Positronenemissionstomographie

Positronenemissionstomographie demnächst vertragsärztliche GKV-Leistung

Mit seinem Beschluss vom 19.06.2008 erweitert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkassen im vertragsärztlichen Bereich. Nach dem Beschluss soll die Positronenemissionstomographie demnächst auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und zur Verfügung gestellt werden können.

Hintergrund

Die Positronenemissionstomographie (PET) dient der Diagnostik des kleinzelligen Lungenkarzinoms, also dem Lungenkrebs. Speziell handelt es sich bei der PET um ein bildgebendes Verfahren der Nuklearmedizin.

Die PET wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss bereits im Januar 2007 zur Diagnostik des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen.

Anlass für den Beschluss war, dass bereits seit dem Jahr 2007 die PET in der vertragsärztlichen Versorgung zur Diagnostik des nicht-kleinzelligen Lungenkrebses angeboten wird. Ebenfalls sind dem Beschluss positive Ergebnisse bei der Diagnostik beim kleinzelligen Lungenkrebs im Krankenhaus mittels PET vorausgegangen.

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

Der Beschluss vom 19.06.2008 enthält insbesondere genaue Vorgaben zur Qualitätssicherung, die berücksichtigt werden müssen, wenn die Positronenemissionstomographie angewandt wird. Hierdurch soll der Patient, bei dem die PET zum Einsatz kommt, den größtmöglichen Nutzen haben. Zu der Qualitätssicherung gehört, dass der behandelnde Arzt eine entsprechende Qualifikation hat. Darüber hinaus wurden verbindliche Vorgaben über die Gerätequalität und über die Zusammenarbeit verschiedener Ärztegruppen in den Beschluss aufgenommen.

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19.06.2008, dass die Positronenemissionstomographie als vertragsärztliche Leistung der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen werden soll, wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt. Das Bundesministerium prüft den Beschluss. Sollte dieser nicht beanstandet werden, tritt dieser mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.

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