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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Beratungseinsatz

Die Pflegeinsätze von Pflegegeldbeziehern

Pflegebedürftige, die von ihrer Pflegekasse ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind nach den gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet, einen Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen. Der Beratungseinsatz muss, abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, entweder einmal pro Kalenderhalbjahr oder Kalendervierteljahr, abgerufen und der zuständigen Pflegekasse nachgewiesen werden.

Pflegegeldbezieher der Pflegestufe I und der Pflegestufe II müssen den Beratungseinsatz einmal pro Kalenderhalbjahr, Pflegegeldbezieher der Pflegestufe III einmal pro Kalendervierteljahr – also pro Quartal – nachweisen.

Sinn und Zweck

Sinn und Zweck der Beratungseinsätze ist, dass Pflegebedürftige bzw. die Pflegepersonen hinsichtlich der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege praktische pflegefachliche Unterstützung und regelmäßige Hilfestellungen erhalten. So können die Pflegepersonen im Rahmen eines Beratungseinsatzes Fragen bezüglich der Pflege stellen und wertvolle Tipps erhalten, wie die Pflegetätigkeit erleichtert werden kann.

Durch den Beratungseinsatz wird der zuständigen Pflege der Hinweis gegeben, dass die Pflege durch die ehrenamtlichen Pflegepersonen gesichert ist und diesbezüglich die Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegegeld weiter bestehen. Wird hingegen der Pflegekasse mitgeteilt, dass die Pflege durch die ehrenamtlichen Pflegepersonen nicht mehr gesichert ist, z. B. weil die Pflegeperson selbst aufgrund des Alters oder einer Krankheit die Verrichtungen nicht mehr ausüben kann, muss eine Umstellung der Leistungsart erfolgen. Je nach Einzelfall muss hier eine passende Lösung gefunden werden. Beispielsweise kann eine Umstellung der Leistung auf eine Kombinationsleistung – Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung – erfolgen. In diesem Fall übernimmt einen Teil der Verrichtungen eine Sozialstation. Auch kann beispielsweise die Pflege ausschließlich in Form von Pflegesachleistungen beansprucht werden. Sollte die häusliche Pflege überhaupt nicht mehr möglich sein, besteht die Möglichkeit, die Pflegeleistungen als vollstationäre Pflegeleistungen zu beanspruchen.

Beratungseinsätze und zusätzliche Betreuungsleistungen

Seit dem 01. Juli 2008 ist es möglich, dass Versicherte auch dann zusätzliche Betreuungsleistungen beanspruchen können, wenn sie nicht pflegebedürftig im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung sind. In diesen Fällen spricht man von der Pflegestufe 0. Ein Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen besteht für Versicherte, die gerontopsychiatrisch verändert bzw. deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Wurden seitens der Pflegekasse die zusätzlichen Betreuungsleistungen bewilligt, können diese Versicherten ebenfalls einen Beratungseinsatz einmal pro Kalenderhalbjahr beanspruchen. Für diese Versicherten ist der Beratungseinsatz jedoch nur ein zusätzliches Angebot; eine Verpflichtung, diesen in Anspruch zu nehmen, besteht nicht. Den Beratungseinsatz können in diesen Fällen neben den Sozialstationen auch durch Beratungsstellen erbracht werden, welche von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind.

Vergütung der Beratungseinsätze

Der Pflegebedürftige kann für den Beratungseinsatz einen zugelassenen Pflegedienst frei wählen und diesen entsprechend beauftragen. Die Kosten, welche durch einen Beratungseinsatz entstehen, übernimmt die zuständige Pflegekasse. Für die Pflegestufe 1 und Pflegestufe II kann ein Betrag von bis zu 21,00 Euro, für die Pflegestufe III ein Betrag von bis zu 31,00 Euro vergütet werden.

Kein Nachweis der Beratungseinsätze

Wird ein notwendiger Beratungseinsatz der Pflegekasse nicht nachgewiesen oder dem
Pflegedienst nicht das Einverständnis erteilt, das Ergebnis eines Beratungseinsatzes der Pflegekasse mitzuteilen, ist das Pflegegeld angemessen zu kürzen. Als „angemessen“ gilt eine Kürzung von 50 Prozent. Im Wiederholungsfall, also wenn zwei Mal in Folge ein Beratungseinsatz der Pflegekasse nicht mitgeteilt wird, ist das Pflegegeld komplett zu entziehen.

Bildnachweis: Miriam Dörr, © www.miriamdoerr.com

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