Rechtmäßigkeit

Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen

Bereits im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber einen Beitragszuschlag in der Gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte eingeführt. Noch heute müssen sich die Gerichte mit der Rechtmäßigkeit des Beitragszuschlags, der 0,25 Prozent beträgt, befassen. Mit einem aktuellen Beschluss vom 02.09.2009 hat das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1997/08 eine Verfassungsbeschwerde abgewiesen, die ein kinderloser Mann eingereicht hatte.

Die Beschwerde

Ein verheirateter kinderloser Versicherter hatte beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt, da er seit dem 01.01.2005 aufgrund des eingeführten Kinderlosen-Zuschlags mit 0,25 Prozent zusätzlich belastet wird. Dabei brachte er hervor, dass er sich gegenüber Versicherten mit Kindern benachteiligt fühlt, da seine Frau keine Kinder bekommen könne. Aus seiner Sicht würde die seit 2005 geltende Regelung des Kinderlosen-Zuschlags verfassungswidrig sein und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes sprechen.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde gar nicht an, da sie nicht erkennen konnten, welche Betroffenheit der Versicherte tatsächlich habe. Die Verfassungsrichter sahen die Betroffenheit vielmehr bei der Ehefrau des Versicherten, die keine Kinder bekommen könne. Die Ehefrau hingegen hat bezüglich des Kinderlosen-Zuschlags keine finanziellen Nachteile, da sie bei ihrem Mann – also dem Kläger – familienversichert ist.

Hintergrund

Schon im April 2001 hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Grundgesetz dahingehend gesehen, dass Versicherte mit Kindern keine Entlastung bei den Pflegeversicherungsbeiträgen im Vergleich zu Versicherten ohne Kinder erfahren. Die Verfassungsrichter forderten daher den Gesetzgeber auf, diese Ungleichbehandlung zu beseitigen. Die Folge war, dass für Mitglieder der Gesetzlichen Pflegekasse ohne Kinder ein Zusatzbeitrag eingeführt wurde. Dieser Zusatzbeitrag beträgt für die Zeit bis 31.12.2021 0,25 Prozent und ab 01.01.2022 0,35 Prozent. Der Kinderlosenzuschlag wird – im Gegensatz zum „normalen“ Pflegeversicherungsbeitrag ausschließlich vom Mitglied getragen. Eine Beteiligung des Arbeitsgebers an diesem Zusatzbetrag erfolgt nicht.

Seit dem 01.01.2019 liegt der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Pflegeversicherung bei 3,05 Prozent.

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