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Bundessozialgericht

Bundessozialgericht sieht bei Praxisgebühr keinen Verstoß gegen Grundgesetz

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Praxisgebühr ab Januar 2013 abgeschafft wurde!

Mit seiner Klage gegen die Praxisgebühr ist ein Kläger aus Bubenreuth (bei Erlangen) vor dem höchsten Sozialgericht gescheitert. Das Bundessozialgericht entschied am 25.06.2009 (Az. B 3 KR 3/08 R), dass die im Jahr 2004 eingeführte Praxisgebühr nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Der Kläger, der vom Deutschen Gewerkschaftsbund mit seiner Klage unterstützt wurde, kündigte nach der Urteilsverkündung an, nun das Bundesverfassungsgericht einzuschalten.

Hintergrund

Im Rahmen der Gesundheitsreform (Gesundheitsmodernisierungsgesetz) wurde im Jahr 2004 die Praxisgebühr eingeführt, die gesetzlich Krankenversicherte ab 18 Jahren dazu verpflichtet, bei Inanspruchnahme eines Arztes pro Quartal 10,00 Euro zu entrichten – s. auch Praxisgebühr.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass ausnahmslos jeder Versicherte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu bestimmten Leistungen Zuzahlungen, zu der auch die Praxisgebühr zählt, leisten muss. Eine Befreiung von den Zuzahlungen ist nur möglich, wenn während eines Kalenderjahres bereits zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen aufgebracht wurde. Wird diese Belastungsgrenze erreicht bzw. überschritten, ist eine Befreiung für den Rest des Jahres möglich. Bei chronisch Kranken beträgt die Belastungsgrenze nur ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen.

Ungleichbehandlung

Anlass für die Klage gab ein Antrag des Klägers, der im Jahr 2005 seine bereits bezahlte Praxisgebühr wieder zurückerstattet haben wollte. Dies wurde ihm allerdings verwehrt. Da er sich in seinen Grundrechten benachteiligt sah, beschritt er den Klageweg bis vor das Bundessozialgericht. Seiner Auffassung nach müsste der Arbeitgeber die Hälfte der Praxisgebühren übernehmen, da die Gesetzliche Krankenversicherung solidarisch finanziert ist. Eine weitere Ungleichbehandlung sieht der Kläger zwischen Gesunden und Kranken. Während Kranke aufgrund der notwendigen Arztbesuche pro Quartal 10,00 Euro entrichten müssen, entstehen Gesunden keine zusätzlichen Kosten.

Bundesgesundheitsministerin bestätigt

Das Bundesverfassungsgericht (BSG) bestätigte mit dem Urteil auch die Auffassung, dass die Praxisgebühr keine Ungerechtigkeit darstellt. Ulla Schmidt (SPD) zog den Vergleich zu anderen Ländern. Dort müsste teilweise bei jedem Arztbesuch eine Praxisgebühr entrichtet werden. In Deutschland ist mit der nur einmal im Quartal zu entrichtenden Praxisgebühr die Regelung äußerst sozial, so die Gesundheitsministerin.

Ob eine Verfassungsbeschwerde Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten. Die Richter des Bundessozialgerichts äußerten allerdings, dass die Begründungen der Klägerseite „nicht von der Hand zu weisen sind“. Die Richter gestanden ein, dass es Unterschiede gibt, diese jedoch nicht gegen die Verfassung verstoßen.

Kritisiert wurde vom Bundessozialgericht auch, dass die Praxisgebühr einen enormen Arbeitsaufwand für die Ärzte darstellt, die die Gebühr von den Versicherten verlangen müssen.

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