Pflege

Inhalt der Pflegereform

Pflegereform beschlossen - das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (Pflege-WG)

Dass die Gesetzliche Pflegeversicherung reformiert werden muss, ist hinlänglich bekannt – s. hierzu auch: Reformbedarf der Pflegeversicherung. Nun hat der Gesetzgeber die erste Pflegereform seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahre 1995 beschlossen. Lesen Sie hier, welche Äderungen die Pflegereform bringt.

Zwar sieht die Pflegereform deutlich höhere und verbesserte Leistungen für Pflegebedürftige vor und wird von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt als „großer Schritt für Millionen Pflegebedürftige, Angehörige und Pfleger“ bezeichnet. Doch Kanzlerin Dr. Angela Merkel hat bei einer Veranstaltung der Jungen Union am 20.10.2007 bereits geäußert, dass die aktuell beschlossene Reform noch lange nicht ausreichend ist, um die Gesetzliche Pflegeversicherung zukunftsfähig zu machen. So sei eine Finanzierung durch Kapitaldeckung zwingend notwendig.

Lesen Sie hier, welche Punkte im Rahmen der Pflegereform, die zum 01.07.2008 in Kraft treten soll, konkret beschlossen wurden!

Höhere finanzielle Leistungen

Ab dem 01.07.2008 werden die finanziellen Leistungen für ambulante Sachleistungen, das Pflegegeld Leistungen zur Tagespflege und der stationären Leistungen schrittweise angehoben. Während im ambulanten Bereich die Leistungsbeträge in den Pflegestufe I bis III angehoben werden, werden die Leistungsbeträge im vollstationären Bereich "lediglich" in der Pflegestufe III und Pflegestufe III - Härtefall erhöht.

Anhand folgender Übersicht können Sie die Entwicklung/Anhebung der Leistungsbeträge ersehen. Die Erhöhungen erfolgen zum 01.07.2008; 01.01.2010 und 01.01.2012.

Ambulante Sachleistungen

Pflegestufe bisher ab 2008 ab 2010 ab 2012
Pflegestufe I 384,00 € 420,00 € 440,00 € 450,00 €
Pflegestufe II 921,00 € 980,00 € 1.040,00 € 1.100,00 €
Pflegestufe III 1.432,00 € 1.470,00 € 1.510,00 € 1.550,00 €

Die Pflegestufe III für Härtefälle bleibt im ambulanten Bereich in Höhe von 1.918,00 € bestehen.

Lesen Sie hierzu: Ambulante Pflegeleistungen

Pflegegeld

Pflegestufe bisher ab 2008 ab 2010 ab 2012
Pflegestufe I 205,00 € 215,00 € 225,00 € 235,00 €
Pflegestufe II 410,00 € 420,00 € 430,00 € 440,00 €
Pflegestufe III 665,00 € 675,00 € 685,00 € 700,00 €

Lesen Sie hierzu: Pflegegeld

Stationäre Versorgung

Im stationären Bereich werden die Beträge nur bei der Pflegestufe III und Pflegestufe III in Härtefällen angehoben. Die Beträge für die Pflegestufe I und Pflegestufe II bleiben unverändert bestehen.

Pflegestufe bisher ab 2008 ab 2010 ab 2012
Pflegestufe III 1.432,00 € 1.470,00 € 1.510,00 € 1.550,00 €
Pflegestufe III Härtefall 1.688,00 € 1.750,00 € 1.825,00 € 1.918,00 €

Ab dem Jahr 2012 sollen die o. g. Leistungen in einem Drei-Jahres-Rhythmus dynamisiert werden. Das bedeutet, dass ab dem Jahr 2015 erstmals eine Dynamisierung erfolgt.

Pflegezeit für Beschäftigte

Beschäftigte haben künftig einen Anspruch auf eine sogenannte Pflegezeit, wenn sie Angehörige pflegen. Die Pflegezeit kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der mindestens 15 Beschäftigte hat.

Die Pflegezeit bedeutet nach dem Vorbild der Elternzeit einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung, während der jedoch der Sozialversicherungsschutz bestehen bleibt.

Pflegestützpunkte

Pflegestützpunkte sollen – unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen – für jeweils 20.000 Einwohner wohnortnah eingerichtet werden. Durch diese Pflegestützpunkte soll eine aufeinander abgestimmte Beratung, Unterstützung und Begleitung der Pflegeversicherten angeboten werden.

Zur Errichtung der Pflegestützpunkte werden finanzielle Mittel von insgesamt 80 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Pflegeberatung

Die Gesetzlichen Pflegeversicherungen müssen ab dem Jahr 2009 für ca. 100 Pflegebedürftigen einen Pflegeberater (Fallmanager) beschäftigen. Aufgabe des Pflegeberaters ist insbesondere, den Hilfebedarf der Betroffenen festzustellen, einen Versorgungsplan zu erstellen und bei der Inanspruchnahme der Leistungen zu unterstützen.

Prävention und Rehabilitation

Im Rahmen der Pflegereform wird auch die Prävention und Rehabilitation gestärkt und finanziell unterstützt. Die Inanspruchnahme zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit wird dahingehend erhöht, dass die Pflegekassen verpflichtet werden, eine Rehabilitationsmaßnahme einzuleiten, sofern der Versicherte zustimmt.

Sofern es einer stationären Pflegeeinrichtung gelingt, den Pflegebedürftigen in eine Maßnahme der aktivierenden Pflege und Rehabilitation zu bringen und dabei eine niedrigere Pflegestufe zu erreichen, wird ein Betrag von einmalig 1.536,00 € ausbezahlt.

Höhere Qualitätssicherung

Auf die größtenteils schlechte Qualität im Bereich der Pflege hat nun auch der Gesetzgeber reagiert. So sollen Qualitätsstandards in der Pflege etabliert werden. So werden beispielsweise die Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ausgebaut. Auch werden Kontrollen, die für gewisse Prüfverfahren verpflichtend vorgeschrieben werden, unangemeldet und auch während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) erfolgen.

Die Ergebnisse des MDK werden in Zukunft verständlich und verbraucherfreundlich veröffentlicht!

Altersverwirrte Menschen

Für Menschen „mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ bzw. altersverwirrte Menschen und demenziell Erkrankte werden die Zusatzleistungen von derzeit maximal 460,00 € auf maximal 2.400,00 € jährlich erhöht. Positiv dabei ist, dass der Betrag auch dann gezahlt werden kann, wenn der Betroffene lediglich einen Betreuungsbedarf, aber keinen erheblichen Pflegebedarf hat.

Neue Wohnformen

In Zukunft können mehrere Pflegebedürftige, die in Wohngemeinschaften oder im betreuten Wohnen zusammenleben, ihre Ansprüche auf grundpflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche Versorgung bündeln und gemeinsam in Anspruch („Poolen“) nehmen. Entstehen dadurch Effizienzgewinne, können hiervon zusätzliche Betreuungsleistungen durch Leistungserbringer in Anspruch genommen werden.

Pflegeurlaub wird eingeführt

Beschäftigte können eine unbezahlte Freistellung von 10 Arbeitstagen künftig in Anspruch nehmen. Darüber hinaus wird eine Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten möglich sein, wenn im Betrieb des Beschäftigten mindestens 15 Arbeitnehmer tätig sind. Lesen Sie hierzu: Pflegezeit für Beschäftigte

Pflegeversicherungspflicht auch in der PKV

Nachdem in der Gesetzlichen Krankenversicherung durch das WSG-GKV ein Versicherungsschutz für alle bisher Nicht-Versicherten zum 01.04.2007 eingeführt wurde, gilt ab dem 01.01.2009 auch eine Versicherungspflicht in der Privaten Krankenversicherung. Diese Versicherungspflicht erstreckt sich auf den Abschluss einer Pflegeversicherung.

Mit dieser Regelung hat künftig jeder Bürger in Deutschland eine Absicherung im Pflegefall.

Beitragssatzerhöhung ab Juli 2008

Um die verabschiedete Pflegereform finanzieren zu können, wird der Pflegeversicherungsbeitrag ab 01. Juli 2008 von derzeit 1,7% (bzw. 1,95% für Kinderlose) auf 1,95% (bzw. 2,2% für Kinderlose) angehoben. Als Entlastung hierfür wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,3% gesenkt.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Pflegeversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert zur Verfügung.

Hier erhalten Sie kompetente Unterstützung und Beratung in Ihren persönlichen Anliegen. Fragen Sie den Spezialisten!

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