Familie

Der Kinderlosenzuschlag in der Sozialen Pflegeversicherung

Ab dem 01.01.2005 zahlen Kinderlose einen erhöhten Pflegeversicherungsbeitrag

Mit dem am 01.10.2004 beschlossenen Kinder-Berücksichtungsgesetz kommt die Bundesregierung der Forderung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001 nach, Eltern beim Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung besser zu stellen als kinderlose Mitglieder.

Ab dem 01.01.2005 werden die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die kinderlos sind, mit einem erhöhten Beitrag von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag) belastet. Damit werden Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt haben, relativ besser gestellt als solche ohne Kinder.

Zum 01.01.2022 erfolgt erstmalig eine Erhöhung des Kinderlosenzuschlags. Nachdem der Beitragszuschlag für Kinderlose seit dessen Einführung im Jahr 2005 unverändert bei 0,25 Prozent lat, erfolgt ab dem Jahr 2022 eine Erhöhung auf 0,35 Prozent. Diese Erhöhung wurde durch die Regelungen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (kurz: GVWG) umgesetzt.

Die Arbeitgeber beteiligen sich an dem Kinderlosenzuschlag nicht und übernehmen weiterhin nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von aktuell 3,05 Prozent.

Den erhöhten Beitrag müssen folgende Personengruppen nicht zahlen:

  • Mitglieder vor dem 23. Lebensjahr,
  • Mitglieder, die bis zum 31.12.1939 geboren sind,
  • Wehr- und Zivildienstleistende und
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft des Mitglieds gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen wird oder diesen Stellen die Elterneigenschaft bereits aus anderem Anlass bekannt ist. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. Lohn- oder Gehaltsunterlagen die elterneigenschaft nachprüfbar ergibt. Eltern im Sinne des Gesetzes sind leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern.

Wann ist die Elterneigenschaft nachzuweisen?

Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, beitragsrechtlich als kinderlos. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Entsprechendes gilt bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, wobei der Beschluss des Familiengerichtes über die Adoption, die Heirat des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil und die Aufnahme in den Haushalt des Stiefelternteils oder der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt der Pflegeeltern und der Nachweis des Jugendamtes als Geburt eines Kindes anzusehen sind.

Übergangsregelung

In einer Übergangszeit bis zum 30.06.2005 wirkt die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft auf den 01.01.2005 zurück, sofern das Kind vor dem 1. Januar 2005 geboren ist.

Für kinderlose Rentenbezieher, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Sonderregelung getroffen. Der Beitragszuschlag auf die Rente wird für die Monate Januar bis April 2005 erstmalig im Monat April 2005 erhoben, und zwar (pauschal) in Höhe von 1 v. H. des in diesem Monat maßgebenden Rentenzahlbetrages.

Bundesverfassungsgericht fordert Unterscheidung bei Anzahl der Kinder

Nachdem zum 01.01.2005 der Kinderlosen- bzw. Beitragszuschlag eingeführt wurde, hatte sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Beitragshöhe von Versicherten mit Kindern beschäftigt. Hierbei ergingen am 07.04.2022 von den Verfassungsrichtern mehrere Beschlüsse unter den Aktenzeichen 1 BvL 3/18; 1 BvR 2824/17; 1 BvR 2257/16; 1 BvR 717/16.

Das Bundesverfassungsgericht sieht die aktuelle Regelung, wonach für Versicherte – unabhängig von der Anzahl – mit Kindern der Kinderlosen- bzw. Beitragszuschlag entfällt, nicht mit dem Grundgesetz (Artikel 3 GG) vereinbar ist. Mit der derzeitigen Regelung findet in spezifischer Weise eine Benachteiligung der Versicherten mit mehreren Kindern im Vergleich zu Versicherten mit weniger Kindern statt. Von daher wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2023 eine Neuregelung zu schaffen, nach der Versicherte mit mehreren Kindern stärker finanziell von den Beiträgen zur Pflegeversicherung entlastet werden. Das Bundesverfassungsgericht führt in der Begründung aus, dass mit einer steigenden Kinderzahl auch der Erziehungsmehraufwand ansteigt, welcher letztendlich im Beitragsrecht der Pflegeversicherung auch berücksichtigt werden muss.

Welche Nachweise kommen in Betracht?

Von den unten genannten Nachweisen sind zur Nachweisführung gleichfalls Kopien zugelassen. Bestehen bei der beitragsabführenden Stelle bzw. der Pflegekasse Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Originale oder beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.

  • Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern
  • Nachweise bei Stiefeltern
  • Nachweise bei Pflegeeltern
  • Hilfsweise zugelassene Nachweise

Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern

Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kinder verwandt) kommen wahlweise in Betracht:

  • Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde ("Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern")
  • Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt)
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
  • steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte. Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde)
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
  • Adoptivurkunde
  • Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA)
  • Kontoauszug aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA - Familienkasse - ergibt
  • Erziehungsgeldbescheid
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG)
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
  • Sterbeurkunde des Kindes
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind

Nachweis bei Stiefeltern

Als Nachweise bei Stiefeltern kommen wahlweise in Betracht:

  • Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)

Nachweis bei Pflegeeltern

Als Nachweise bei Pflegeeltern kommen wahlweise in Betracht:

  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über "Vollzeitpflege" nach § 27 in Verbindung mit § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis; das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt oder angelegt gewesen sein und es muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder bestanden haben; Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der "Pflegeeltern"; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin oder deren Kindern oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt lebt - Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelterneingenschaft)
  • Festestellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)

Hilfsweise zugelassene Nachweise

Die Nachweisführung durch die hilfsweise zugelassenen Nachweise ist nur dann möglich, wenn die oben aufgeführten Unterlagen nicht vorhanden und auch nicht mehr zu beschaffen sind.

  • Taufbescheinigung
  • Zeugenerklärungen

Hilfe durch Rentenberater

Registrierte Rentenberater helfen in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Pflegeversicherung weiter. Hier erhalten Sie auch kompetente Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

Fragen Sie die Spezialisten »

Bildnachweis: Blogbild: © Fotowerk - Fotolia | Beitragsbild: © JenkoAtaman - stock.adobe.com