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Leistungsvoraussetzungen bei Leistungen der Pflegeversicherung

Erfüllung der Vorversicherungszeit

Seit dem 01. Januar 2000 müssen Versicherte, die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung beantragen, eine Vorversicherungszeit erfüllen.

Diese Vorversicherungszeit in der Gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt seit dem 01.07.2008 zwei Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre. Bis zum 30.06.2008 betrug die Vorversicherungszeit noch fünf Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre.

Welche Zeiten bei der Vorversicherungszeit angerechnet werden

Als Vorversicherungszeit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Mitgliedszeiten in der Gesetzlichen Pflegeversicherung,
  • Zeiten der Familienversicherung in der Gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 25 SGB XI),
  • Zeiten einer Weiterversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB XI).

Vorversicherungszeit bei Kindern

Sofern versicherte Kinder die Vorversicherungszeit nicht selbst erfüllen, reicht es auch aus, wenn ein Elternteil diese erfüllt!

Beginn der Pflegeleistungen

Die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt und beginnen grundsätzlich erst mit den Tag des Antrags. Voraussetzung ist allerdings, dass die geforderte Vorversicherungszeit erfüllt ist.

Wenn Vorversicherungszeit noch nicht erfüllt ist

Wird mit dem Antrag auf Pflegeleistungen die erforderliche Vorversicherungszeit noch nicht erfüllt, werden die Leistungen dann gewährt, wenn diese erfüllt ist. Das bedeutet, dass der Versicherte bis zum Leistungsbeginn warten kann. Insofern kann hier auch von einer Wartezeit gesprochen werden.

Vorversicherungszeiten bei Leistungsbeginn vor dem 01.01.2000

Die Vorversicherungszeiten, die für die Beanspruchung von Pflegeleistungen erforderlich sind, wurden erst mit Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung etabliert. Sofern Leistungen vor dem 01.01.2000 beantragt wurden, galten folgende Vorversicherungszeiten:

  • bis 31.12.1995: keine Vorversicherungszeit erforderlich
  • 01.01.1996 bis 31.12.1996: 1 Jahr
  • 01.01.1997 bis 31.12.1997: 2 Jahre
  • 01.01.1998 bis 31.12.1998: 3 Jahre
  • 01.01.1999 bis 31.12.1999: 4 Jahre

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