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Helmut Göpfert

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Betreute Wohnung

Badumbau in betreuter Wohnung muss von Pflegekasse bezuschusst werden

Die Pflegekassen haben nach den gesetzlichen Vorschriften die Verpflichtung, einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen an Pflegebedürftige zu leisten. Der Zuschuss beträgt bis zu 2.557 Euro und wird gewährt, wenn durch die Wohnumfeldverbesserung die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert wird bzw. wenn durch die Maßnahme für den Pflegebedürftigen die selbstständige Lebensführung wieder hergestellt wird.

Die Zuschussgewährung durch die Pflegekasse ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim, einem Altenheim oder in einer Wohneinrichtung wohnt, die gewerbsmäßig nur an Pflegebedürftige vermietet wird.

Der Klagefall

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein musste in einem Fall entscheiden, ob eine Pflegekasse einen Zuschuss zu einer Wohnumfeldverbesserung leisten muss, wenn der Pflegebedürftige in einer Anlage für betreutes Wohnen untergebracht ist. Die zuständige Pflegekasse lehnte es ab, für den (bereits verstorbenen) Versicherten einen notwenigen Badumbau zu bezuschussen. Die Pflegekasse begründete ihre Ablehnung damit, dass es sich bei der Wohnung, in der der Pflegebedürftige wohnte, um eine Anlage der Arbeiterwohlfahrt (AWO) handelt. Diese Wohnung war frei zugänglich. Zudem sah der Mietvertrag vor, dass zur Bewältigung des Alltags die AWO eine Unterstützung leistet.

Mit der Entscheidung der Pflegekasse erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden, da die Unterstützung der AWO sich lediglich auf die Erledigung von Einkäufen, das Waschen der Wäsche, die Bereitstellung eines Notrufsystems und die Versorgung mit Essen bezog.

Entscheidung des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein gab dem Kläger Recht und verurteilte die Pflegekasse zur Gewährung des Zuschusses für den notwendigen Badumbau. Da der Pflegebedürftige bereits verstorben ist, führte den Rechtsstreit dessen Sohn weiter.

Mit Urteil vom 13.03.2009 entschied das Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 10 P 10/08, dass der Zuschuss für die Wohnumfeldverbesserung auch in einer betreuten Wohnanlage geleistet werden muss. Dies deshalb, weil die betreute Wohnanlage kein stationäres Pflegeheim ist. Die von der AWO angebotenen Pflegeleistungen beziehen sich nur auf Leistungen, mit denen der Alltag besser bewältigt werden kann. Die Wohnung des Pflegebedürftigen ist daher als Wohnung mit eigener Haushaltsführung anzusehen. Damit handelt es sich um eine ganz „normale“ Wohnung, für die die Pflegekasse einen Zuschuss im Rahmen der Wohnumfeldverbesserung leisten muss.

Auskunft durch Rentenberater

Für den Bereich der Gesetzlichen Pflegeversicherung stehen registrierte Rentenberater für alle Angelegenheiten der Pflegeversicherung und einer gesetzlichen Rente kompetent zur Verfügung. Registrierte Rentenberater beraten unabhängig von den Leistungsträgern und können auch Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) als Prozessagenten zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durchführen.

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