Zuzahlung

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nun mit geringeren Zuzahlungen

Die gesetzlichen Pflegekassen beteiligen sich an Maßnahmen, die zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich sind. Eine Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherte, für den die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen erforderlich werden, pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes ist. Lesen Sie hierzu den eigenen Beitrag: Verbesserung des Wohnumfeldes.

Die Zuschüsse dürfen von den Pflegekassen maximal 2.557,00 Euro betragen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass sich die Versicherten an den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen mit einem „angemessenen Eigenanteil in Abhängigkeit des Einkommens“ beteiligen müssen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben bisher den angemessenen Eigenanteil dahingehend definiert, dass dieser grundsätzlich 10 Prozent der Kosten, maximal 50 Prozent der Einnahmen zum Lebensunterhalt beträgt.

Mit dem 01.07.2009 hat der GKV-Spitzenverband Bund und der Verbände der Pflegekassen die bisherige Auslegung zum Eigenanteil überarbeitet.

Zuzahlungen verringert

Nach der neuen Definition, die für alle gesetzlichen Pflegekassen gilt, haben sich für bestimmte Personengruppen Verbesserungen hinsichtlich des Eigenanteils ergeben. So müssen die Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – und die Bezieher einer ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz keinen Eigenanteil mehr leisten. Für diese Personenkreise ist der Eigenanteil daher komplett entfallen.

Bei Versicherten, die nur ein geringes Einkommen haben, beträgt der Eigenanteil 10 Prozent der Kosten, maximal 25 Prozent der monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Als geringes Einkommen wurde ein Einkommen definiert, das den doppelten Betrag der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht überschreitet. Dieser (doppelte) Betrag liegt ab dem 01.07.2009 bei monatlich 718,00 Euro. Bei pflegebedürftigen Versicherten mit einem Einkommen bis zu 718,00 Euro monatlich wurde also der maximale Eigenanteil von 50 Prozent auf 25 Prozent des monatlichen Einkommens reduziert.

Beachten Sie bitte, dass sich die o. g. Ausführungen lediglich auf die Zeit bis 30.10.2012 beziehen. Ab dem 30.10.2012 (dem Tag des Inkrafttretens des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes) wurden die Zuzahlungen zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen aus den gesetzlichen Vorschriften gestrichen. Näheres können Sie unter Übersicht der Änderungen aufgrund des PNG nachlesen!

Hinweis: Für die Zeit ab 30.10.2012 (Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes) ist der Eigenanteil komplett entfallen!

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