Krankenkasse-Zuzahlungen

Krankenkassen dürfen keine vollständige Zuzahlungsbefreiung aussprechen

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen zu den meisten Leistungen eine Zuzahlung leisten. Diese beträgt meist 10 Prozent des Leistungsbetrages bzw. zu bestimmten Leistungen 10,00 Euro. Eine komplette Übersicht der Leistungen, auf die eine Zuzahlung erhoben wird mit der dazugehörigen Zuzahlungshöhe können Sie unter Zuzahlungen Leistungen der Krankenversicherung aufrufen.

Damit Versicherte, die relativ viele bzw. hohe Leistungen in Anspruch nehmen müssen bzw. ein geringes Einkommen haben, nicht unzumutbar belastet werden, hat der Gesetzgeber eine Zuzahlungsgrenze festgelegt. Diese Zuzahlungsgrenze wird individuell errechnet und beträgt zwei Prozent der Brutto-Jahreseinnahmen. Chronisch Kranke müssen grundsätzlich nur ein Prozent der Brutto-Jahreseinnahmen zuzahlen. Liegen die tatsächlichen Zuzahlungen höher als die Zuzahlungsgrenze (Belastungsgrenze), erstattet die Krankenkasse auf Antrag die zuviel geleisteten Zuzahlungen.

Eine vollständige Zuzahlungsbefreiung ist allerdings nicht möglich. Dies bestätigte in einem am 01.04.2009 veröffentlichten Beschluss das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 8 KR 52/09 B ER.

Antrag auf einstweilige Anordnung

Ein Rentner-Ehepaar erklärte sich mit der Mitteilung der Krankenkasse nicht einverstanden, dass bis zu einem bestimmten Betrag Zuzahlungen zu leisten sind und stellte beim Sozialgericht und beim Landessozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung begehrte das Ehepaar, das aus dem Main-Taunus-Kreis kommt, dass keinerlei Zuzahlungen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse geleistet werden müssen. Außerdem sah das Ehepaar nicht ein, dass die Belastungsgrenze aus den Brutto-Einnahmen und nicht aus den Netto-Einnahmen berechnet wird.

Kein Erfolg

Das Ehepaar hatte sowohl vor dem zuständigen Sozialgericht als auch vor dem Hessischen Landessozialgericht mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung keinen Erfolg. Beide Gerichte gaben der Krankenkasse Recht. Der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts wies mit Beschluss (Az. L 8 KR 52/09 B ER), welcher am 01.04.2009 veröffentlicht wurde, den Antrag zurück.

Die Richter bestätigten die gesetzliche Regelung, wonach Versicherte bis zu einer bestimmten Grenze Zuzahlungen leisten müssen und eine vollständige Zuzahlungsbefreiung nicht möglich ist. Bei der Berechnung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt heranzuziehen. Ebenfalls sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass die Brutto-Einnahmen und nicht die Netto-Einnahmen bei der Berechnung relevant sind.

Hinweis

Ist das monatliche Brutto-Einkommen sehr gering bzw. sind gar keine Einnahmen vorhanden, wird der Eckregelsatz/Regelsatz nach dem SGB II herangezogen. Dieser liegt aktuell (seit Januar 2020) bei monatlich 432,00 Euro. Dies entspricht dem politischen Willen, dass jeder Versicherte eine Zuzahlung leisten muss.

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