Pflegegeld 2012

Erhöhung des Pflegegeldes ab Januar 2012

Das Pflegegeld ist eine Leistung der Sozialen Pflegeversicherung, das Pflegebedürftige erhalten, wenn sie ihre häusliche Pflege – Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung – in geeigneter Weise selbst sicherstellen. In diesen Fällen zahlt die zuständige Pflegekasse anstatt der Pflegesachleistung einen Geldbetrag aus, welcher sich in der Höhe nach der Pflegestufe orientiert, in die der Pflegebedürftige eingestuft ist.

Auf das Pflegegeld hat der Pflegebedürftige einen Anspruch, der mit der Geldleistung in die Lage versetzt werden soll, seine Pflegepersonen finanziell zu honorieren. Als Pflegepersonen kommen beispielsweise Angehörige, ehrenamtliche Pflegepersonen aber auch erwerbsmäßige Pflegepersonen und vom Pflegebedürftigen selbst beschaffte Personen in Frage.

Bereits mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, welches im Jahr 2008 verabschiedet wurde, wurde eine Anhebung der verschiedenen Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung beschlossen. Auch das Pflegegeld wird sich damit im Kalenderjahr 2012, konkret ab Januar 2012 erhöhen.

In der Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2011 beträgt das monatliche Pflegegeld in der Pflegestufe I 225,00 Euro, in der Pflegestufe II 430,00 Euro und in der Pflegestufe III 685,00 Euro.

Höhere Leistungsbeträge ab Januar 2012

Ab Januar 2012 werden die Leistungsbeträge des Pflegegeldes auf folgende Monatsbeträge erhöht:

  • Pflegestufe I: 235,00 Euro
  • Pflegestufe II: 440,00 Euro
  • Pflegestufe III: 700,00 Euro

Das Pflegegeld wird von den Pflegekassen immer im Voraus angewiesen. Das bedeutet, dass die erhöhten Leistungsbeträge für Januar 2012 bereits Ende Dezember 2011 auf das Konto des Pflegebedürftigen angewiesen werden.

Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen

Wird die Pflege durch eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ausgeübt, kann diese aufgrund der Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig werden. In diesen Fällen leistet die zuständige Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge, welche die späteren Rentenansprüche erhöhen. Die Beitragszahlung richtet sich nach der Pflegestufe und dem Pflegeumfang.

Eine Rentenversicherungspflicht kommt für die Pflegepersonen dann zustande, wenn die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt und keine Erwerbstätigkeit bzw. hauptberufliche selbstständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden ausübt. Näheres kann unter: Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen nachgelesen werden.

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