Pflegegeld

Das Pflegegeld der Pflegeversicherung

Als Leistung der Sozialen Pflegeversicherung können die Pflegekassen ihren Versicherten anstelle der Pflegesachleistungen (s. Ambulante Pflegeleistungen – häusliche Pflegehilfe) auch Pflegegeld zahlen.

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

Der Pflegebedürftige kann das Pflegegeld beanspruchen, wenn

  • die erforderlichen Pflegeleistungen durch selbstbeschaffte Pflegepersonen in geeigneter Weise selbst sichergestellt werden können,
  • Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung und die
  • Leistungsvoraussetzung für die Leistungen der Pflegeversicherung

vorliegen.

Dafür können Angehörige, ehrenamtliche Pflegepersonen, erwerbsmäßige Pflegekräfte oder andere vom Pflegebedürftigen selbst beschaffte Personen in Betracht kommen.

Die gesetzliche Grundlage für das Pflegegeld ist § 37 SGB XI.

Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der insgesamt fünf Pflegegrade ab dem 01.01.2017 besteht für Versicherte dann ein Anspruch auf das Pflegegeld, wenn mindestens der Pflegegrad 2 bestätigt wurde. Die die Höhe des Pflegegeldes ist ab Januar 2017 dementsprechend vom Pflegegrad abhängig.

Das Pflegegeld wird von den Pflegekassen immer monatlich im Voraus überwiesen. Mit dem Pflegegeld sollen die Pflegebedürftigen die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und die Hilfen bei der Haushaltsführung selbst sicherstellen.

Höhe des Pflegegeldes

Die Höhe des Pflegegeldes ist durch die gesetzlichen Vorschriften festgelegt und bestimmt sich nach dem Pflegegrad.

Höhe Pflegegeld ab Januar 2024

Pflegegrad Höhe des Pflegegeldes
Pflegegrad 2 332,00 Euro
Pflegegrad 3 573,00 Euro
Pflegegrad 4 765,00 Euro
Pflegegrad 5 947,00 Euro

Folgend sind die Leistungsbeträge des Pflegegeldes ersichtlich, die in den vergangenen Jahren gegolten haben:

Höhe Pflegegeld Januar 2017 bis Dezember 2023

Pflegegrad Höhe des Pflegegeldes
Pflegegrad 2 316,00 Euro
Pflegegrad 3 545,00 Euro
Pflegegrad 4 728,00 Euro
Pflegegrad 5 901,00 Euro

Höhe Pflegegeld Januar 2015 bis Dezember 2016

Folgende Übersicht zeigt das Gesamt-Pflegegeld, welches von Januar 2015 bis Dezember 2016 geleistet wird:

  • Pflegestufe 0: 123,00 Euro
  • Pflegestufe I ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 244,00 Euro
  • Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 316,00 Euro
  • Pflegestufe II ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 458,00 Euro
  • Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 545,00 Euro
  • Pflegestufe III mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 728,00 Euro

HHöhe Pflegegeld Januar 2013 bis Dezember 2014

Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) bringt für Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz eine Leistungsverbesserung, welche sich auch auf die Höhe des Pflegegeldes auswirkt. Ab Januar 2013 erhalten Versicherte in der Pflegestufe 0 bei Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz (demente Versicherte) erstmals ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 120,00 Euro.

Versicherte, die in die Pflegestufe I und II eingestuft sind, erhalten ein zusätzliches Pflegegeld in Höhe von 70,00 Euro (Pflegestufe I) bzw. 85,00 Euro (Pflegestufe II).

Folgende Übersicht zeigt das Gesamt-Pflegegeld, welches ab Januar 2013 geleistet wird:

  • Pflegestufe 0: 120,00 Euro
  • Pflegestufe I ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 235,00 Euro
  • Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 305,00 Euro (235,00 Euro + 70,00 Euro)
  • Pflegestufe II ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 440,00 Euro
  • Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 525,00 Euro (440,00 Euro + 85,00 Euro)
  • Pflegestufe III mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 700,00 Euro

Höhe Pflegegeld Januar 2012 bis Dezember 2012

  • Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit): 235,00 Euro
  • Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit): 440,00 Euro
  • Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit): 700,00 Euro

Höhe Pflegegeld Januar 2010 bis Dezember 2011

  • Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit): 225,00 Euro
  • Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit): 430,00 Euro
  • Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit): 685,00 Euro

Höhe Pflegegeld Juli 2008 bis Dezember 2009

  • Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit): 215,00 Euro
  • Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit): 420,00 Euro
  • Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit): 675,00 Euro

Höhe Pflegegeld bis Juni 2008

  • Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit): 205,00 Euro
  • Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit): 410,00 Euro
  • Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit): 665,00 Euro

Anspruch bei „Teil“-Monaten

Besteht der Anspruch auf das Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld – anders als bei der Pflegesachleistung – anteilig zu kürzen. Dies kommt z. B. dann zum Tragen, wenn die Pflegebedürftigkeit im Laufe eines Kalendermonats eintritt. Die Kürzung erfolgt, indem das monatliche Pflegegeld durch 30 (Tage) dividiert und mit den jeweiligen Anspruchstagen des Monats multipliziert wird.

Kürzung bei stationärer Rehabilitation- und Krankenhausbehandlung

Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung und während einer stationären Leistung zur Rehabilitation wird das Pflegegeld in voller Höhe bis zu einer Dauer von 28 Tagen/vier Wochen weitergewährt. Die 4-Wochen-Frist beginnt mit Aufnahme in die stationäre Reha bzw. Krankenhausbehandlung.

Beispiel:

Für einen Versicherten ist der Pflegegrad 3 bestätigt worden. Dementsprechend erhält er ab Januar 2017 ein monatliches Pflegegeld von 545,00 Euro eingestuft. Ab dem 14.04.2017 befindet sich der Versicherte bis einschließlich 15.05.2017 in stationärer Krankenhausbehandlung.

Folge:

Aufgrund der stationären Krankenhausbehandlung wird ab dem 14.04.2017 für die Dauer von 28 Tagen das Pflegegeld weitergewährt. Die 4-Wochen-Frist endet am 11.05.2017, sodass mit diesem Tag die Pflegegeldzahlung eingestellt wird. Ab dem 15.05.2017 nimmt die zuständige Pflegekasse die Zahlung des Pflegegeldes wieder auf. Dementsprechend besteht vom 12.05.2017 bis einschließlich 14.05.2017 kein Pflegegeldanspruch.

Hälftige Weiterzahlung bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Während einer Kurzzeit- und Verhinderungspflege erfolgt ebenfalls eine Weiterzahlung des Pflegegeldes, allerdings bei diesen Leistungen „nur“ in halber Höhe. Das Pflegegeld wird bei einer Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu acht Wochen und bei einer Verhinderungspflege für die Dauer von bis zu sechs Wochen weitergewährt.

Damit ein Anspruch auf die hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes besteht, muss zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege auch ein Anspruch auf Pflegegeld bestanden haben.

Beispiel:

Ein Versicherter ist dem Pflegegrad 4 zugeordnet. Vom 14.06.2017 bis 11.07.2017 wird eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen.

Folge:

Für den Aufnahmetag (14.06.2017) und den Entlassungstag (11.07.2017) erhält der Versicherte noch das volle Pflegegeld. Für diese Tage wird damit ein Pflegegeld von jeweils (728,00 Euro / 30 Tage) 24,27 Euro geleistet.

Für die Zeit vom 15.06.2017 bis 10.07.2017 wird das Pflegegeld in halber Höhe weitergewährt; für diesen Zeitraum besteht damit ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von (täglicher Anspruch: 728,00 Euro / 30 Tage / 2 = 12,13 Euro) 12,13 Euro x 26 Tage = 315,38 Euro.

Qualitätssicherung durch Pflegeeinsätze

Nimmt ein Pflegebedürftiger das Pflegegeld in Anspruch, muss

  • im Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich und
  • im Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchgeführt werden. Diese hat einen Pflegeeinsatz zu erbringen, um die Qualität der Pflege zu gewährleisten und der Pflegekasse zu bestätigen. Gleichzeitig wird der pflegende Angehörige entsprechend beraten.

Neben zugelassenen Pflegepersonen können die vorgeschriebenen Pflegeeinsätze auch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz, einer von den Pflegekassen beauftragen Pflegefachkraft oder einem Pflegeberater (nach § 7a SGB XI) erbracht werden.

In der Zeit vom 01.07.2022 bis 30.06.2024 kann jeder zweite Beratungsbesuch auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Sollte ein Pflegebedürftiger erstmalig den Beratungsbesuch in Anspruch nehmen, kann dies nicht per Videokonferenz erfolgen; der erste Pflegeeinsatz muss zwingend im Rahmen eines persönlichen Gespräches erfolgen.

Soziale Absicherung der Pflegeperson

Pflegepersonen sind in der Pflegetätigkeit grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, um durch die Pflegetätigkeit Lücken im Rentenversicherungskonto zu umgehen. Zusätzlich sind die Pflegepersonen in der Gesetzlichen Unfallversicherung für die Folgen eines (Arbeits-)Unfalles abgesichert.

Lesen Sie hierzu:

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Sozialen Pflegeversicherung steht Ihnen der registrierte Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Von der Beratung, über die Antragstellung auf Leistungen der Pflegeversicherung bis hin zur Durchsetzung von Ansprüchen in Widerspruchs- und Klageverfahren erhalten Sie hier kompetente Hilfe und Unterstützung.

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