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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Kurzzeitpflege

Stationäre Kurzzeitpflege von der Pflegeversicherung

Die Leistungsvorschriften der Pflegekassen (Soziale Pflegeversicherung) sehen einen Anspruch auf Kurzzeitpflege vor, wenn die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Allgemeines

Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege besteht, wenn die häusliche Pflege, also

  • die Pflegesachleistungen,
  • die selbst beschaffte Pflege,
  • die Kombinationspflege
  • die Verhinderungspflege

nicht ausreicht. Sofern dann auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist, besteht der Anspruch auf die – stationäre – Kurzzeitpflege.

Auf die Kurzzeitpflege besteht ebenfalls dann der Anspruch, wenn bereits bei Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung feststeht, dass im Anschluss an die Kurzzeitpflege eine vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung erfolgen soll.

In den entsprechenden Fällen wird der Pflegebedürftige für einen begrenzten Zeitraum in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen und dort gepflegt.

Die Rechtsgrundlage für die Kurzzeitpflege ist § 42 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch).

Wann die Kurzzeitpflege relevant wird

Die Kurzzeitpflege kommt dann zum Tragen, wenn für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung diese notwendig wird. In Betracht kommt die Kurzzeitpflege auch dann, wenn diese innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nach der Entlassung aus dem Krankenhaus durchgeführt wird.

In der Praxis hilft diese Leistung insbesondere dann weiter, wenn zum Beispiel die Wohnung des Pflegebedürftigen noch umgebaut werden muss oder die Pflegeperson die Pflege noch nicht übernehmen kann.

Ebenfalls kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder einer sonstigen Verhinderung die Pflege nicht übernehmen kann und auch die Verhinderungspflege nicht greift. Auch in Krisenzeiten kommt die Kurzzeitpflege in Betracht. Als Krisenzeit kann beispielhaft der vollständige Ausfall der Pflegeperson genannt werden oder wenn sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig erheblich verschlimmert.

Leistungsinhalt

Die Pflegeleistungen umfassen die Hilfen, die im Einzelfall erforderlich sind und zur Unterstützung der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens, zur Beaufsichtigung oder zur Anleitung bei Aktivitäten dienen. Hier ist es jedoch das Ziel, dass die Aktivitäten eigenständig durchgeführt werden können.

Zu den Pflegeleistungen, welche im Rahmen der Kurzzeitpflege übernommen werden, gehören seit dem Jahr 2017:

  • Körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen und
  • Medizinische Behandlungspflege

Im Rahmen des Kurzzeitpflegeanspruchs können keine Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten übernommen werden. Diese müssen vom Versicherten selbst aufgebracht werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass diese Kosten über den Entlastungsbetrag erstattet werden, auf den alle Pflegebedürftigen einen monatlichen Anspruch in Höhe von 125,00 Euro haben.

Leistungsumfang

Der Anspruch auf die stationäre Kurzzeitpflege besteht längstens acht Wochen bzw. 56 Tage (bis zum Jahr 2015: vier Wochen) im Kalenderjahr. Für die Aufwendungen der Pflegekasse betragen die Leistungsbeträge

  • bis zum 30.06.2008: 1.432,00 Euro,
  • ab dem 01.07.2008: 1.470,00 Euro,
  • ab dem 01.01.2010: 1.510,00 Euro,
  • ab dem 01.01.2012: 1.550,00 Euro
  • ab dem 01.01.2015: 1.612,00 Euro und
  • ab dem 01.01.2022: 1.774,00 Euro

kalenderjährlich. Durch die zum 01.01.2017 umgesetzte Pflegereform (Zweites Pflegestärkungsgesetz) haben sich um Jahr 2017 keine Änderungen bei den Leistungsbeträgen für die Kurzzeitpflege ergeben.

Die o. g. kalenderjährlichen Leistungsbeträge sind in allen Pflegestufen gleich hoch. Eine Staffelung der Leistungsbeträge nach Pflegestufe erfolgt also nicht. Der Kurzzeitpflege-Anspruch ist erschöpft, wenn entweder der Leistungsbetrag (ggf. unter Berücksichtigung eines aus der Verhinderungspflege übertragenen Leistungsanspruchs) oder die maximale Dauer von acht Wochen erreicht ist. Mit Beginn eines neuen Kalenderjahres entsteht wieder ein neuer Anspruch auf Kurzzeitpflege.

Voraussetzung für die Gewährung von Kurzzeitpflege ist, dass für den Versicherten mindestens der Pflegegrad 2 bestätigt wurde. Es muss also einer der Pflegegrade 2 bis 5 vorliegen.

Besonderheit bei Versicherten im Pflegegrad 1

Eine Besonderheit gibt es für Versicherte, für die der Pflegegrad 1 bestätigt wurde. In diesem Fall liegen beim Versicherten nur geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten vor, weshalb der Gesetzgeber nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch vorsieht. Ein Anspruch auf die Kurzzeitpflege besteht im Pflegegrad 1 nicht. Allerdings haben Pflegebedürftige bei einem bestätigten Pflegegrad 1 einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von monatlich 125,00 Euro. Dieser Entlastungsbetrag kann unter anderem für die Finanzierung der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Leistungsansprüche aus der Verhinderungspflege

Bei der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege handelt es sich um getrennte Leistungsansprüche. Es ist möglich, den Anspruch auf Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege zur übertragen. In diesem Fall stehen dann in dem jeweiligen Kalenderjahr (ab dem Jahr 2022) bis zu 3.386,00 Euro (bis 12/2021: 3.224,00 Euro) für die Kurzzeitpflege – für die maximale Dauer von acht Wochen – zur Verfügung.

Macht ein Versicherter davon Gebrauch, Leistungsansprüche der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege zu übertragen, reduziert sich der Verhinderungspflege-Anspruch entsprechend.

Weitergewährung von Pflegegeld

Bei Beanspruchung der Kurzzeitpflege wird ein zu Beginn dieser Leistung bestehender Anspruch auf Pflegegeld für die maximale Dauer von 56 Tagen (bis zum Jahr 2015: 28 Tagen) in Höhe von 50 Prozent weitergewährt. Für den Aufnahme- und Entlassungstag wird das Pflegegeld in voller Höhe geleistet, sofern an diesem Tag eine Pflege im häuslichen Bereich erfolgt.

Näheres zum Pflegegeld, insbesondere zur Weiterzahlung während einer Kurzzeitpflege, kann unter Pflegegeld nachgelesen werden.

Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung

Neben dem Anspruch auf die originäre Kurzzeitpflegeleistung haben Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis 5) einen zusätzlichen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 43b SGB XI und wird in allen stationären Einrichtungen, zu denen auch die Kurzzeitpflegeeinrichtungen gehören, gewährt.

Die Leistung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung ist bei der Pflegekasse zu beantragen. Das heißt, dass diese nicht von Amts wegen bewilligt wird, wenn ein Antrag auf Kurzzeitpflege gestellt wird. Allerdings sind die Antragsformulare der Pflegekassen meist so gestaltet, dass die Kurzzeitpflege zusammen mit der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung beantragt wird.

Hilfe und Beratung

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