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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Pflegegeld 2017

Höhere Leistungsbeträge ab Januar 2017

Mit dem 01.01.2017 hat der Gesetzgeber die bislang umfangreichste und weitreichendste Pflegereform umgesetzt. Einerseits wurde der Pflegebedürftigkeitsbegriff komplett neu definiert, andererseits wurden die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt.

Da ab dem Kalenderjahr 2017 die Pflegebedürftigkeit nur noch anhand von Pflegegraden definiert wird, sind auch die Leistungsbeträge für das Pflegegeld nach Pflegegraden, die den Grad Beeinträchtigung der Selbstständigkeit widerspiegeln, gestaffelt.

Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Geldleistung, welche Pflegebedürftige erhalten, sofern sie ihre Pflege selbst sicherstellen. Wird die Pflege also beispielsweise von Familienangehörigen, Lebenspartnern oder Bekannten durchgeführt, erhält der Pflegebedürftige hierfür ein Pflegegeld, mit dem er seine Pflegekraft für die aufopferungsvolle, ehrenamtliche Pflegetätigkeit finanziell honorieren kann.

Das Pflegegeld wird immer am Monatsende für den folgenden Monat überwiesen. Die neuen Leistungsbeträge für Januar 2017 kamen damit bereits Ende Dezember 2016 zur Auszahlung.

Höhe des Pflegegeldes ab Januar 2017

Ein Anspruch auf das Pflegegeld besteht für Pflegebedürftige, die mindestens dem Pflegegrad 2 – insgesamt gibt es fünf Pflegegrade (Pflegegrad 1 bis 5) – zugeordnet sind.

Folgende Leistungsbeträge können Pflegebedürftige beanspruchen:

  • Pflegegrad 2: 316,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 545,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 728,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 901,00 Euro

Die bisherige (bis Dezember 2016) Unterscheidung, ob bei einem Pflegebedürftigen eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt oder nicht, gibt es ab dem Jahr 2017 nicht mehr. Dieser Tatbestand wird bei der Festlegung der Pflegegrade mit berücksichtigt.

Der folgenden Tabelle kann entnommen werden, wie die Überleitung von den Pflegestufen in die neuen Pflegegrade zum 01.01.2017 erfolgte und wie sich die Höhe der Leistungsbeträge für das Pflegegeld entwickelt hat:

Pflegestufe
bis 2016
Eingeschränkte Alltags-
kompetenz lag vor
Überführung in
Pflegegrad
Pflegegeld
2016 2017
0 ja 2 123 € 316 €
I nein 2 244 € 316 €
I ja 3 316 € 545 €
II nein 3 458 € 545 €
II ja 4 545 € 728 €
III nein 4 728 € 728 €
III ja 5 728 € 901 €
III Härtefall* nein 4 728 € 728 €
III Härtefall ja 5 728 € 901 €

* Da es nach dem Recht der Pflegeversicherung bei der Pflegestufe III Härtefall keinen höheren Leistungsbetrag beim Pflegegeld im Vergleich zu Pflegestufe III (ohne Härtefall) gegeben hat, werden die Pflegegeldbezieher „nur“ in den Pflegegrad 4 übergeleitet. In der Folge erhöht sich bei diesen Versicherten das Pflegegeld im Vergleich zum Leistungsbetrag im Jahr 2016 nicht.

Sachleistung ist höher

Die Pflegesachleistung wird gewährt, wenn die Pflege von Leistungserbringern der Pflegekasse erbracht wird. Dies sind z. B. private Pflegedienste, Wohlfahrtsverbände oder Pflegepersonen, die mit der Pflegekasse einen Einzelvertrag abgeschlossen haben. Die Leistungsbeträge bei der Pflegesachleistung sind höher als die Leistungsbeträge beim Pflegegeld. Diese unterschiedlich hohen Leistungsbeträge sind verfassungsrechtlich allerdings nicht zu beanstanden, wie das Bundesverfassungsgericht am 26.03.2014 (Az. 1 BvR 1133/12) entschieden hat.

Beratungseinsätze

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in bestimmten Intervallen einen Beratungseinsatz abrufen. Im Rahmen eines Beratungseinsatzes bestätigt ein Leistungserbringer der Pflegekasse, dass die Pflege sichergestellt wird.

Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3 müssen den Beratungseinsatz einmal kalenderhalbjährlich, Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 einmal kalendervierteljährlich abrufen.

Fragen zur Sozialen Pflegeversicherung

Für Fragen rund um die Soziale Pflegeversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Kontaktieren Sie die Rentenberater mit Ihren Fragen.

Insbesondere kann von den Rentenberatern überprüft werden, ob

  • die Überführung von der Pflegestufe in den ab Januar 2017 geltenden Pflegegrad korrekt erfolgt ist,
  • aufgrund der ehrenamtlichen Pflegetätigkeit für die Pflegeperson eine Rentenversicherungspflicht eintritt und deshalb von der Pflegekasse Rentenbeiträge zu entrichten sind,
  • die Leistungsbescheide der Pflegekasse korrekt erstellt wurden.

Kontaktieren Sie den Rentenberater Helmut Göpfert mit Ihren Fragen und Anliegen rund um die Pflegeversicherung!

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Bildnachweis: © Iris Muecke

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