Grippe

Die Leistungen der Krankenkasse bei der Schweinegrippe

Die Schweinegrippe bzw. die „Neue Grippe“ ist in Deutschland auf dem Vormarsch. Knapp 3.500 Menschen haben sich alleine in Deutschland mit dem Virus infiziert. Tagtäglich entstehen daher Fragen, in welcher Höhe die Krankenkassen die Kosten übernehmen, die im Zusammenhang mit der Schweinegrippe / Neue Grippe entstehen. Folgend sind die Informationen (Infos) im Zusammenhang mit der Schweinegrippe und dem Krankenversicherungsrecht (KV-Recht) zusammengefasst.

Bei Beschwerden

Hat ein gesetzlich Krankenversicherter bereits Krankheitsbeschwerden, besteht ein Anspruch auf ärztliche Behandlung. Die ärztliche Behandlung kann der Vertragsarzt/Kassenarzt über die Krankenversichertenkarte abrechnen.

Sofern allerdings keine Beschwerden bzw. Symptome vorliegen, übernimmt die Krankenkasse keine Kosten für eine ärztliche Behandlung (sofern der Arzt diese überhaupt durchführt).

Schnelltests

Liegt ein konkreter Krankheitsverdacht auf die Schweinegrippe / Neue Grippe vor und entscheidet sich der Arzt im Rahmen einer akuten Behandlung einen Schnelltest (Influenza-Schnelltest) durchzuführen, übernimmt hierfür die Krankenkasse die Kosten (s. auch: Kostenübernahme Schnelltest Schweinegrippe).

Der Arzt kann aktuell allerdings die Kosten für einen Influenza-Schnelltest noch nicht über die Krankenversichertenkarte abrechnen. Daher werden die Betroffenen eine Privatarztrechnung erhalten. Der Spitzenverband der Krankenkasse hat den Krankenkassen empfohlen, die Kosten für einen ärztlich veranlassten Schnelltest zu übernehmen. Die Privatarztrechnung wird daher von den Krankenkassen im Rahmen der Kostenerstattung übernommen.

Verdienstausfall in Folge Quarantäne

In bestimmten Fällen ordnet das Gesundheitsamt an, dass Arbeitnehmer aus Gründen der Quarantäne der Arbeit fern bleiben müssen. In diesen Fällen entsteht dem Arbeitnehmer ein Verdienstausfall.

Liegt während der Quarantänezeit eine Krankheit vor und verursacht Arbeitsunfähigkeit, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Besteht in bestimmten Fällen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr), besteht in der Regel ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse.

Bestätigt sich hingegen eine Krankheit nicht und liegt lediglich die Verfügung der Quarantäne vom Gesundheitsamt vor, stellt das Gesundheitsamt eine entsprechende Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann bei den örtlichen Versorgungsbehörden vorgelegt und der Ausgleich des Verdienstausfalls beantragt werden.

Seit dem 20.07.2009 wird die Quarantäne laut dem Robert-Koch-Institut nur noch für besondere Personenkreise verfügt. Zu diesen Personenkreisen zählen Personen, die im Gesundheitsdienst tätig sind, Lehrer, Erzieher und ähnliche Personenkreise.

Hygienemasken

Manche Ärzte empfehlen das Tragen von so genannten Hygienemasken. Dadurch, dass Erkrankte bzw. die Personen in deren unmittelbaren Umgebung der Erkrankten die Hygienemasken tragen, soll die Ansteckungsgefahr reduziert werden.

Die gesetzlichen Krankenkassen können die Kosten für die Hygienemasken nicht übernehmen, da die leistungsrechtlichen Vorschriften dies nicht zulassen.

Impfungen noch nicht möglich

Aktuell – im Juli 2009 – sind Impfungen gegen die Schweinegrippe / Neue Grippe noch nicht möglich. Der Impfstoff soll erst im Herbst 2009 zur Verfügung stehen und dann in die Verfügungsgewalt der Länder kommen. Diese verteilen den Impfstoff entsprechend.

Das Bundesgesundheitsministerium arbeitet derzeit an einem Entwurf, wer zunächst in den Genuss einer Impfung kommen soll. Nach dem Entwurf sollen erst Risikogruppen geimpft werden. Allerdings soll jeder einen Anspruch auf die Impfung gegen die Schweinegrippe / Neue Grippe haben. Grundsätzlich tragen die Krankenkassen die Kosten für die Impfung. Einige Kassen lassen jedoch derzeit verlauten, dass die Kostenübernahme der Impfungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung solche Kosten verursachen – derzeit wird von Mehrkosten im Umfang von einer Milliarde Euro ausgegangen – dass eine Anhebung der Beiträge erforderlich wird.

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