Beitragssatz

Beitragssatz Soziale Pflegeversicherung bleibt 2012 stabil

Bereits seit dem 01.07.2008 liegt der Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung bei 1,95 Prozentpunkten. Hinzu kommt für Kinderlose ein Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten.

Aufgrund der anstehenden Pflegereform, im Rahmen derer vor allem die Leistungen für demenzkranke Versicherte bzw. für Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz verbessert werden sollen, ist eine Beitragssatzerhöhung im Gespräch. Die Spitzen der schwarz-gelben Regierungskoalition haben nun Anfang November 2011 beschlossen, den Beitragssatz um 0,1 Prozentpunkte anzuheben. Diese Beitragssatzerhöhung gilt allerdings erst ab dem Jahr 2013. Mit der Beitragssatzerhöhung ab Januar 2013 kommen der Pflegekasse Mehreinnahmen in Höhe von etwa einer Milliarde Euro zugute.

Der Beitragssatz im Jahr 2012 liegt in der Sozialen Pflegeversicherung damit weiterhin bei 1,95 Prozentpunkten zuzüglich des Kinderlosenzuschlags von 0,25 Prozentpunkten.

Beitragstragung

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung ist gesetzlich bestimmt und gilt bundeseinheitlich für alle Versicherten, egal bei welcher Pflegekasse das Versicherungsverhältnis besteht.

Der Beitragssatz von 1,95 Prozentpunkten wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern solidarisch – je zur Hälfte – getragen. Damit tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer 0,975 Prozentpunkte.

Auch Rentner, die in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind, müssen einen Beitrag zu diesem jüngsten Zweig der Sozialversicherung leisten. Allerdings beteiligt sich die Rentenkasse an diesem Beitrag nicht, sodass dieser ausschließlich vom Rentenbezieher aufzubringen ist.

Kinderlosenzuschlag

Der Kinderlosenzuschlag ist von allen Versicherten der Pflegeversicherung (die nach dem 31.12.1939 geboren wurden) zu leisten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und keine Kinder haben. Der Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten wird ausschließlich von den Versicherten getragen, eine Beteiligung des Arbeitgebers erfolgt hier also nicht.

Eine Elterneigenschaft sollte unverzüglich dem Arbeitgeber bzw. dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Unterbleibt nämlich eine rechtzeitige Meldung, entfällt der Kinderlosenzuschlag erst mit Ablauf des Monats, in dem die Meldung erfolgt. Bei Geburt eines Kindes kann die Meldung innerhalb von drei Monaten erfolgen, damit der Zuschlag mit dem Geburtsmonat des Kindes entfällt.

Genauere Informationen zu Kinderlosenzuschlag können unter: Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nachgelesen werden.

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