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Helmut Göpfert

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Zahnarzt

Krankenkasse muss Implantat-Reinigung übernehmen

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz muss eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Implantat-Reinigung übernehmen. Mit diesem Urteil, welches am 27.05.2010 unter dem Aktenzeichen L 5 KR 39/09 gesprochen wurde, gaben die Richter einer Versicherten Recht, der zuvor die Kostenübernahme seitens der Krankenkasse abgelehnt wurde.

Der Klagefall

Im Jahr 2001 wurden der Klägerin nach einem Unfall vier Zahnimplantate eingesetzt. Diese Implantate befinden sich bei der Klägerin im Unter- und im Oberkiefer. An den Implantaten wurde ein Zahnersatz befestigt. Die die Klägerin äußerte, mit der Reinigung der Zahnimplantate überfordert zu sein, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für die Reinigung. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme allerdings ab, da sie die Auffassung vertrat, die Zahnreinigung werde nicht vom Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung erfasst.

Die Richter aus Mainz schlossen sich der Auffassung der Versicherten an und entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für die beantragte Implantat-Reinigung übernehmen muss. Grundlage der Entscheidung war ein Gutachten, welches bestätigte, dass nur durch ein Entfernen der Implantate eine ordnungsgemäße Reinigung möglich ist. Daher lag es nach Ansicht des Landessozialgerichts auf der Hand, dass die Klägerin mit der Reinigung in der Tat überfordert und eine professionelle Hilfe erforderlich sei.

Allerdings merkten die Richter noch an, dass über die Häufigkeit der professionellen Reinigung von Fall zu Fall entschieden werden muss. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Streitgegenstandes wurde zudem die Revision zum Bundessozialgericht – dem höchsten Sozialgericht Deutschlands – zugelassen.

Zahnersatz ist Leistung der GKV

Der Zahnersatz ist eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings handelt es sich hier lediglich um eine „Zuschussleistung“. Das heißt, dass durch die Krankenkassen der erforderliche Zahnersatz nicht in voller Höhe übernommen wird.

Entsprechend des diagnostischen Befundes kommt ein Festzuschuss zum Tragen. An diesem Festzuschuss beteiligen sich die Krankenkassen mit grundsätzlich 50 Prozent. Sofern die Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig in Anspruch genommen werden, erhöht sich der Zuschuss auf 60 Prozent des befundbezogenen Festzuschusses. Näheres können Sie unter: Zahnersatz nachlesen.

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