Pflegegeld

Höhe des Pflegegeldes im Jahr 2013

Pflegegeld ist eine Geldleistung der Sozialen Pflegeversicherung, welche an pflegebedürftige Versicherte gezahlt wird, die ihre Pflege selbst sicherstellen. Wird also die Pflege durch ehrenamtliche Pflegekräfte, beispielsweise durch Familienangehörige, Nachbarn, Freunde usw. erbracht, erhalten die Versicherten einen monatlichen Geldbetrag, mit dem die Pflegepersonen für deren aufopferungsvolle Aufgabe finanziell belohnt werden können.

Bislang wurde das Pflegegeld nur an Versicherte ausgezahlt, die mindestens in die Pflegestufe I eingestuft sind. Durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz haben ab Januar 2013 auch Versicherte einen Anspruch auf das Pflegegeld, deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist, der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung jedoch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erreicht (sogenannte Pflegestufe 0).

Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)

Wesentliches Ziel des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes, welches in weiten Teilen zum 01.01.2013 in Kraft tritt, ist die Leistungsverbesserung für Versicherte, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt. Schon seit geraumer Zeit hat der Gesetzgeber erkannt, dass die bisherigen Leistungen (Leistungskatalog bis 2012) die Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz benachteiligt, weil deren besonderer Hilfebedarf bei der Leistungsgewährung nicht berücksichtigt wurde.

Speziell im Bereich der Leistung „Pflegegeld“ wurde nun eine gesetzliche Übergangsregelung (gesetzliche Grundlage: § 123 SGB XI) geschaffen, die für Versicherte der Pflegestufe 0, I und II ein (erhöhtes) Pflegegeld vorsieht. Diese Übergangsregelung soll solange gelten, bis ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff mit einem entsprechenden Begutachtungsverfahren eingeführt wird. Durch die Übergangsregelung wird erreicht, dass eine Verbesserung der Leistungen auch mit dem bestehenden Begutachtungsverfahren und dem Verfahren zur Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz (Demenz) sofort umgesetzt werden kann.

Durch die Leistungsverbesserung werden zirka 500.000 Versicherte von einem erhöhten Pflegegeld profitieren, die in eine Pflegestufe unterhalb der Pflegestufe III eingestuft sind. Für Versicherte, die in die Pflegestufe III eingestuft sind, sehen die gesetzlichen Vorschriften keine Gewährung eines zusätzlichen bzw. erhöhten Pflegegeldes vor.

Das Pflegegeld, welches aufgrund der eingeschränkten Alltagskompetenz ab Januar 2013 (zusätzlich) gewährt wird, wird in folgender Höhe geleistet:

  • Versicherte in Pflegestufe 0: 120,00 Euro
  • Versicherte in Pflegestufe I: 70,00 Euro
  • Versicherte in Pflegestufe II: 85,00 Euro

Die Höhe des Pflegegeldes im Überblick

Da Versicherte, die in die Pflegestufen I bis III eingestuft sind – wie auch schon in der Zeit bis einschließlich Dezember 2012 – ein Pflegegeld in der Pflegestufe I in Höhe von 235,00 Euro, in der Pflegestufe II in Höhe von 440,00 Euro und in der Pflegestufe III in Höhe von 700,00 Euro beanspruchen können, ergibt sich ab dem Jahr 2013 ein Anspruch auf Pflegegeld wie folgt:

Pflegestufe Höhe des Pflegegeldes
Pflegestufe 0 120,00 €
Pflegestufe I ohne Demenz 235,00 €
Pflegestufe I mit Demenz 305,00 €
Pflegestufe II ohne Demenz 440,00 €
Pflegestufe II mit Demenz 525,00 €
Pflegestufe III (mit und ohne Demenz) 700,00 €

Hinzu kommt jeweils der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 100,00 Euro monatlich (Grundbetrag) bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz bzw. von 200,00 Euro (erhöhter Betrag) bei einer im erhöhten Maße eingeschränkten Alltagskompetenz.

Weiterzahlung des Pflegegeldes

Nach den bisherigen Rechtsvorschriften wurde das Pflegegeld lediglich bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Krankenhausbehandlung für die Dauer von bis zu 28 Tagen weitergezahlt.

Auch bei der Weiterzahlung des Pflegegeldes sieht das Pflege-Neuausrichtungsgesetz Leistungsverbesserungen vor. So wird das Pflegegeld bereits ab 30.10.2012 (an diesem Tag trat das PNG in Kraft) auch bei einer Verhinderungspflege und einer Kurzzeitpflege in Höhe des halben Leistungsanspruchs weitergewährt. Dies gilt jeweils für einen Zeitraum von 28 Tagen je Kalenderjahr.

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