Richterspruch

Bonusregelung ausschließlich für gesundheitsbewusstes Verhalten

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Versicherten unterschiedliche Bonusmodelle an, die eine entsprechende Prämie (Sach- oder Geldprämie) gewähren, wenn sich die Versicherten besonders gesundheitsbewusst verhalten. Eine Bonusregelung, wonach ein Versicherter durch einen Verzicht auf eine medizinische Leistung belohnt wird, ist jedoch nicht zulässig. Dies entschied das Landessozialgericht Hessen in einem am 28.01.2009 unter dem Aktenzeichen L 1 KR 150/08 KL veröffentlichten Urteil.

In dem Rechtsstreit klagte eine Krankenkasse, die ihre Versicherten mit einem erhöhten Bonus dafür belohnen wollte, wenn diese Präventionsleistungen in Anspruch nehmen, allerdings im Gegenzug auf weitere medizinische Leistungen verzichten. Der Bonus wurde als so genannte „Gesundheitsprämie“ deklariert.

Die Aufsicht der Krankenkasse, das Bundesversicherungsamt, lehnte die geplante Satzungsänderung mit der Gesundheitsprämie ab, da diese unzulässig ist. Daraufhin klagte die Krankenkasse, bis das Landessozialgericht Hessen über den Fall entscheiden musste.

LSG bestätigte Entscheidung des Bundesversicherungsamts

Das Landessozialgericht in Hessen, 1. Senat bestätigte die Entscheidung des Bundesversicherungsamts. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Mitglieder Bonusregelungen schaffen kann. Darunter fällt auch, wenn Präventionsleistungen unter vergünstigten Bedingungen in Anspruch genommen werden können.

Ein Verzicht auf medizinische Leistungen ist jedoch nicht zulässig. Den Versicherten könnten langfristig durch individuelle Fehleinschätzung und einen solchen Verzicht höhere Kosten entstehen. Damit zielt die von der Krankenkasse geplante Gesundheitsprämie genau ins Gegenteil. Auch dem Ziel des Gesetzgebers, die Gesundheitsvorsorge effizienter zu machen, wird dadurch nicht gedient.

Solidarische Finanzierung wird durchbrochen

In dem Urteil wurde auch ausgeführt, dass mit der geplanten Gesundheitsprämie die solidarische Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung durchbrochen würde. Die solidarische Finanzierung bedeutet, dass die Mitglieder die Beiträge nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entrichten. Unabhängig davon, in welcher Höhe die Beiträge entrichtet werden, wird der volle Versicherungsschutz mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen gewährt.

Durch die beabsichtigte Gesundheitsprämie der Krankenkasse würde die solidarische Finanzierung deshalb durchbrochen, da die Prämie eine faktische Beitragsrückerstattung darstellen würde. Diese würde, was jedoch nicht der Fall sein darf, zu Lasten der Solidargemeinschaft gehen.

Da die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen wurde, ist das Urteil bereits rechtskräftig.

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