Familie

Pflegeversicherung Kinderlosenzuschlag ab 01.07.2008 gesetzlich geregelt

Bisher gab es unterschiedliche rechtliche Auffassungen, ob Stief- und Adoptiveltern den Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 Prozent zur Gesetzlichen Pflegeversicherung entrichten müssen oder nicht.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen waren der Auffassung, dass Stief- und Adoptiveltern den Kinderlosenzuschlag nur dann nicht zahlen müssen, wenn die Familienbande begründet wurde, als noch für das Kind ein Anspruch auf Familienversicherung bestand. Das Bundessozialgericht kam jedoch mit einem Urteil vom 18.07.2007 (Az. B 12 P 4/06 R) zu dem Ergebnis, dass Stief- und Adoptiveltern generell keinen Kinderlosenzuschlag zahlen müssen; und zwar unabhängig davon, wann die Stief-/Adoptivelterneigenschaft eingetreten ist.

Gesetzliche Klarstellung

Im Rahmen der Pflegereform, die zum 01.07.2008 in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Zahlung des Kinderlosenzuschlags für die Stief- und Adoptiveltern gesetzlich geregelt.

Die neuen gesetzlichen Vorschriften (§ 55 Abs. 3a SGB XI) schreiben vor, dass ab dem 01.07.2008 Stief- und Adoptiveltern nur dann keinen Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 Prozent entrichten müssen, wenn das Kind bei der Adoption oder Heirat die Altersgrenzen für die Familienversicherung noch nicht erreicht hat. Darüber hinaus muss bei Stiefeltern die Bedingung erfüllt werden, dass das Kind mit dem Mitglied vor Erreichen der Altersgrenzen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

Fazit

Durch die gesetzliche Regelung, wann Stief- und Adoptiveltern keinen Kinderlosenzuschlag entrichten müssen, wurde die damalige Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen nun durch den Gesetzgeber bestätigt. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.07.2007 verliert damit für die Praxis seine Bedeutung.

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