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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Pflegezeitgesetz

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ab Januar 2015 verbessert

Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgen müssen, sind dieser Doppelbelastung extrem ausgesetzt und es fällt schwer, diese beiden Tätigkeitsfelder – Beruf und Pflege – in eine gute Balance zu bringen. Der Gesetzgeber hat daher zum 01.01.2015 einige Neuregelungen und Verbesserungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz umgesetzt, welche die Betroffenen unterstützt, Beruf, Pflege und Familie besser miteinander zu vereinen.

Das Pflegeunterstützungsgeld

Schon seit dem Jahr 2008 können sich Arbeitnehmer kurzzeitig von der Arbeit befreien lassen, wenn bei einem nahen Angehörigen ein akuter und plötzlicher Pflegebedarf eintritt. Damit soll die Organisation der Pflege ermöglicht werden, welche in einer solchen Situation viel Zeit benötigt und meist nicht neben der Berufstätigkeit durchgeführt werden kann. Die Befreiung von der Arbeit kann bis zu zehn Arbeitstagen erfolgen.

Bislang gab es bei einer kurzzeitigen Befreiung keine entsprechende Entgeltersatzleistung. Dies bedeutet, dass die Betroffenen – da auch der Arbeitgeber gesetzlich zu keiner Entgeltfortzahlung verpflichtet ist – finanzielle Nachteile in Kauf nehmen mussten. Mit dem Pflegeunterstützungsgeld wird diese Lücke geschlossen.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die bei einer kurzzeitigen Arbeitsbefreiung nach dem Pflegezeitgesetz für die Dauer von maximal zehn Arbeitstagen gewährt wird. Die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt analog der Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt demnach 90 Prozent des während der Befreiung ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts, bei Bezug von Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten 100 Prozent des aufgefallenen Netto-Arbeitsentgelts.

Auf die kurzzeitige Befreiung von der Arbeitsleistung in einer akuten Pflegesituation haben Beschäftigte unabhängig von der Größe (Beschäftigtenzahl) des Arbeitgebers einen Anspruch.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse geleistet, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.

Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz

Bisher bestand schon für Beschäftigte die Möglichkeit, sich von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise für die Dauer von bis zu sechs Monaten freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.

Ab dem 01.01.2015 wurde der Freistellungsanspruch auch auf Beschäftigte ausgedehnt, die einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten möchten. Der Freistellungsanspruch besteht in diesen Fällen für maximal drei Monate.

Der Freistellungsanspruch nach dem Pflegezeitgesetz besteht für Beschäftigte, deren Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat.

Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz

Sofern einem Beschäftigten die sechsmonatige Freistellung dem Pflegezeitgesetz nicht ausreicht, kann dieser für insgesamt 24 Monate – also zwei Jahre – die Arbeitsstunden reduzieren, um die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen. In diesem Fall muss allerdings die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen.

Den Anspruch haben Beschäftigte, deren Arbeitgeber mehr als 25 Beschäftigte hat.

Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit

Beschäftigte können die Pflegezeit und die Familienpflegezeit miteinander kombinieren. In diesem Fall ist allerdings Voraussetzung, dass die Freistellung insgesamt 24 Monate nicht überschreiten darf.

Ankündigungsfristen

Die genannten Freistellungen müssen beim Arbeitgeber unterschiedlich früh angezeigt werden.

Die Freistellung aufgrund der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von maximal zehn Arbeitstagen kann sofort nach der Information des Arbeitgebers beginnen.

Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder eine Freistellung zur Begleitung eines nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase muss zehn Arbeitstage vor deren Beginn dem Arbeitgeber angezeigt werden.

Eine Familienpflegezeit nach dem Familienpflegegesetz oder die Inanspruchnahme einer Kombination aus Pflegezeit und Familienpflegezeit ist grundsätzlich acht Wochen vor deren Beginn dem Arbeitgeber anzuzeigen.

Zinsloses Darlehen

Wer sich von der Arbeitsleistung freistellen lässt, muss finanzielle Einbußen in Kauf nehmen. Seit dem 01.01.2015 besteht daher die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen in Anspruch zu nehmen, damit der Lebensunterhalt während der Freistellung weiterhin bestritten werden kann.

Das zinslose Darlehen wird in monatlichen Raten ausbezahlt und deckt die Hälfte des Netto-Arbeitsentgelts, welches während der Freistellung ausfällt.

Das Darlehen ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen.

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