Pflegegrad 1

Eingeschränkte Leistungsansprüche für Versicherten im Pflegegrad 1

Die Leistungsansprüche der Sozialen Pflegeversicherung orientieren sich seit dem 01.01.2017 nach Pflegegraden. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden von fünf Pflegegraden abgelöst. Die Pflegegrade drücken den Umfang aus, in dem ein Versicherter in seiner Selbstständigkeit und in seinen Fähigkeiten eingeschränkt ist. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, wobei gilt, je höher der Pflegegrad, desto höher der Grad der Pflegebedürftigkeit.

Die Pflegegrade werden danach festgelegt, welche Punktzahl ein Versicherter erreicht, die im Rahmen einer Begutachtung bestimmt wird. Die Punktzahl wiederum bestimmt sich nach einem festgelegten Begutachtungsinstrument. Näheres hierzu kann unter: Grad der Pflegebedürftigkeit nachgelesen werden. Der Pflegegrad 1 liegt dann vor, wenn im Rahmen der Begutachtung mindestens 12,5 und weniger als 27 Gesamtpunkte erreicht werden.

Während in den Pflegegraden 2 bis 5 sämtliche Leistungen des Leistungskatalogs der Sozialen Pflegeversicherung geltend gemacht werden können, besteht im Pflegegrad 1 lediglich ein eingeschränkter Leistungsanspruch. Dies deshalb, weil beim Pflegegrad 1 „nur“ eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit gegeben ist. Die Leistungsanspräche hat der Gesetzgeber danach festgelegt, dass die betroffenen Versicherten die in diesem Pflegegrad erforderlichen Leistungen erhalten bzw. eine weitere Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vermieden oder hinausgezögert wird. Ebenfalls soll mit dem Leistungsangebot erreicht werden, dass die Versicherten in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können bzw. keine vollstationäre Pflege erforderlich wird.

Die Ansprüche auf Leistungen im Einzelnen

Zu den Leistungsansprüchen im Pflegegrad 1 gehören die Leistungen, mit denen sich die betroffenen Versicherten Teilhilfen bei der Selbstversorgung, beim Verlassen der Wohnung und bei der Haushaltsführung besorgen können. Ebenfalls können Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 edukative und beratende Unterstützungsangebote erhalten.

Auf folgende Leistungen besteht im Pflegegrad 1 ein Anspruch:

  • Versorgung mit Pflege-Hilfsmitteln
  • Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung
  • Wohngruppenzuschlag
  • Entlastungsbetrag (125,00 Euro monatlich, s. unten)
  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
  • Pflegekurse für die ehrenamtlichen Pflegepersonen und Angehörigen
  • Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen
  • Zuschuss, wenn die vollstationäre Pflege beansprucht wird (125,00 Euro monatlich)
  • Pflegeberatung
  • Beratung in der Häuslichkeit (Beratungseinsätze, welche auch Pflegegeldempfänger kalenderhalbjährlich oder kalendervierteljährlich abrufen müssen)
  • Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung beim Einsatz von digitalen Pflegeanwendungen

Auf die folgenden Leistungen besteht kein Anspruch im Pflegegrad 1:

  • Pflegegeld bzw. anteiliges Pflegegeld
  • Pflegesachleistung
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Teilstationäre Pflege
  • Vollstationäre Pflege
  • Leistungszuschlag für pflegebedingte Aufwendungen der vollstationären Pflege (§ 43c SGB XI)
  • Zahlung von Rentenbeiträge für die ehrenamtlichen Pflegepersonen

Näheres zum Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro.

Mit dem Entlastungsbetrag können die Versicherten Leistungen von ambulanten Pflegediensten finanzieren. Mit dem Entlastungsbetrag können pflegerische Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung finanziert werden. Ebenfalls – und hier besteht ein Unterschied zu Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 – können im Pflegegrad 1 auch körperbezogene Pflegemaßnahmen finanziert werden.

Der Entlastungsbetrag kann darüber hinaus für die Finanzierung für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, für die teilstationäre Pflege und die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Die Versicherten haben die Möglichkeit, den monatlichen Leistungsbetrag von 125,00 Euro „aufzusparen“. Das bedeutet, dass dieser nicht unbedingt in jedem Monat verbraucht werden muss, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in einer größeren Summe beansprucht werden kann. Der Entlastungsbetrag muss allerdings immer bis zum 30.06. des Folgejahres beansprucht werden, ansonsten verfällt der Anspruch.

Leistungsbetrag bei vollstationärer Pflege

Befindet sich ein Pflegebedürftiger im Pflegegrad 1 in vollstationärer Pflege, besteht in diesem Fall ein Leistungsanspruch von 125,00 Euro monatlich. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 43 Abs. 3 SGB XI. Obwohl es sich hier um die gleiche monatliche Höhe wie beim Entlastungsbetrag handelt, sind dies unterschiedliche Leistungsansprüche.

Bei dem Leistungsbetrag für die vollstationäre Pflege handelt es sich um einen Zuschuss zu den Kosten. Die Leistung wird nicht als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Vielmehr erhalten die Betroffenen den Leistungsbetrag im Rahmen der Kostenerstattung.

Keine Überleitung in Pflegegrad 1

Versicherte, für die im Jahr 2016 bereits eine Pflegebedürftigkeit (noch nach Pflegestufen) bestätigt war, wurden zum 01.01.2017 in einen Pflegegrad übergeleitet. Nach den gesetzlichen Überleitungsvorschriften erfolgte die Überleitung immer mindestens in den Pflegegrad 2. Es gab keine Konstellation, in der eine Überleitung in den Pflegegrad 1 erfolgte. Das heißt, dass Versicherte erst dann in den Pflegegrad 1 kommen können, wenn der Pflegeantrag in der Zeit ab 01.01.2017 gestellt wird und im Rahmen der Begutachtung eine Gesamtpunktzahl von 12,5 bis unter 27 Punkt bestätigt wird.

Beratung und Vertretung durch Rentenberater

Das Recht der Sozialen Pflegeversicherung ist – insbesondere nach den letzten Reformen – komplex geworden. Dementsprechend ist auch der Beratungsbedarf hoch. Für eine Beratung für alle Fragen rund um die Soziale Pflegeversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung.

Die Rentenberater führen auch die rechtliche Prüfung von Bescheiden der Pflegekassen durch und können Leistungsansprüche im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchsetzen.

Ebenfalls stehen Rentenberater für alle Fragen zur Verfügung, die mit der Rentenversicherungspflicht von ehrenamtlichen Pflegepersonen zusammenhängen.

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