Arzneimittel

Häusliche Krankenpflege auch für privat gezahlte Arzneimittel

Mit Urteil vom 26.08.2009 hat das Bundessozialgericht (Az. B 3 KR 25/08 R) über einen Fall entschieden, in dem eine Krankenkasse die Kostenübernahme für die häusliche Krankenpflege verweigert. Das höchste Sozialgericht in Deutschland verurteilte die Krankenkasse jedoch dazu, die Kosten zu übernehmen.

Zum Klagefall

Geklagt hatte bereits vor zwei Jahren eine damals 88 Jahre alte Frau, da sich die Krankenkasse weigerte, die verordnete häusliche Krankenpflege (HKP) zu übernehmen.

Der Arzt verordnete der gesetzlich krankenversicherten Frau Vitaminpräparate. Da diese intramuskulär injiziert werden müssen, stellte er auch eine Verordnung auf häusliche Krankenpflege aus. Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung sieht keine Kostenübernahme für die Vitaminpräparate vor. Daher erfolgte die Verordnung der Präparate auf einem Privatrezept und die Versicherte finanzierte diese privat. Die zuständige Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme zur Injizierung der Vitaminpräparate schließlich mit der Begründung ab, dass zur Verabreichung von privat finanzierten Arzneimitteln keine Leistungspflicht gegeben sei.

Gegen die Entscheidung der Krankenkasse beschritt die Versicherte den Klageweg bis zum Bundessozialgericht und wurde dabei vom Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste unterstützt.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hob mit Urteil vom 25.08.2009 (Az. B 3 KR 25/08 R) die Entscheidung der Krankenkasse auf und verurteilte diese, die Kosten für die häusliche Krankenpflege zu übernehmen, die aufgrund der Injizierung der privat verordneten Vitaminpräparate erforderlich wurde.

In dem Urteil führten die Richter des Bundessozialgerichts aus, dass eine Krankenkasse grundsätzlich zwischen privaten Medikamenten und auf Kassenrezept verordneten Medikamenten unterscheiden darf. In den Fällen, in denen ein gesetzlich Krankenversicherter einen Anspruch auf Pflege hat, wird dieser nicht durch ein privat verordnetes Medikament ausgeschlossen. Auch wenn der Gesetzgeber einige Arzneimittel – wie beispielsweise das Vitaminpräparat, welches die Klägerin verordnet bekam – aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen hat, führt dies nicht zum Ausschluss der Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege zur Injizierung des Präparates.

Fazit

Erhält ein gesetzlich Krankenversicherter Arzneimittel/Medikamente auf Privatrezept verordnet und finanziert diese selbst, muss die Krankenkasse dennoch die erforderliche (und verordnete) häusliche Krankenpflege übernehmen. Dies ist deshalb der Fall, da die Krankenbehandlung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sein muss, so das Bundessozialgericht.

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