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Apotheke

Krankenkasse hat keine Erstattungspflicht rezeptfreier Arzneimittel

Eine gesetzliche Krankenkasse muss für einen Versicherten, der sich ein rezeptfreies Arzneimittel selbst beschafft hat, die Kosten hierfür nicht erstatten. Das entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 06.11.2008 (Az. B 1 KR 6/08 R).

Aus Leistungskatalog gestrichen

Mit der Gesundheitsreform im Jahr 2004 hatte der Gesetzgeber Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen, die nicht verschreibungspflichtig sind. Eine Ausnahme, dass die Krankenkassen die Kosten dennoch übernehmen können, ist, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien eine Ausnahme für ein Arzneimittel festlegt. Hierbei handelt es sich um Arzneimittel, mit denen schwerwiegende Erkrankungen als Therapiestandard behandelt werden. Nur in diesen Fällen kann der Vertragsarzt das nicht-verschreibungspflichtige Medikament zu Lasten der Krankenkasse verordnen.

In dem Fall, über den das höchste Sozialgericht zu entscheiden hatte, hatte ein 74-jähriger Versicherter geklagt. Dieser ist an einer chronischen Emphysembronchitis erkrankt und wollte die Kosten für das Arzneimittel „Gelomyrtol Forte“ von seiner Krankenkasse erstattet bekommen. Für dieses Arzneimittel hatte zuvor die Krankenkasse die Kosten in Höhe von monatlich 28,80 € bereits seit dem Jahr 1983 übernommen. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen im Jahr 2004 erfolgte jedoch keine Übernahme der Kosten mehr, da das Arzneimittel nicht in der Richtlinie des G-BA aufgenommen wurde.

Bundessozialgericht bestätigt Rechtmäßigkeit

Das Bundessozialgericht hat mit seinem aktuellen Urteil vom 06.11.2008 die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses aus dem Leistungskatalog der Arzneimittel bestätigt, die nicht verschreibungspflichtig sind. Diese Regelung ist mit den Grundrechten und dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.

Im Rahmen seines Einschätzungsermessens durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass bereits vor der Gesundheitsreform im Jahr 2004 von den Apotheken meist Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, abgegeben wurden. Hierbei handelt es sich überwiegend um Arzneimittel, die weniger als 11 € kosten und somit im unteren Preisbereich liegen. Daher war der Ausschluss der nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel aus Sicht der Richter aus Kassel auch verfassungsrechtlich zumutbar.

Wie bereits zuvor das Sozialgericht Hannover und das Landessozialgericht Niedersachsen, hatte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 06.11.2008 (Az. B 1 KR 6/08 R) die Revision zurückgewiesen und die Entscheidung der zuständigen Krankenkasse bestätigt.

Fazit

Dass der Gesetzgeber ab dem Jahr 2004 Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen hat, ist rechtmäßig. Versicherte können daher diese Kosten für die selbstbeschafften Arzneimittel nicht von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen. Eine Ausnahme ist jedoch, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel in Richtlinien definiert hat, dass dieses zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gilt.

Bildnachweis: © Erwin Wodicka