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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Trunkenheit

Behandlungskosten nach Trunkenheitsfahrt

Nach den gesetzlichen Vorschriften können die Krankenkassen ihre Versicherten an den entstandenen Kosten beteiligen, wenn sich diese eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem begangenen Verbrechen zugezogen haben.

Eine Krankenkasse machte von diesem Recht Gebrauch und hatte von einem Mitglied geleistete Behandlungskosten und Krankengeldzahlungen in Höhe von 20 Prozent zurück verlangt. Grund der Rückforderung war, dass die Behandlungskosten und die Krankengeldzahlungen angefallen sind, weil der Versicherte mit dem Auto verunglückt ist. Zu dem Verkehrsunfall kam es, weil der Versicherte volltrunken und nach einem Canabiskonsum mit dem Auto gefahren ist. Der Krankenkasse entstanden durch die Trunkenheitsfahrt Kosten in Höhe von etwa 10.000 Euro.

Sozialgericht bestätigt Kostenbeteiligung

Gegen die Rückforderung eines Teils der Behandlungskosten und Krankengeldzahlungen klagte der Versicherte, sodass das Sozialgericht Dessau-Roßlau über die Rückforderung entscheiden musste.

Die Richter des Sozialgerichts gaben mit Urteil vom 24.02.2010 (Az. S 4 KR 38/08) der Krankenkasse Recht und bestätigten die Rechtmäßigkeit der Rückforderung. Nachdem der Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls wegen vorsätzlicher Straßengefährdung rechtskräftig verurteilt wurde, konnte die Krankenkasse auch von ihrem Recht der Kostenbeteiligung Gebrauch machen. In dem Urteil führte das Sozialgericht auch aus, dass die Kostenbeteiligung in Höhe von 20 Prozent angemessen ist. Dies auch unter dem Aspekt, dass der Kläger seine Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt hat.

Fazit

Hat sich ein Versicherter seine Krankheit selbst aufgrund eines begangenen Verbrechens zugezogen, muss die Versichertengemeinschaft einer Krankenkasse für die entstandenen Kosten nicht vollständig aufkommen. Die zuständige Krankenkasse kann die Versicherten an den Behandlungskosten beteiligen. Auch eventuell zu leistende Krankengeldzahlungen können entweder ganz oder teilweise versagt oder zurückgefordert werden.

Die Kostenbeteiligung des Versicherten muss in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das heißt, dass hier insbesondere die Einkommens- und Familiensituation von der Krankenkasse zu berücksichtigen ist. Da der Begriff „angemessen“ vom Gesetzgeber nicht definiert wurde, haben die Krankenkassen bereits im Jahr 2008 eine Zumutbarkeitsgrenze definiert. Näheres können Sie unter Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden nachlesen.

Fragen zur Krankenversicherung

Registrierte Rentenberater stehen für alle Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung im Zusammenhang mit einer rentenrechtlichen Auswirkung kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern für eine Beratung zur Verfügung. Die Rentenberater, welche eine Registrierung für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung haben, können insbesondere in allen Krankengeldangelegenheiten umfassend weiterhelfen und auch Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durchführen.

Kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen die registrierten Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Herrn Helmut Göpfert und Herrn Marcus Kleinlein.

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