Anschubfinanzierung Wohngruppe

Betreute Wohngruppen können Anschubfinanzierung erhalten

Seit dem 30.10.2012 kann seitens der Sozialen Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung geleistet werden, wenn ambulant betreute Wohngruppen gegründet werden. Je Pflegebedürften, der an der Gründung einer Wohngruppe beteiligt ist, werden bis zu 2.500 Euro geleistet. Der Maximalbetrag je Wohngruppe ist auf 10.000 Euro begrenzt.

Für die neue Leistung sieht der Gesetzgeber vor, dass insgesamt 30 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Ist dieser Betrag verausgabt, ist kein Anspruch auf die Anschubfinanzierung mehr gegeben.

Die Rechtsgrundlage für die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen ist § 45e SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch).

Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen ist in § 45e SGB XI geregelt und sind folgend dargestellt:

  • Der Pflegebedürftige muss an der Neu-Gründung der ambulant betreuten Wohngruppe beteiligt sein.
  • Die Neu-Gründung der Wohngruppe muss von mindestens drei Pflegebedürftigen erfolgen.
  • Der Leistungs- bzw. Förderbetrag wird dafür verwendet, dass die gemeinsame Wohnung altersgerecht und/oder barrierefrei umgestaltet wird.
  • Der Antrag auf die Anschubfinanzierung ist nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen innerhalb eines Jahres zu stellen.

Da der Anspruch auf die Anschubfinanzierung von Pflegebedürftigen geltend gemacht werden kann, ist Voraussetzung, dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung gegeben ist. Dies bedeutet, dass der Versicherte in einen der Pflegegrade 1 bis 5 (bis zum Jahr 2016 wurde die Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufen beurteilt) zugeordnet worden sein muss. Die Anschubfinanzierung können also auch bereits Pflegebedürftige erhalten, für die der Pflegegrad 1 festgestellt wurde (für diese Versicherten besteht nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch, da hier lediglich geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen).

Der maximale Förderbetrag beträgt 10.000 Euro. Das heißt, dass durch die zuständigen Versicherungsträger/Pflegekassen eine anteilige Finanzierung erfolgen muss, wenn mehr als vier Personen einen Anspruch auf die Anschubfinanzierung haben. Bei bereits bestehenden Wohngruppen ist die Anschubfinanzierung nicht mehr möglich.

Wohngruppe

Eine Wohngruppe im Sinne der Anschubfinanzierung liegt vor, wenn von dieser Gruppe auch die Voraussetzungen für den sogenannten Wohngruppenzuschlag erfüllt werden. Der Wohngruppenzuschlag ist ebenfalls eine Leistung der Sozialen Pflegeversicherung, welche im Rahmen des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (Oktober 2012) eingeführt wurde.

Um als „Wohngruppe“ im Sinne des Wohngruppenzuschlags und damit auch im Sinne der Anschubfinanzierung zu gelten, müssen dieser Wohngruppe mindestens drei Pflegebedürftige (jeweils mindestens Pflegegrad 1) angehören. Zudem muss jeder Pflegebedürftige ambulante Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung) beanspruchen. Der Zweck des Zusammenlebens der Pflegebedürftigen muss sein, dass diese die häusliche Versorgung zusammen erbringen lassen und eine Pflegekraft die verwaltende, pflegerische oder organisatorische Tätigkeit verrichtet. Näheres kann unter: Wohngruppenzuschlag nachgelesen werden.

Was ist förderfähig?

Die Anschubfinanzierung zur Neu-Gründung von Wohngruppen ist dafür gedacht, dass die Wohnung altersgerecht oder barrierefrei umgestaltet wird. Es muss jedoch nicht unbedingt damit die konkrete Pflegesituation des Pflegebedürftigen verbessert werden.

Im Rahmen der Anschubfinanzierung sind darüber hinaus alle Maßnahmen förderfähig, welche die Pflegekassen auch im Rahmen der Wohnumfeldverbesserung übernehmen können. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden dann für Pflegebedürftige übernommen, wenn durch diese Maßnahmen entweder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt werden kann oder durch sie die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Welche konkreten Maßnahmen in Frage kommen können, kann unter Wohnumfeldverbesserung, mögliche Maßnahmen nachgelesen werden.

Sollten vom Pflegebedürftigen bereits wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beansprucht worden sein, steht dies der Anschubfinanzierung nicht entgegen. Ein Pflegebedürftiger kann also parallel den Betrag der Wohnumfeldverbesserung von maximal 4.000 Euro und die Anschubfinanzierung bei Neu-Gründung einer Wohngruppe geltend machen.

Registrierte Rentenberater

Im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung beraten auch die für diesen Sozialversicherungszweig registrierten Rentenberater. Rentenberater sind freiberuflich tätige Experten, welche – ähnlich wie Rechtsanwälte und Steuerberater – in einer eigenen Kanzlei arbeiten.

Kontaktieren Sie daher mit Ihren Fragen rund um die Soziale Pflegeversicherung einen registrierten Rentenberater.

Kontakt zum Rentenberater »

Bildnachweis: ©Stockfotos-MG - stock.adobe.com