Häusliche Pflegehilfe

Die Pflegesachleistungen

Nach den gesetzlichen Vorschriften haben versicherte Pflegebedürftige bei Pflege, die im häuslichen Bereich erfolgt, einen Anspruch auf die Pflegesachleistung. Bei der Pflegesachleistung handelt es sich um ambulante Pflegeleistungen. Das bedeutet, dass die Pflegeleistungen den betroffenen Versicherten bzw. Pflegebedürftigen von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt werden, wenn die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungserbringer rechnen die möglichen Leistungsbeträge direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab; die Leistungen müssen damit nicht erst vom Versicherten beglichen und zur Kostenerstattung bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Die gesetzliche Grundlage für die Pflegesachleistung ist § 36 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch).

Aufgrund der Änderungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ergeben sich auch bei der Pflegesachleistung Änderungen für die Zeit ab 01.01.2017. Einerseits wurden die bisherigen Pflegestufen zum 01.01.2017 in Pflegegrade überführt. Dies hat zur Folge, dass sich die Höhe der Leistungsbeträge entsprechend des für den Pflegebedürftigen bestätigten Pflegegrades orientiert. Zudem umfassen die Leistungen der häuslichen Pflege neben den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und den Hilfen bei der Haushaltsführung auch die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen.

Die Pflegesachleistung kann auch dann gewährt werden, wenn sich der Versicherte in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung befindet. Sofern sich der Pflegebedürftige allerdings in einer vollstationären Pflegeeinrichtung befindet, ist der Anspruch auf die Pflegesachleistung ausgeschlossen; hier kommen die vollstationären Pflegeleistungen zum Tragen.

Umfang des Anspruchs

Der Anspruch bei der häuslichen Pflege als Sachleistung beinhaltet die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Ab Januar 2017 stehen die Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und die Hilfen bei der Haushalsführung gleichrangig nebeneinander. Damit haben die Pflegebedürftigen die Möglichkeit, einen Leistungs-Mix abzurufen, welcher der konkreten Situation gerecht wird.

Leistungsbeträge

Im Jahr 2024 kommt es aufgrund der gesetzlichen Änderungen, welche mit dem PUEG (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) umgesetzt werden, zur erneuten Erhöhung der Leistungsbeträge für die Pflegesachleistung bzw. häuslichen Pflegehilfe.

Pflegegrad Höhe Pflegesachleistung
Pflegegrad 2: 761,00 Euro
Pflegegrad 3: 1.432,00 Euro
Pflegegrad 4: 1.778,00 Euro
Pflegegrad 5: 2.200,00 Euro

Bereits zum 01.01.2022 wurden die Leistungsbeträge im Rahmen des GVWG (Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung) angehoben. Ab dem 01.01.2022 (bis 31.12.2023) gelten damit die folgenden monatlichen Leistungsbeträge für die Pflegesachleistung:

Pflegegrad Höhe Pflegesachleistung
Pflegegrad 2: 724,00 Euro
Pflegegrad 3: 1.363,00 Euro
Pflegegrad 4: 1.693,00 Euro
Pflegegrad 5: 2.095,00 Euro

Vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 gelten die folgenden monatlichen Leistungsbeträge für die Pflegesachleistung:

Pflegegrad Höhe Pflegesachleistung
Pflegegrad 2: 689,00 Euro
Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro
Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro
Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro

Auf die genannten (vollen) monatlichen Leistungsbeträge besteht immer dann ein Anspruch, sobald auf die Leistung für einen Tag im Monat ein Anspruch besteht. Es kommt also nicht zu einer anteiligen Kürzung, sofern nur für einen Teil-Monat ein Anspruch auf die Pflegesachleistung gegeben ist.

Ist ein Pflegebedürftiger dem Pflegegrad 1 zugeordnet, hat dieser grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflegesachleistungsbetrag. Allerdings erhalten diese Pflegebedürftigen einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro monatlich. Dieser Entlastungsbetrag kann unter anderem für die Leistung von anerkannten Pflegediensten und hier auch für die körperbezogenen Pflegemaßnahmen eingesetzt werden.

Leistungsbeträge in früheren Jahren

Bis zum Jahr 2016 haben sich die Leistungsbeträge nach der Pflegestufe orientiert, in die der Pflegebedürftige eingestuft war. Folgend sind die früheren Leistungsbeträge aufrufbar:

Inhalt der Pflegesachleistung

Körperbezogene Pflegemaßnahmen

Zu den körperbezogenen Pflegemaßnahmen gehören die Maßnahmen aus den Bereichen der Mobilität und Selbstversorgung. Dies sind beispielsweise die Mund- und Zahnpflege, das Duschen, Waschen und Baden, die Hilfe beim An- und Auskleiden und die mundgerechte Zubereitung der Nahrung.

Hilfen bei der Haushaltsführung

Zu den Hilfen bei der Haushaltsführung gehören beispielsweise das Reinigen und Aufräumen der Wohnung, das Kochen, Spülen, das Waschen der Wäsche und Kleidung und das Einkaufen von Gegenständen des täglichen Bedarfs.

Pflegerische Betreuungsleistungen

Zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen gehören Leistungen, welche weder zu den körperbezogenen Pflegemaßnahmen noch zu den Hilfen bei der Haushaltsführung gehören. Mit den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen soll die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vermieden werden. Weiteres Ziel der Leistung ist, dass die Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit verhindert wird. Im Rahmen der häuslichen Betreuung können Leistungen zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte oder Unterstützungen im Haushalt des Versicherten in Betracht kommen.

Zu den pflegerischen Betreuungsleistungen gehören beispielsweise Unterstützungsleistungen bei der Tagesstruktur, zur Bewältigung von psycho-sozialen Problemlagen oder bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte.

Leistungserbringer

Um die Leistungen zu erbringen, haben die Pflegekassen mit qualifizierten Vertragspartnern Verträge abgeschlossen. Dies können z. B. freie Wohlfahrtsverbände oder Anbieter öffentlicher und privater Pflegedienste sein.

Als Leistungserbringer für die Pflegesachleistung kommen aber auch Pflegekräfte in Frage, die mit der zuständigen Pflegekasse einen Einzelvertrag (nach § 77 SGB XI) abgeschlossen haben oder Pflegekräfte, die bei der Pflegekasse direkt angestellt sind.

Seit dem 11.05.2019 (Änderung durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz, kurz: TSVG) können auch Betreuungsdienste für die Erbringung der Pflegesachleistung eingesetzt werden. Dadurch steht den Pflegebedürftigen ein größerer Kreis an Leistungserbringern zur Verfügung, welche für die häusliche Pflege eingesetzt werden können. Damit wird insbesondere auch Regionen entgegengekommen, welche hinsichtlich der Pflegeleistungen eher unterversorgt sind.

Durch die Betreuungsdienste können die pflegerischen Betreuungsleistungen und die Leistungen der Hilfe zur Haushaltsführung erbracht werden. Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, eine evtl. Behandlungspflege und die Beratungseinsätze (Beratungsbesuche eines Leistungserbringers zur Bestätigung, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist) können die Betreuungsdienste hingegen nicht erbringen.

Damit ein Betreuungsdienst die o. g. (möglichen) Leistungen im Rahmen der Pflegesachleistung mit der zuständigen Pflegekasse abrechnen kann, muss dieser mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abschließen.

Pflegesachleistung – Kombination mit stationärer Leistung

Sofern sich ein Pflegebedürftiger, der mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist, in einer vollstationären Pflegeeinrichtung befindet, leistet hierfür die Pflegekasse die Leistungen der vollstationären Pflege. Sollte zusätzlich jedoch eine Pflege im häuslichen Bereich erfolgen, kann hierfür – neben den stationären Pflegeleistungen – auch die Pflegesachleistung gewährt werden. Hier muss allerdings beachtet werden, dass insgesamt der Pflegesachleistungs-Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.

Gleiches gilt, wenn sich Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (§ 43a-Einrichtung) befinden, wofür die Pflegekasse einen Betrag von bis zu 266,00 Euro monatlich leistet. Auch dieser Betrag wird auf den Pflegesachleistungsanspruch angerechnet, sofern die Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an den Wochenenden) erfolgt.

Umwandlung der Pflegesachleistung

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, dass bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden. Das bedeutet, dass die Pflegesachleistung nicht im vollen Umfang in Anspruch genommen wird und stattdessen für die Unterstützungsangebote im Alltag verwendet werden. Zu diesen Angeboten gehören Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung der Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag.

Poolen von Leistungsansprüchen – Poolbildung

Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (Pflege-WG) hat bereits ab Juli 2008 die Möglichkeit geschaffen, dass mehrere Pflegebedürftige die Pflegesachleistungen poolen (bündeln) können. Sofern mehrere Pflegebedürftige in einer festen Wohngemeinschaft leben oder in einer anderweitigen räumlichen Nähe, beispielsweise im gleichen Gebäude oder der gleichen Straße, können die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam abgerufen werden. In diesem Fall spricht man vom „Poolen der Pflegesachleistung“. In der Praxis ist diese Poolbildung vor allem für Bewohner einer Senioren-WG oder eines Seniorenhauses relevant bzw. interessant.

Sofern mehrere Pflegebedürftige die Pflegesachleistung poolen, entstehen Zeit- und/oder Kosteneinsparungen, welche sich z. B. durch das gemeinsame Zubereiten der Mahlzeiten oder das gemeinsame Einkaufen ergeben. Diese Zeit- und Kosteneinsparungen sind dann ausschließlich im Interesse der Pflegebedürftigen zu nutzen. Das bedeutet, dass die Pflegekasse in diesem Fall nicht die Pflegesachleistungsrechnung kürzen kann. Vielmehr können die betroffenen Pflegebedürftigen selbst entscheiden, für was die gewonnenen Ressourcen genutzt werden sollen. So können diese z. B. für den Einkauf weiterer Pflegesachleistungen verwendet werden. Die gewonnenen Ressourcen können unter Umständen auch für den „Einkauf“ von Betreuungsleistungen verwendet werden.

Die durch die Poolbildung entstehenden Ressourcen entfallen zu gleichen Teilen auf alle am Pool beteiligten Pflegebedürftigen.

Hilfe und Beratung

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