Beitragssatz Pflegeversicherung

Beitragssatzerhöhung auf 2,2 Prozent ab Januar 2013

Ab Januar 2013 steigt der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung um 0,1 Prozentpunkte. Damit liegt der Beitragssatz ab 01.01.2013 bei 2,05 Prozent. Kinderlose Versicherte müssen noch zusätzlich den Kinderlosenzuschlag leisten. Für diese Versicherten liegt dann der Beitragssatz bis 2,30 Prozent.

Hintergrund

Die Beitragssatzerhöhung hat der Gesetzgeber vorgenommen, um Verbesserungen im Leistungskatalog der Pflegeversicherung vorzunehmen. Diese Leistungsverbesserungen kommen vor allem Versicherten zugute, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz (demente Versicherte) vorliegt. Bislang konnten von der Pflegekasse nur dann für Versicherte Leistungen gewährt werden, wenn diese körperlich eingeschränkt und damit in eine Pflegestufe eingestuft waren. Die geistigen Einschränkungen bzw. die Einschränkungen der Alltagskompetenz spiegelten sich nicht im Leistungskatalog wider.

Ab Januar 2013 sehen die Leistungsvorschriften nun auch die Gewährung von Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung für Versicherte vor, die in die Pflegestufe 0 eingestuft sind. Dies sind Versicherte, deren grundpflegerischer Hilfebedarf nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt, jedoch eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt. Darüber hinaus gibt es u. a. Leistungsverbesserungen, wenn sich eine Pflegeperson eine „Auszeit“ von der Pflege nehmen möchte oder wenn ambulante Pflege-Wohngruppen gebildet werden bzw. bestehen. Außerdem sieht die Pflegereform, welche im Pflege-Neuausrichtungsgesetz (kurz: PNG) verankert ist, finanzielle Anreize für die private Pflegevorsorge vor.

Um die Verbesserungen des Leistungsangebots finanzieren zu können, wird der Beitragssatz um 0,1 Prozentpunkte angehoben. Dies bedeutet für die Pflegekassen im Jahr 2013 Mehreinnahmen von etwa 1,1 Milliarden Euro. Ab dem Jahr 2014 rechnet man durch die Beitragssatzerhöhung mit Mehreinnahmen von etwa 1,2 Milliarden Euro.

Beitragstragung

Der Beitragssatz von 2,05 Prozent wird solidarisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Das bedeutet, dass sowohl die Arbeitgeber als auch die Versicherten ab Januar 2013 einen Beitragsanteil von 1,025 Prozent tragen. Der Kinderlosenzuschlag, welcher von allen kinderlosen Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres zu leisten ist, muss vom Versicherten alleine getragen werden. Damit ergibt sich für kinderlose Beschäftigte ein Anteil am Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,275 Prozent.

Rentner müssen den Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung vollständig alleine tragen. Hier beteiligt sich die Rentenkasse – anders als beim Krankenversicherungsbeitrag – nicht an der Beitragszahlung. Das bedeutet, dass die Rentner den Beitragssatz von 2,05 Prozent bzw. kinderlose Rentner in Höhe von 2,30 Prozent tragen müssen. Der Beitrag wird im Regelfall direkt von der Rente einbehalten.

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