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Helmut Göpfert

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Protonentherapie

Bundessozialgericht bestätigt Beschluss des G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vom Gesetzgeber den Auftrag erhalten, zu prüfen, ob Behandlungsmethoden eine wirtschaftliche Versorgung im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung darstellen und dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Kommt der G-BA zu der Auffassung, dass eine Behandlungsmethode diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird diese per Richtlinie ausgeschlossen. Sobald die Richtlinie in Kraft getreten ist, darf eine Abrechnung der Behandlungsmethode zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr erfolgen.

Bevor die Richtlinie in Kraft tritt, muss das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Beschluss vorgelegt bekommen. Erst wenn das Bundesgesundheitsministerium den Beschluss nicht beanstandet, tritt dieser in Kraft.

Das Bundessozialgericht hat am 06.05.2009 unter dem Aktenzeichen B 6 A 1/08 R ein richtungweisendes Urteil gesprochen, mit dem die Rechtstellung des Gemeinsamen Bundesausschusses gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium gestärkt wurde.

Protonentherapie bei Brustkrebs ausgeschlossen

Der G-BA ist zu der Entscheidung gekommen, dass eine Protonentherapie bei Brustkrebs nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden kann. Der G-BA begründete seine Entscheidung damit, dass die Datenlage für die Protonentherapie zur Behandlung von Brustkrebs bzw. Mammakarzinomen noch nicht ausreichend gesichert sei.

Bisher wird der Brustkrebs üblicherweise mittels Bestrahlung mit Photonen (Röntgenstrahlen) behandelt.

Das Bundesministerium beanstandete den Beschluss des G-BA, weshalb dieser nicht in Kraft trat und damit Rechtskraft erlangen konnte. Hiergegen klagte der G-BA, weswegen das Bundessozialgericht über den Fall entscheiden musste.

Bundessozialgericht bestätigte G-BA

Mit dem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht in letzter Instanz über die unterschiedlichen Auffassungen von G-BA und Bundesgesundheitsministerium entschieden.

Mit Urteil vom 06.05.2009 (Az. B 6 A 1/08 R) hat das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, dass der G-BA in seiner Entscheidungsfindung bezüglich des Ausschlusses der Protonentherapie zur Behandlung von Brustkrebs keine Rechtsfehler begangen hat. Es kann dem G-BA nicht vorgeworfen werden, er hätte den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Ebenso sahen die Richter den Einwand des Bundesgesundheitsministeriums nicht für durchgreifend an, dass der G-BA die geringere Strahlenbelastung, die durch Protonentherapie entsteht, nicht berücksichtigt hat.

Im Hinblick auf die unsichere Datenlage kam nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften auch eine Aussetzung der Beschlussfassung nicht in Betracht.

Konsequenz

Aufgrund des BSG-Urteils vom 06.05.2009 erlangt der Beschluss des G-BA, dass die gesetzlichen Krankenkassen – weder ambulant noch stationär – eine Protonentherapie zur Behandlung von Mammakarzinomen übernehmen müssen, Rechtskraft. Diese Behandlungsmethode dürfen die Krankenkassen daher nicht mehr übernehmen.

Die Therapie von Brustkrebs mittels Protonentherapie darf nur im Rahmen von klinischen Studien erfolgen, mit denen die Wirksamkeit und die Nebenwirkungen der Protonentherapie bei dem genannten Krankheitsbild genauer erforscht werden.

Protonentherapien, die zur Behandlung anderer Krebserkrankungen angewandt werden und die der G-BA entweder als versorgungsnotwendig anerkannt oder auch zurückgestellt hat (beispielsweise bei Prostatakarzinomen oder speziellen Augentumoren), werden durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.05.2009 nicht berührt.

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