Psychotherapie

BSG: Kassen müssen keine Gesprächspsychotherapie übernehmen

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Verhaltenstherapie, die Tiefenpsychologie und die Psychoanalyse (analytische Psychotherapie). Die Kostenübernahme für die Gesprächspsychotherapie darf durch die Krankenkassen nicht übernommen werden. Dies entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28.10.2009. Mit diesem Urteil steht der Gemeinsame Bundesausschuss, kurz: G-BA nun auch nicht in der Pflicht, die Gesprächspsychotherapie in die Psychotherapie-Richtlinie aufzunehmen.

Rechte der Therapeuten werden nicht verletzt

Die Richter des Bundessozialgerichts urteilten, dass durch die Nicht-Aufnahme der Gesprächspsychotherapie die Rechte der Therapeuten nicht verletzt werden. Der Vorsitzende des G-BA, Herr Rainer Hess betonte, dass die Richter des höchsten Sozialgerichts eine ausgewogene und besonnene Entscheidung getroffen haben.

Wäre die Gesprächspsychotherapie in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen worden, wären damit für die Qualität der Behandlung negative Folgen verbunden gewesen. In der psychotherapeutischen Versorgung wäre es zu einem grundlegenden Umbruch gekommen.

Damit eine umfassende Aufnahme eines Psychotherapieverfahrens ein den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen kann, ist ein wesentliches Kriterium, dass dieses eine breite Versorgungsrelevanz hat. Dies kann jedoch für die Gesprächspsychotherapie noch nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden, so der Vorsitzende des G-BA. Die Gesprächspsychotherapie kann somit nicht auf Kassenkosten abgerechnet werden.

Derzeit ist Gesprächspsychotherapie umstritten, da sie voraussetzt, dass Kräfte im Körper zu einer geistigen Selbstheilung vorhanden sind.

Bildnachweis: © DOC RABE Media - Fotolia

Lesen Sie auch: