezeichnet von „B1“ bis „B5“ ergeben sich bei folgender Punktzahl:

  • Keine Pflegebedürftigkeit: 0 bis 9 Punkte
  • Bedarfsgrad 1: 10 Punkte bis 29 Punkte
  • Bedarfsgrad 2: 30 Punkte bis 49 Punkte
  • Bedarfsgrad 3: 50 Punkte bis 69 Punkte
  • Bedarfsgrad 4: mehr als 69 Punkte
  • Bedarfsgrad 5: bei Vorliegen Bedarfsgrad 4 und weiteren besonderen Bedarfskonstellationen

Keine Reform mehr vor der Neuwahl

Aufgrund des engen Zeitkorridors bis zur nächsten Bundestagswahl am 27.09.2009 wird die Pflegeversicherung nicht mehr in dieser Legislaturperiode reformiert. Die nächste Reform wird daher frühestens im Jahr 2010 umgesetzt. Allerdings möchte die jetzige Bundesregierung noch bis zum Herbst 2009 die Weichen für die neue Bundesregierung stellen, indem demnächst eine entsprechende „Entschließung“ für die Neudefinition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit auf den Weg gebracht wird.

Hinweis

Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Einführung der Pflegegrade erfolgte zum 01.01.2017. Die aktuellen Regelungen, ab welcher Punktzahl welcher Pflegegrad erreicht ist, kann unter: Pflegegrade nachgelesen werden.

Bildnachweis: © Michaela Rofeld