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Rentenberater
Helmut Göpfert

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D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
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Ehrenamtliche Pflege

Verhinderungspflege an Stelle von Pflegegeld

Die Gesetzlichen Pflegekassen zahlen Pflegebedürftigen Pflegegeld, wenn diese sich die Pflege selbst organisieren – lesen Sie hierzu auch: Pflegegeld. Durch das Pflegegeld soll der Pflegebedürftige in die Lage versetzt werden, seiner „ehrenamtlichen“ Pflegeperson eine finanzielle Anerkennung zu leisten. Doch auch für den Fall, dass die Pflegeperson einmal verhindert ist, gibt es eine passende Leistung – die Verhinderungspflege.

Sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Verhinderungspflege erfüllt sind, kann die Pflegekasse diese Leistung bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr zur Verfügung stellen.

Wird die Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege beansprucht, wird für diese Tage kein Pflegegeld gezahlt.

Besonderheiten

Für den ersten und für den letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld geleistet. Das heißt, diese Tage werden nicht auf den Höchstanspruch von kalenderjährlich 28 Tagen angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Ersatzpflege in mehreren Teilzeiträumen beansprucht wird.

Stundenweise Verhinderungspflege

Wird die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch genommen, da z. B. die Pflegeperson einen Arzttermin wahrnehmen möchte, erfolgt auch hier keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer. Jedoch wird der Leistungsbetrag auf den Höchstbetrag – der ab 01.07.2008 auf 1.470,00 € (seit 01.01.2012: 1.550,00 €) angehoben wurde – angerechnet.

Wird die Verhinderungspflege täglich weniger als acht Stunden in Anspruch genommen, erfolgt für diese Tage keine Kürzung des Pflegegeldes. Sofern die Verhinderungspflege durch eine nicht erwerbsmäßig tätige Person sichergestellt wird, wird die Verhinderungspflege maximal in Höhe des Pflegegeldes geleistet. Daher ist es in diesen Fällen ratsam, keinen Antrag auf die Verhinderungspflege zu stellen, da das Pflegegeld sowieso geleistet wird und es dadurch zu keiner Anrechnung auf den maximalen kalenderjährlichen Leistungsbetrag kommt. Eine Ausnahme kann sich jedoch ergeben, wenn die Ersatzpflege noch einen Verdienstausfall oder Fahrkostenaufwendungen hat.

Fragen zur Pflegeversicherung

Haben Sie Fragen zur Pflegeversicherung? Dann kontaktieren Sie einen registrierten Rentenberater, die Ihnen in allen Angelegenheiten kompetent und unabhängig von den Leistungsträgern zur Verfügung stehen.

Kontaktieren Sie die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Herrn Helmut Göpfert oder Herrn Marcus Kleinlein.

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