Pflegesachleistung 2013

Höhe der Pflegesachleistung im Jahr 2013

Wird ein Pflegebedürftiger in seiner häuslichen Umgebung gepflegt, wird die Leistung grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass die Leistungen durch Leistungserbringer, die mit der Pflegekasse einen Vertrag geschlossen haben, erbracht werden. Die Leistungserbringer (die Pflegedienste/Sozialstationen) rechnen dann die Leistungen – unter Berücksichtigung der maximalen Leistungsbeträge – direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab.

Die Leistungsbeträge orientieren sich nach der Pflegestufe, in die der Pflegebedürftige eingestuft ist. Im Jahr 2013 (wie auch im Jahr 2012) können von der Pflegekasse für Versicherte, die in die Pflegestufe I eingestuft sind, bis zu 450,00 Euro geleistet werden. Für Pflegebedürftige, die in die Pflegestufe II eingestuft sind, beträgt der maximale Leistungsanspruch 1.100,00 Euro, in der Pflegestufe III 1.550,00 Euro.

Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG)

Eine Leistungsverbesserung ergibt sich für Pflegebedürftige, deren Alltagskompetenz (aufgrund einer Demenzerkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung), eingeschränkt ist. Hier hat der Gesetzgeber mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) eine Leistungsverbesserung umgesetzt. Von der Leistungsverbesserung profitieren Versicherte, die in die Pflegestufe 0; I und II eingestuft sind. Diese Versicherten erhalten einen erhöhten Leistungsbetrag. Versicherte, die in die Pflegestufe III eingestuft sind, erhalten zwar keinen erhöhten/zusätzlichen Leistungsbetrag; der Pflegesachleistungsbetrag kann von diesen Pflegebedürftigen jedoch ab dem Jahr 2013 neben der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch für pflegerische Betreuungsmaßnahmen verwendet werden.

Ziel des Pflegeneuausrichtungsgesetzes ist eine Verbesserung der Leistungen für Versicherte, deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist. Mit einer gesetzlichen Übergangsregelung (§ 123 SGB XI) haben Pflegebedürftige ab dem Jahr 2013 neben den o. g. Pflegesachleistungsbeträgen noch einen zusätzlichen Leistungsanspruch auf Pflegesachleistungen. Hierfür gibt es einen gesonderten Pflegesachleistungsbetrag, welcher auch für die häusliche Betreuung herangezogen werden kann.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen/häusliche Betreuung

Während die Pflegesachleistung bislang ausschließlich für Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung herangezogen werden konnte, kann ab Januar 2013 die Pflegesachleistung neben der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch für pflegerische Betreuungsmaßnahmen verwendet werden. Diese Verbesserung kommt sowohl den Pflegebedürftigen zugute, welche in die Pflegestufe I bis III eingestuft sind also auch Versicherten, deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist. Voraussetzung für die Leistung der häuslichen Betreuung ist, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind.

Unter häuslicher Betreuung werden Leistungen subsumiert, welche nicht zur Grundpflege und hauswirtschaftlichen Betreuung gehören. Die Leistungen der häuslichen Betreuung sind unter anderem dafür gedacht, dass mit diesen zusätzlichen bzw. ab dem Jahr 2013 neu eingeführten Leistungen eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vermieden bzw. die Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit verhütet werden soll.

Als häusliche Betreuung kommen unter anderem die Unterstützung im Haushalt des Versicherten und die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte in Frage. Die Pflegebedürftigen haben nun die Möglichkeit, einen Leistungs-Mix in Anspruch zu nehmen, der ihrer konkreten Situation gerecht wird. Es findet auch keine Unterscheidung statt, in welcher Höhe die zustehenden Leistungsbeträge auf Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und häusliche Betreuung aufgeteilt werden.

Folgende Sachleistungsbeträge stehen ab Januar 2013 für Versicherte, deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist, zusätzlich zur Verfügung:

  • Versicherte in Pflegestufe 0: 225,00 Euro
  • Versicherte in Pflegestufe I: 215,00 Euro
  • Versicherte in Pflegestufe II: 150,00 Euro

Für Pflegebedürftige, die in die Pflegestufe III eingestuft sind, sieht der Gesetzgeber keinen zusätzlichen Pflegesachleistungsanspruch vor.

Die Höhe der Pflegesachleistung im Überblick

Da Versicherte, die in die Pflegestufen I bis III eingestuft sind – wie auch schon in der Zeit bis einschließlich Dezember 2012 – einen Anspruch auf Pflegesachleistung haben (s. oben), ergibt sich ab dem Jahr 2013 mit den zusätzlichen Leistungsansprüchen ein Gesamt-Pflegesachleistungsanspruch wie folgt:

  • Pflegestufe 0: 225,00 Euro
  • Pflegestufe I ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 450,00 Euro
  • Pflegestufe I bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 665,00 Euro
  • Pflegestufe II ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.100,00 Euro
  • Pflegestufe II bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.250,00 Euro
  • Pflegestufe III ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.550,00 Euro
  • Pflegestufe III bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.550,00 Euro
  • Pflegestufe IV bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.918,00 Euro
  • Pflegestufe IV ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.918,00 Euro

Zu den genannten Leistungsbeträgen kommen noch die zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 100,00 Euro bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz bzw. 200,00 Euro bei einer in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz hinzu.

Bildnachweis: Erwin Wodicka

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