Terrassentüre

Wohnumfeldverbessernde Maßnahme und Terrassentüre

Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht subsidiäre finanzielle Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen vor. Wird durch eine Umbaumaßnahme beispielsweise die häusliche Pflege ermöglicht bzw. eine selbstständige Lebensführung wiederhergestellt, kann durch die zuständige Pflegekasse ein Betrag von bis zu 2.557 Euro übernommen werden. Zwingende Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist, dass Pflegebedürftigkeit vorliegt, der Versicherte also mindestens in die Pflegestufe I eingestuft wurde.

Jede Maßnahme, die von einem Versicherten zur Bezuschussung im Rahmen der Wohnumfeldverbesserung beantragt wird, muss von der Pflegekasse individuell geprüft werden, ob ein Zuschuss hierfür aus Mitteln der Sozialen Pflegeversicherung gegeben werden kann. Als Anhaltspunkt haben die Spitzenverbände der Sozialen Pflegekassen einen Katalog erstellt. Dieser Katalog beschreibt Maßnahmen, die grundsätzlich im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bezuschusst bzw. nicht bezuschusst werden können. Allerdings handelt es sich bei dieser Übersicht um keinen abschließenden Katalog, so dass in der Praxis die Anträge individuell entschieden werden müssen.

Das Sozialgericht Dortmund musste in einem Fall entscheiden, ob von der Pflegekasse ein Zuschuss für eine Terrassentür gegeben werden kann. Zu dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht kam es, da die zuständige Pflegekasse über einen Antrag einer Versicherten negativ entschieden hat.

Terrassentüre statt Küchenfenster

Eine Versicherte beantragte einen Zuschuss zu einer Terrassentüre. Vorher war ein Küchenfenster vorhanden, welches in eine behinderungsgerechte Terrassentüre ausgewechselt wurde. Dadurch wurde der pflegebedürftigen Versicherten ermöglicht, mit dem Rollstuhl die Terrasse ohne fremde Hilfe zu benutzen. Die Pflegekasse lehnte den Antrag ab, da die Terrasse nach deren Ansicht nicht zum individuellen Wohnumfeld gehört und damit kein finanzieller Zuschuss gegeben werden kann.

Das Sozialgericht Dortmund hob mit Urteil vom 12.03.2010 (Az. S 39 KN 98/08 P) die Entscheidung der Pflegekasse auf und entschied, dass der Umbau in eine Terrassentüre als wohnumfeldverbessernde Maßnahme gesehen werden muss. Die Terrasse gehört zum individuellen Wohnumfeld und durch den Umbau wird der Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglicht.

Die Richter führten aus, dass der Begriff „Wohnraum“ nicht nur den eigentlichen Wohnraum umfasst, sondern auch eine angrenzende Terrasse oder einen angrenzenden Balkon. Da durch den Umbau des Küchenfensters in eine Terrassentüre die selbstständige Lebensführung verbessert wird, indem die Pflegebedürftigen mit dem Rollstuhl selbstständig die Terrasse nutzen kann, ist eine Kostenbeteiligung an den Umbaumaßnahmen gegeben.

Hinweis

Die Nutzung des Gartens ist dem „Luxusbereich“ zuzuordnen. Werden Umbaumaßnahmen erforderlich, damit ein Pflegebedürftiger den Garten nutzen kann, können hierfür keine Kosten von der Pflegekasse übernommen werden. Anders stellt es sich bei Kindern und Jugendlichen dar. Hier kann sich aufgrund des Bewegungsdrangs von Kindern und Jugendlichen eine Möglichkeit zur Kostenbezuschussung geben – s. Barrierefreier Gartenzugang von Pflegekasse.

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