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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Pflegesachleistung 2017

Leistungsbeträge erhöhen sich im Jahr 2017

Zum 01.01.2017 erhöhen sich die monatlichen Leistungsbeträge für die Pflegesachleistung, die von der Sozialen Pflegeversicherung für Pflegebedürftige zur Verfügung gestellt wird. Die Erhöhung der Leistungsbeträge erfolgt im Rahmen einer grundlegenden Reform der Pflegeversicherung, im Rahmen derer die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt werden und auch der Begriff der Pflegebedürftigkeit eine völlig neue Definition erfahren hat.

Höhe der Pflegesachleistung ab Januar 2017

Ab dem 01.01.2017 haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf die Pflegesachleistung, für die mindestens der Pflegegrad 2 bestätigt wurde – also einer der Pflegegrade 2 bis 5. Die Höhe des monatlichen Pflegesachleistungsanspruchs ist vom vorliegenden Pflegegrad abhängig.

Auf folgende monatliche Leistungsbeträge besteht ab Januar 2017 ein Anspruch:

  • Pflegegrad 2: 689,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro

Eine Besonderheit besteht für Versicherte, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind. Diese Versicherten haben grundsätzlich keinen (originären) Anspruch auf die Pflegesachleistung. Allerdings erhalten diese Pflegebedürftigen eine sogenannten Entlastungsbetrag von 125,00 Euro monatlich. Dieser Entlastungsbetrag kann auch für die Inanspruchnahme der Pflegesachleistung eingesetzt werden.

Nach dem Recht der Sozialen Pflegeversicherung, welches bis 31.12.2016 gegolten hat, wurde bei der Höhe der Leistungsbeträge noch danach differenziert, ob die Alltagskompetenz bei einem Versicherten eingeschränkt war oder nicht. Dies ist ab dem Jahr 2017 nicht mehr der Fall. Das eventuelle Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz wird nun bei der Beurteilung eines Pflegegrades berücksichtigt und damit mit dem festgestellten Pflegegrad abgebildet.

Vergleich Leistungsbeträge 2016 – 2017

Zum 01.01.2017 wurden alle Pflegebedürftigen nach einem gesetzlich festgelegten Schema von der bisherigen Pflegestufe in die neuen Pflegegrade übergeleitet. In der folgenden Tabelle ist ersichtlich, von welcher Pflegestufe in welchen Pflegegrad übergeleitet wurde und wie sich die Leistungsbeträge verändern:

Pflegestufe bis 2016 Eingeschränkte
Alltagskompetenz
lag vor
Überführung in
Pflegegrad
Pflegesachleistung
2016 2017
0 ja 2 231 € 689 €
I nein 2 468 € 689 €
I ja 3 689 € 1.298 €
II nein 3 1.144 € 1.298 €
II ja 4 1.298 € 1.612 €
III nein 4 1.612 € 1.612 €
III ja 5 1.612 € 1.995 €
III Härtefall nein 5 1.995 € 1.995 €
III Härtefall ja 5 1.995 € 1.995 €

Kombination mit Pflegegeld möglich

Sollte von einem Pflegebedürftigen der volle Pflegesachleistungsbetrag nicht ausgeschöpft/beansprucht werden und ist eine ehrenamtliche Pflegeperson in die Pflege involviert, kann die Pflegesachleistung mit dem Pflegegeld kombiniert werden. In diesem Fall handelt es sich dann um die Kombinationspflege.

Möchte ein Pflegebedürftiger die Kombinationspflege beanspruchen, wartet die zuständige Pflegekasse zunächst die Abrechnung des Leistungserbringers ab. Der Prozentsatz, den der Leistungs-Höchstbetrag der Pflegesachleistung nicht beansprucht wird, wird als Pflegegeld (Geldleistung) dem Pflegebedürftigen überwiesen.

Fragen zur Sozialen Pflegeversicherung

Aufgrund der umfangreichen Änderungen in der Sozialen Pflegeversicherung bestehen bei den Betroffenen viele Fragen. Für die Beantwortung dieser Fragen, aber auch zur Überprüfung der Bescheide, welche von den Pflegekassen erlassen werden, stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung.

Kontaktieren Sie mit Ihren Fragen und Anliegen rund um die Soziale Pflegeversicherung daher einen Rentenberater, der Sie unabhängig von den Pflegekassen berät und auch in Widerspruchs- oder Klageverfahren vertreten kann.

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