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Begleitung

Zeitaufwand für Begleitung zur Arzneimittelstudie ist keine Pflegezeit

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied mit Urteil vom 18.09.2008 (Az. B 3 P 5/07 R), dass ein Zeitaufwand, der für die Begleitung eines Pflegebedürftigen zu einer Arzneimittelstudie anfällt, nicht als Pflegezeit im Sinne der Gesetzlichen Pflegeversicherung zählt.

Der Klagefall

In dem Klagefall ging es um einen im Jahr 1985 geborenen Versicherten, der an Morbus Hunter (Mukopolysaccharidose des Typs II, kurz: MPS II) leidet. Dies ist eine Krankheit, die auf einen Enzymdefekt zurückzuführen und genetisch bedingt ist. Seit Dezember 2003 beteiligt sich der Versicherte an einer Arzneimittelstudie, die weltweit durchgeführt wird. In dieser Studie soll eine Enzymersatztherapie mit dem Arzneimittel Idursulfase (Elaprase) erprobt werden.

Die Mutter des Versicherten brachte den Probanten mit dem Auto einmal wöchentlich in die Klinik, in der die Studie durchgeführt wurde. Der Aufenthalt in der Klinik betrug ca. fünf Stunden.

Die zuständige Pflegekasse gewährte für den Versicherten Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I. Eine höhere Pflegestufe lehnte die Pflegekasse ab, da in der Grundpflege „lediglich“ ein Hilfebedarf von 89 Minuten vorlag. Der erforderliche Hilfebedarf muss für eine Einstufung in die Pflegestufe I mindestens 45 Minuten, für eine Einstufung in die Pflegestufe II mindestens 120 Minuten betragen.

Der Versicherte beantragte, dass auch der Zeitaufwand der Mutter für die erforderlichen Fahrten zur Arzneimittelstudie mit der entsprechenden Wartezeit als Pflegezeit anerkannt wird. Hierdurch wäre die Einstufung in die Pflegestufe II möglich. Dies lehnte die zuständige Pflegekasse allerdings ab.

Urteil des Bundessozialgerichts

Der Versicherte beschritt den sozialgerichtlichen Klageweg, damit die Fahr- und Wartezeiten im Zusammenhang mit der Arzneimittelstudie anerkannt werden. Doch in allen drei Instanzen verlor er den Rechtsstreit. Wie das Sozialgericht Gelsenkirchen und das Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.09.2008 (Az. B 3 P 5/07 R) es ab, die geltend gemachten Zeiten als Pflegezeiten anzuerkennen.

Beurteilung nach Leistungsrecht der Krankenversicherung

Ob Zeiten einer notwendigen Begleitung außer Haus berücksichtigt werden müssen, beurteilt sich nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Gewährt die Krankenkasse nämlich eine Krankenbehandlung, sind hierfür die Zeiten zu berücksichtigen (sofern die Wege auf Dauer, also mindestens sechs Monate und mindestens einmal wöchentlich notwendig sind). Unter die Krankenbehandlung fallen Arztbesuche, Wege zum Logopäden, zur Krankengymnastik oder zu einer Ergotherapie, soweit eine Krankheit damit behandelt wird. Nach der Rechtsprechung werden Zeiten einer Begleitung z. B. zur Schule, zu einer Behindertenwerkstatt oder zum Gottesdienst nicht als Grundpflegezeiten berücksichtigt.

Das Bundessozialgericht führte in dem Urteil aus, dass Begleitzeiten zu einer ärztlich geleiteten Arzneimittelstudie nicht als Pflegezeiten anerkannt werden können, wenn das Arzneimittel – wie in diesem Fall – nicht zugelassen ist. Dies deshalb, weil Arzneimittelstudien nicht dem Zweck dienen, einen Krankheit zu behandeln oder zu heilen, sondern das Arzneimittel zu erproben bzw. zu testen.

Fazit

Zeiten einer notwendigen Begleitung eines Pflegebedürftigen zu einer Arzneimittelstudie können nicht als Pflegezeiten im Sinne der Gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt werden. Auch wenn die Begleitung grundsätzlich notwendig ist, stellt diese keine verrichtungsbezogene Pflegehilfe dar.

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