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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Betreuung Pflegezeit

Pflegezeit kann nicht „gestückelt“ werden

Seit Juli 2008 haben Beschäftigte die Möglichkeit, sich von der Arbeit befreien zu lassen, um einen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen in seiner häuslichen Umgebung zu pflegen. In diesen Fällen spricht man von der sogenannten „Pflegezeit“, welche bis zu einer Dauer von sechs Monten beansprucht werden kann. Die gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit sind im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) zu finden. Näheres kann unter: Pflegezeitgesetz, Arbeitsfreistellung bis zu sechs Monate nachgelesen werden.

Pflegezeit muss zusammenhängend beansprucht werden

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg musste über einen Streitfall entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer die Pflegezeit von sechs Monaten nicht zusammenhängend beanspruchen wollte. Der Arbeitnehmer hatte die Pflegezeit für zunächst vier Arbeitstage bei seinem Arbeitgeber beantragt und auch bewilligt bekommen. Der zweite Antrag wurde allerdings seitens des Arbeitgebers abgelehnt, mit dem der Arbeitnehmer nochmals vier Tage Pflegezeit beanspruchen wollte. Gegen diese Ablehnung klagte der Arbeitnehmer und vertrat die Auffassung, dass über seinen Antrag seitens des Arbeitgebers positiv entschieden werden müsste. Als Begründung führte er an, dass der mögliche Maximalzeitraum von sechs Monaten von ihm bei weitem nicht ausgeschöpft wurde.

Mit Urteil vom 31.03.2010 (Az. 20 SA 87/09) gab das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg dem Arbeitgeber Recht, dass die maximale Pflegezeit nur zusammenhängend beansprucht werden kann. Eine Aufteilung auf mehrere – nicht zusammenhängende – Zeitabschnitte ist nicht möglich. Eine Verlängerung der Pflegezeit kann nur dann erfolgen, wenn diese sich unmittelbar an eine bereits in Anspruch genommene Pflegezeit anschließt.

Da Beschäftigte, die die Pflegezeit in Anspruch nehmen, unter einen besonderen Kündigungsschutz gestellt werden, könnten Arbeitnehmer durch „Stückelung“ der Pflegezeit diesen Sonderkündigungsschutz beliebig ausdehnen. Dies ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers, so die Richter aus Stuttgart.

Ein weiterer Grund, weshalb die Pflegezeit nicht auf mehrere Teilabschnitte verteilt beansprucht werden kann, ergibt sich dadurch, dass im Falle eines akut auftretenden Pflegefalles nach dem Pflegezeitgesetz ebenfalls eine Arbeitsbefreiung vorgesehen ist. Diese kann für eine Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen beansprucht werden. Damit werden kurzfristig unvorhersehbare Pflegebedarfe abgedeckt, welche nicht über die Pflegezeit abgedeckt werden muss.

Sozialversicherungspflicht während Pflegezeit

Nimmt ein Arbeitnehmer die Pflegezeit in Anspruch, besteht in diesen Fällen grundsätzlich kein Sozialversicherungsschutz aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses mehr. Der Krankenversicherungsschutz muss dann entweder über eine Familienversicherung oder – sofern hierauf kein Anspruch besteht – über eine freiwillige Krankenversicherung abgedeckt werden. Für eine notwendige freiwillige Krankenversicherung übernimmt die zuständige Pflegekasse die Beiträge.

Während der Pflegezeit werden durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen Rentenversicherungsbeiträge für den freigestellten Arbeitnehmer entrichtet, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden (s. Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen). In der Praxis wird in den überwiegenden Fällen eine Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson entstehen, so dass sich durch Inanspruchnahme der Pflegezeit keine Lücke im Rentenversicherungsverlauf ergeben wird.

Zur Arbeitslosenversicherung entrichtet die Pflegekasse des Pflegebedürftigen ebenfalls Beiträge, so dass auch in diesem Sozialversicherungszweig keine Versicherungslücke aufgrund der Pflegezeit entsteht.

Fragen zur Sozialen Pflegeversicherung

Rentenberater, die für den Bereich der Sozialen Pflegeversicherung registriert sind, stehen für alle Fragen mit einer rentenrechtlichen Auswirkung kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein mit Ihrem Anliegen.

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Bildnachweis: Blogbild: © Erwin Wodicka | Beitragsbild: © Robert Kneschke