Pflegegrade

Höhere Leistungen und höhere Beiträge

Zum 01.01.2017 wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit komplett neu definiert. Die bisherigen Pflegestufen wurden in Pflegegrade überführt. Für die Pflegebedürftigen bedeuten die umfangreichen Änderungen einerseits mehr Leistungen und für die Beitragszahler aber auch höhere Beiträge.

Beitragssatz wurde angehoben

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung wurde um 0,2 Prozent angehoben. Ab dem 01.01.2017 beträgt der Beitragssatz 2,55 Prozent, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte teilen. Hinzu kommt noch ein eventueller Kinderlosenzuschlag, den kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr entrichten müssen. Dieser beträgt nochmals 0,25 Prozent und muss von den Versicherten immer alleine getragen werden.

Bei Rentnern beteiligt sich der Rentenversicherungsträger nicht an den Pflegeversicherungsbeiträgen. Diese müssen den vollen Pflegeversicherungsbeitrag stets alleine aufbringen.

Pflegestufen wurden auf Pflegegrade umgestellt

Bislang wurde das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit anhand von drei Pflegestufen bemessen. Hierbei zählte bis zum Jahr 2016 immer der Umfang des Hilfebedarfs, den ein Versicherter im Bereich der Grundpflege (Mobilität, Ernährung, Körperpflege) und der hauswirtschaftlichen Versorgung hatte. Ab Januar 2017 wird das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach insgesamt fünf Pflegegraden bemessen, wobei bei der Beurteilung nun der Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten maßgebend ist.

Versicherte, die bereits am 31.12.2016 in eine Pflegestufe eingestuft waren, wurden von der Pflegekasse automatisch auf einen Pflegegrad umgestellt. Die Umstellung erfolgte nach einem gesetzlich vorgegebenen Schema. Es musste hierfür weder ein Antrag gestellt werden, noch wurde eine erneute Begutachtung durchgeführt.

Über die Umstellung von der bisherigen Pflegestufe auf den neuen Pflegegrad haben die Pflegekassen in sogenannten „Überleistungsbescheiden“ informiert.

Wie die Umstellung – die Überführung in einen Pflegegrad – erfolgte, kann der beigefügten Tabelle entnommen werden:

Pflegestufe am 31.12.2016 Pflegegrad ab 01.01.2017
Pflegestufe 0 + PEA * Pflegegrad 2
Pflegestufe I Pflegegrad 2
Pflegestufe I + PEA Pflegegrad 3
Pflegestufe II Pflegegrad 3
Pflegestufe II + PEA Pflegegrad 4
Pflegestufe III Pflegegrad 4
Pflegestufe III + PEA Pflegegrad 5
Pflegestufe III – Härtefall Pflegegrad 5

* PEA: Abkürzung für „Person mit eingeschränkter Alltagskompetenz“. Dies sind vor allem Versicherte, die an einer Demenzerkrankung leiden.

Eine Überleitung von Pflegestufe III – Härtefall in den Pflegegrad 5 erfolgte nur dann, wenn die Pflegesachleistung oder die vollstationäre Pflege bezogen wurde. Beim Bezug von Pflegegeld erfolgte lediglich die Überleitung in den Pflegegrad 4, da bei der Leistung Pflegegeld keine höheren Leistungsbeträge bei Pflegestufe III – Härtefall realisiert werden konnten.

Überleitungsbescheide genau prüfen

Die Überleistungsbescheide, also die Bescheide mit denen der neue Pflegegrad mitgeteilt wird, haben die Pflegekassen für ihre Versicherten Ende 2016 verschickt. Mit diesen Bescheiden wurden neben dem neuen Pflegegrad auch die neuen Leistungsbeträge mitgeteilt.

Es wird empfohlen, die Überleitungsbescheide genau und sorgfältig zu überprüfen. Enthalten diese Bescheide einen Fehler, wirkt sich dies nachteilig für die Betroffenen aus. Meist wurden die Bescheide maschinell erstellt, sodass technische Fehler zu einen falschen Bescheid geführt haben können. Wie gegen alle Bescheide kann auch gegen falsche Überleitungsbescheide Widerspruch eingelegt werden.

Für die Prüfung der Überleitungsbescheide stehen unter anderem auch registrierte Rentenberater zur Verfügung. Lassen Sie daher Ihren Überleitungsbescheid fachkundig von einem Rentenberater überprüfen, der unabhängig von den Pflegekassen arbeitet.

Hier können Sie mit einem Rentenberater:

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Sollte der Überleitungsbescheid einen Fehler enthalten, muss die Pflegekasse einen korrigierten Bescheid erteilen und auch rückwirkend die höheren Pflegeleistungen gewähren.

Bestandsschutz aufgrund Überleitung

Aufgrund der Überleitung von den bisherigen Pflegestufen auf die neuen Pflegegrade gilt der Grundsatz, dass sich kein Versicherter verschlechtern darf. Der Gesetzgeber hat den betroffenen Pflegebedürftigen einen Bestandsschutz eingeräumt mit dem erreicht wird, dass im Jahr 2017 mindestens die Pflegeleistungen weitergewährt werden, auf denen im Dezember 2016 ein Anspruch bestand. Sollte es zu einer Verschlechterung kommen, greift der Bestandsschutz, mit dem die Verschlechterung über zusätzliche Leistungsbeträge ausgeglichen wird. So wird beispielsweise für Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen ein zusätzlicher Betrag geleistet, sollte der pflegerische Eigenanteil im Januar 2017 (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil) aufgrund der Neuregelungen höher sein als der pflegerische Eigenanteil im Dezember 2016.

Insgesamt ist allerdings festzuhalten, dass ein Großteil der Pflegebedürftigen aufgrund der Pflegereform von deutlich höheren Pflegeleistungen profitiert.

Rentenbeiträge für pflegende Angehörige

Im Rahmen der Pflegereform – umgesetzt durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) – kommt es auch zur Verbesserung der rentenrechtlichen Absicherung von ehrenamtlichen Pflegepersonen. Während bislang eine Rentenversicherungspflicht für eine Pflegeperson eingetreten ist, wenn diese mindestens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat, werden jetzt bereits bei zehn Stunden wöchentlicher Pflege (verteilt auf mindestens zwei Tage) Rentenbeiträge geleistet.

Keine Änderung hat sich beim Ausschluss der Rentenversicherungspflicht ergeben, wenn eine Pflegeperson noch mehr als 30 Stunden erwerbstätig (beschäftigt oder selbstständig tätig) ist.

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