Kind

Krankenkassen zahlen Kosten für Begleitperson eines Kindes im Krankenhaus

Bei einer stationären Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen auch die Kosten für Begleitpersonen, die aus medizinischen Gründen mit aufgenommen werden müssen. Mit dieser Leistung besteht die Möglichkeit, dass ein Elternteil im Krankenhaus mit aufgenommen wird, wenn dies zur Unterstützung der Therapie erforderlich ist. Der Leistungsumfang für die Begleitperson beinhaltet neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung gegebenenfalls auch den Ersatz des Verdienstausfalles. Da der Gesetzestext lediglich von „stationärer Behandlung“ spricht, sind mit dieser Formulierung nicht nur stationäre Krankenhausbehandlungen betroffen, sondern auch stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen.

Hintergrund

Sofern nach der Beurteilung des behandelnden Arztes eine Begleitperson aus medizinischen Gründen im Krankenhaus mit aufgenommen werden muss, müssen die Krankenkassen hierfür die Kosten übernehmen. Die Kosten entstehen zum einen dafür, dass die Begleitperson im Krankenhaus ein Bett und die Verpflegung zur Verfügung gestellt bekommen. Zum anderen auch dadurch, wenn die Begleitperson von der Arbeit befreit werden muss und dadurch einen Verdienstausfall in Kauf nehmen muss.

In diesem Zusammenhang muss die medizinische Notwendigkeit für eine Mitaufnahme durch den Arzt bestätigt werden. Eine Mitaufnahme aus anderen Gründen (z. B. psychologische Gründe) lösen keinen Leistungsanspruch aus.

Betroffen von der Regelung sind vorrangig Kinder im Vorschulalter. Sofern jedoch eine Begleitperson bei älteren Kindern oder Jugendlichen erforderlich ist, ist die Kostenübernahme – sofern die medizinische Indikation dafür bestätigt werden kann – nicht ausgeschlossen. Denkbar sind derartige Konstellationen, wenn das ältere Kind bzw. der Jugendliche schwer erkrankt ist.

Ersatz Verdienstausfall

Hat die Begleitperson durch die Mitaufnahme während der stationären Behandlung einen Verdienstausfall, wird dieser von der zuständigen Krankenkasse (Krankenkasse des Kindes) erstattet.

Ein Verdienstausfall kann auch für den anderen Elternteil entstehen, wenn dieser der Arbeit fern bleiben muss um die anderen Kinder, die zu Hause sind, zu betreuen. Für die Erstattung des Verdienstausfalles ist ein entsprechender Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.

Zuzahlungsfrei

Da Versicherte unter 18 Jahren grundsätzlich keine Zuzahlungen zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten haben, werden die Versicherten an den Kosten, die durch eine Begleitung während der stationären Behandlung entstehen, nicht beteiligt.

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