Kombinationsleistung

Die Kombination von Pflegesach- und Pflegegeldleistung

Pflegebedürftige Versicherte haben bei Pflege im häuslichen Bereich die Möglichkeit, die Pflegeleistungen durch die Soziale Pflegeversicherung als Sachleistung oder als Geldleistung in Anspruch zu nehmen.

Lesen Sie hierzu:

Die Versicherten müssen jedoch nicht ausschließlich die Pflegesachleistung bzw. das Pflegegeld beanspruchen, sondern können diese Leistungen kombinieren. In diesem Fall spricht man von der Kombinationsleistung.

Grundsätzliches

Wird vom Pflegebedürftigen die Pflegesachleistung nicht in dem Umfang ausgeschöpft, in welchem der Anspruch besteht, kann noch ein anteiliges Pflegegeld gewährt werden. Hierbei berechnet sich der Anteil des Pflegegeldes nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag.

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger im Pflegegrad 3 hat einen Anspruch auf Sachleistung in Höhe von monatlich 1.432,00 Euro. Davon nimmt er jedoch nur 870,00 Euro in Anspruch. Dieser Betrag entspricht einem Anteil von 60,75 Prozent.

Vom Pflegegeld stehen dem Versicherten somit noch (100 Prozent – 60,75 Prozent =) 39,25 Prozent zu. Da er im Pflegegrad 3 einen grundsätzlichen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von monatlich 573,00 Euro hat, kann er in diesem Fall noch 39,25 Prozent von 573,00 Euro, also 224,90 Euro geltend machen. – Gültige Werte des Jahres 2024!

Bindung an Entscheidung

Der Pflegebedürftige muss entscheiden, wie er die Kombinationsleistung – also das Verhältnis zwischen Sach- und Geldleistung – gestalten möchte. An diese Entscheidung ist der Versicherte dann mindestens ein halbes Jahr (sechs Monate) lang gebunden. In der Praxis verzichten jedoch die Pflegekassen darauf, dass sich ein Versicherter auf einen konkreten Anteil, zu dem die Pflegesachleistung konstant in Anspruch genommen werden soll, festlegt. Dies hat zur Folge, dass die Pflegesachleistung monatlich in unterschiedlicher Höhe – je nach Bedarf – beansprucht werden kann. In der Folge zahlt dann allerdings die Pflegekasse das Pflegegeld nicht wie üblich im Voraus aus, sondern kann die Berechnung und damit die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes erst dann vornehmen, wenn der Leistungserbringer die Pflegesachleistung abgerechnet hat.

Ausnahme

In folgenden Fällen kann die Entscheidung, wie die Kombinationsleistung in Anspruch genommen wird, vor Ablauf von sechs Monaten geändert bzw. rückgängig gemacht werden:

  • Es ist eine wesentliche Änderung der Pflegesituation eingetreten.
  • Der Pflegebedürftige nimmt nur noch die Pflegesachleistung in Anspruch.
  • Der Pflegebedürftige nimmt nur noch das Pflegegeld in Anspruch.
  • Pflegegeld oder Pflegesachleistung wird neben der teilstationären Pflege bezogen.

Höhere Pflegesachleistung ab Januar 2017

Ab Januar 2017 haben sich sowohl bei der Pflegesachleistung als auch beim Pflegegeld die Leistungsbeträge erhöht. Dies erfolgte aufgrund der Pflegereform, welche mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) umgesetzt wurde. Ab Januar 2022 wurden die Leitungsbeträge der Pflegesachleistung (nicht des Pflegegeldes!) erhöht.

Die Differenzierung der Leistungsbeträge, ob die Alltagskompetenz beim Pflegebedürftigen zusätzlich eingeschränkt ist oder nicht, ist zum 31.12.2016 entfallen.

Leistungsbeträge Pflegesachleistung ab 01/2024

  • Pflegegrad 2: 761,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.432,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.778,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.200,00 Euro

Leistungsbeträge Pflegesachleistung von 01/2022 bis 12/2023

  • Pflegegrad 2: 724,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.363,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.693,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.095,00 Euro

Leistungsbeträge Pflegesachleistung von 01/2017 bis 12/2021

  • Pflegegrad 2: 689,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro

Leistungsbeträge Pflegegeld ab 01/2024

  • Pflegegrad 2: 332,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 573,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 765,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 947,00 Euro

Leistungsbeträge Pflegegeld von 01/2017 bis 12/2023

  • Pflegegrad 2: 316,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 545,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 728,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 901,00 Euro

Besonderheit bei Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege

Bei einer Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für die Dauer von acht Wochen und bei einer Verhinderungspflege für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Die Weiterzahlung erfolgt in halber Höhe. Bei der Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes wird auf das anteilige Pflegegeld abgestellt, auf das in dem jeweiligen Monat ein Anspruch unter Berücksichtigung der beanspruchten Pflegesachleistung besteht. Sollte jedoch der Beginn der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege auf einen Monatsersten fallen, ist auf den prozentualen Anteil des Pflegegeldes des Vormonats abzustellen.

Pflegesachleistung kann auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsanspruchs (Leistungsbetrag ist abhängig vom Pflegegrad, s. oben) für Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Hier spricht man vom sogenannten Umwandlungsanspruch. Für die Berechnung des anteiligen Pflegegeldes wird allerdings der umgewandelte Sachleistungsanspruch ebenfalls so berücksichtigt, als wäre dieser Betrag als Pflegesachleistung in Anspruch genommen worden. Das bedeutet, dass sich das anteilige Pflegegeld nicht erhöht, wenn vom Umwandlungsanspruch Gebrauch gemacht wird.

Besonderheit Sterbemonat

Der Anspruch auf Pflegegeld besteht bis zum Ende des Sterbemonats. Hat sich der Pflegebedürftige für ein bestimmtes Verhältnis entschieden, zu dem die Pflegesachleistung und das Pflegegeld bezogen werden, wird für die Zahlung des Pflegegeldes vom Todestag bis zum Monatsende dieses Verhältnis herangezogen. Sollte sich der Pflegebedürftige auf kein konkretes Verhältnis festgelegt haben, wird das Pflegegeld ab dem Todestag bis zum Monatsende nach der im Sterbemonat in Anspruch genommenen Pflegesachleistung berechnet. Dies bedeutet, dass das volle Pflegegeld im Sterbemonat geleistet werden kann, wenn in diesem Monat keine Pflegesachleistung beansprucht wurde.

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Bildnachweis: © Erwin Wodicka

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