Krankenhaus

Reformgesetz in Milliardenhöhe

Am 10.06.2015 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf des Krankenhaus-Strukturgesetzes (Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (kurz: KHSG) beschlossen. Die finanziellen Mittel für die Reformpunkte müssen überwiegend durch die gesetzlichen Krankenkassen aufgebracht werden; die Krankenkassen selbst gehen von einem Finanzvolumen im Umfang von sechs Milliarden Euro aus, weshalb mit Beitragssatzsteigerungen zu rechnen ist.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe sieht mit dem Krankenhaus-Strukturgesetz für die etwa 2.000 Krankenhäuser in Deutschland eine solide Arbeitsgrundlage. Zudem haben die Patienten mit den Änderungen ein Plus an Versorgungsqualität und Behandlungssicherheit.

Die Inhalte des Krankenhaus-Strukturgesetzes

Das Krankenhaus-Strukturgesetz hat folgende Schwerpunkte:

Qualität

Ein Kriterium bei der Krankenhausplanung wird die Qualität sein. Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die Mindestmengenregelung rechtssicher ausgestaltet. Es wird künftig im Krankenhausbereich für Leistungen Qualitätszuschläge und Qualitätsabschläge geben. Damit wird bei der Krankenhausvergütung an Qualitätsaspekte angeknüpft.

Pflegestellen-Förderprogramm

Die direkte bzw. unmittelbare pflegerische Versorgung, also die Pflege am Bett, wird durch ein Pflegestellen-Förderprogramm gestärkt. Bis zu 600 Millionen Euro wird hierfür in den Jahren 2016 bis 2018 an Fördermitteln aufgebracht. In den Folgejahren, also ab dem Jahr 2019, stehen für die direkte bzw. unmittelbare pflegerische Versorgung dauerhaft jährlich 330 Millionen Euro zur Verfügung. Das Bundesgesundheitsministerium errechnete, dass durch das Pflegestellen-Förderprogramm für die ausschließliche Pflege am Bett voraussichtlich 6.350 neue Stellen geschaffen werden können.

Mengensteuerung

Die Mengensteuerung wird in zwei Stufen neu ausgerichtet. In der ersten Stufe kommt es auf der Bundesebene mit den Vertragsparteien zu Vereinbarungen, die das Ziel haben, die Bewertung von Leistungen abzusenken oder abzustufen, sofern diese wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen haben. In der zweiten Stufe wird die Mengensteuerung von der Landesebene auf die Krankenhausebene verlagert.

Notfallversorgung und Investitionsabschlag

Zu einer Präzisierung kommt es bei der Anwendung der Sicherstellungszuschläge. Wenn Krankenhäuser an der stationären Notfallversorgung teilnehmen, wird ein Zuschlag geleistet, welcher sich an der vorgehaltenen Notfallstruktur orientiert.

Der Investitionszuschlag bei der ambulanten Vergütung wird für Kliniken von zehn Prozent auf fünf Prozent reduziert, also halbiert. Zudem kommt es zu einer Präzisierung der Rahmenbedingungen für Zuschläge für besondere Aufgaben.

Strukturfonds

Ein Strukturfonds wird mit dem Ziel eingerichtet, die Versorgungsstrukturen zu verbessern. Hierfür fließen einmalig aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds 500 Millionen Euro in diesen Strukturfonds. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Länder einen gleich hohen Beitrag in den Strukturfonds einzahlen. Damit werden bis zu einer Milliarde Euro in den Strukturfonds fließen.

Die Krankenhäuser erhalten die Fördergelder zusätzlich zur notwendigen Investitionsförderung zur Verfügung gestellt.

Planung von Krankenhäusern

Keine Änderung ergibt sich bei der Planung von Krankenhäusern. Die Bundesländer müssen die Planung im Rahmen der Daseinsvorsorge weiterhin durchführen. Ebenfalls müssen die Bundesländer für ihre Krankenhäuser die Investitionskosten im notwendigen Umfang bereitstellen.

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