Ausland

Für Pflegeheim im Ausland werden keine Kosten erstattet

Die Soziale Pflegeversicherung sieht einen Anspruch auf stationäre Pflegeleistungen vor. Wechselt ein Versicherter allerdings von einem deutschen Pflegeheim, für das die Pflegekasse die Kosten übernommen hat, in ein ausländisches, besteht kein Kostenerstattungsanspruch. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 16.07.2009 unter dem Aktenzeichen C-208/07.

Zum Fall

Eine Versicherte, die bereits verstorben ist, erhielt stationäre Pflegeleitungen aus der deutschen Pflegeversicherung. Da sich der Ehemann beruflich verändert und sich nach Österreich orientiert hat, zog die Versicherte in ein österreichisches Pflegeheim um. Dieses Pflegeheim ist in Österreich staatlich anerkannt.

Die deutsche Pflegekasse lehnte den Antrag der Versicherten ab, die vollstationären Pflegeleistungen zu gewähren. Als Begründung führte die Pflegekasse an, dass das österreichische Pflegeversicherungsrecht keine vollstationären Leistungen als Sachleistungen vorsieht. Als Alternative wurde von der Pflegekasse die Zahlung eines Betrages in Höhe des Pflegegeldes – da die Pflege letztendlich selbst sichergestellt wurde – angeboten.

Gegen die Entscheidung der Pflegekasse klagte die Versicherte beim Bayerischen Landessozialgericht und begehrte, dass ihr ein Betrag in Höhe der stationären Pflegeleistungen gezahlt wird. Das Landessozialgericht hatte über den Fall allerdings nicht sofort entschieden, sondern diesen zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Entscheidung der Pflegekasse bestätigt

Mit Urteil vom 16.07.2009 (Az. C-208/07) hat der Europäische Gerichtshof über den Fall entschieden und der beklagten Pflegekasse in ihrer Entscheidung Recht gegeben. In dem Urteil führte der EuGH aus, dass die Regelung, wonach der Anspruch auf Pflegeleistungen während eines Aufenthaltes im Ausland ruht, nicht gegen europäisches Recht verstößt. Zudem wird auch das Recht der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union nicht verletzt, da hierzu ein Versicherter nicht in allen Staaten ein gleiches Recht auf Pflegeleistungen haben muss.

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können frei über ihre Kranken- und Pflegeversicherungssysteme bestimmen. Daher kann ein Umzug von einem deutschen in ein ausländisches Pflegeheim auch zum Verlust des Leistungsanspruches führen.

Fazit

Wechselt ein Versicherter der Sozialen Pflegeversicherung von einem deutschen in ein österreichisches Pflegeheim, werden die Kosten für das Pflegeheim in Österreich nicht übernommen. In diesem Fällen besteht lediglich ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld, welches aktuell (Werte für 2015 und 2016) in der Pflegestufe I monatlich 244,00 Euro, in der Pflegestufe II 458,00 Euro und in der Pflegestufe III 728,00 Euro beträgt.

Der Ausschluss der Kostenübernahme seitens der deutschen Pflegeversicherung zählt für alle Pflegeeinrichtungen im EU-Ausland.

Anders als im Krankenversicherungsrecht hat der Europäische Gerichtshof mit dem Urteil vom 16.07.2009 seine Rechtsprechung nicht auf das Pflegeversicherungsrecht übertragen. In der Krankenversicherung wurde bestimmt, dass im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Leistungen grundsätzlich auch im EU-Ausland beansprucht werden können. Mit dem aktuellen Urteil bleiben für die Sozialen Pflegekassen, die unter dem Dach der Gesetzlichen Krankenversicherung angesiedelt sind, die Leistungsaufwendungen bzw. –ausgaben kalulierbar.

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