Pflege von Angehörigen

Arbeitsfreistellung bis zu 10 Arbeitstage

Mit dem 01.07.2008 wurde die Soziale Pflegeversicherung erstmals seit deren Einführung im Jahr 1995 in weiten Teilen reformiert. Ein absolutes Novum brachte das Pflegezeitgesetz, welches neben einer sechsmonatigen Freistellung von der Arbeit auch eine Freistellung bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung regelt.

Seit dem 01.07.2008 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fern zu bleiben, wenn dies erforderlich ist, einen nahen und pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation zu pflegen. Eine Freistellung ist in den akut aufgetretenen Pflegesituationen auch dann möglich, um die Pflege zu organisieren.

Der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld war nach den gesetzlichen Regelungen, welche bis zum 31.12.2023 gegolten haben, einmalig für bis zu zehn Arbeitstage gegeben.

Durch die Neuregelungen im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) wurde der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld verbessert und erweitert. Ab dem Kalenderjahr 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld je Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beansprucht werden. Die Leistungsausweitung (von einem Leistungsanspruch von zehn Arbeitstagen einmalig auf einen kalenderjährlichen Leistungsanspruch von zehn Arbeitstagen) wurde gesetzlich umgesetzt, da Akutereignisse in der Pflege nicht nur bei deren Beginn vorkommen, sondern auch während einer bestehenden Pflegebedürftigkeit.

Um eine akut aufgetretene Pflegesituation handelt es sich beispielsweise dann, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die pflegerische Anschlussversorgung geregelt bzw. organisiert werden muss oder wenn es bei einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit zu einer plötzlichen Verschlimmerung kommt. Die akut aufgetretene Pflegesituation muss damit unvermittelt bzw. unerwartet auftreten.

Als nahe Angehörige sind die Eltern, Großeltern, Ehegatten bzw. Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Pflegekinder, Schwiegerkinder sowie Kinder, Pflegekinder und Adoptivkinder des Ehegatten bzw. Lebenspartners definiert.

Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich

In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf die kurzzeitige Arbeitsfreistellung hat, muss der Arbeitgeber dieser Freistellung nicht explizit zustimmen. Die Freistellung ist auch – anders als bei der sechsmonatigen Arbeitsbefreiung – unabhängig von der Größe des Betriebes/des Arbeitgebers zu gewähren. Allerdings ist der Arbeitnehmer gesetzlich dazu angehalten, die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber das Recht, eine ärztliche Bescheinigung über die akut aufgetretene Pflegesituation vom Arbeitnehmer anzufordern. Diese ärztliche Bescheinigung muss beschreiben, dass eine Pflegebedürftigkeit bei einem nahen Angehörigen vorliegt und die Erforderlichkeit besteht, die pflegerische Versorgung bzw. Organisation zu übernehmen.

Entstehen für das Ausstellen der ärztlichen Bescheinigung Kosten, sind diese vom Arbeitgeber zu übernehmen. Die Kosten können weder von der Pflegekasse noch von der Krankenkasse erstattet werden.

Kein Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund Pflegezeitgesetz

Nimmt ein Beschäftigter die kurzzeitige Arbeitsfreistellung wegen der Pflege bzw. Organisation der Pflege eines nahen Angehörigen in Anspruch, besteht aufgrund des Pflegezeitgesetzes für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Eventuell besteht ein Fortzahlungsanspruch aufgrund anderweitiger gesetzlicher Regelungen, zum Beispiel aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches, tariflicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelungen.

Sozialversicherungsrechtlich ohne Auswirkung

Aus Sicht der Sozialversicherung ergeben sich aufgrund einer kurzzeitigen Arbeitsfreistellung keine Auswirkungen. Der Versicherungsschutz bleibt sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Arbeitslosenversicherung erhalten. Aufgrund des in der Rentenversicherung geltenden Monatsprinzips (ein Monat zählt voll als Beitragsmonat, sobald für einen Tag eine Beitragszahlung geleistet wird) ergeben sich auch in der Rentenversicherung grundsätzlich keine Auswirkungen.

Bildnachweis: Blogbild: © Erwin Wodicka | Beitragsbild: © Robert Kneschke

Weitere Artikel zum Thema: