Rettungshubschrauber

Krankenkasse muss Rettungshubschrauber bezahlen

In einem am 19.05.2008 veröffentlichten Urteil hat das Landessozialgericht Hessen (Az. L 1 KR 267/07) entschieden, dass eine Krankenkasse die Kosten eines Rettungshubschraubers auch dann zu übernehmen hat, wenn dieser nicht mehr benötigt wird, weil die Versicherte bereits verstorben ist.

Hintergrund

Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen auch die Kosten für einen Rettungshubschrauber, wenn eine schnellere Heranführung eines Notarztes an den Notfallort notwendig ist, um lebensrettende Maßnahmen durchzuführen.

In dem vom Hessischen Landessozialgericht zu beurteilenden Fall hatte eine Frau über die Zentrale Leitstelle einen Notarzteinsatz veranlasst, da sie dachte, dass ihre Nachbarin bewusstlos in der Wohnung liegt. Daraufhin erfolgte ein Einsatz des Notarztes, der mit dem Rettungshubschrauber „Christoph 2“ kam. Der Arzt konnte jedoch nur noch den Tod der Nachbarin feststellen.

Die zuständige Krankenkasse weigerte sich, dass die Kosten des Landes Hessen – das Träger der Luftrettung ist – für den Rettungshubschrauber von ihr bezahlt werden. Als Begründung wurde angeführt, dass die Versicherte zum Zeitpunkt es Rettungseinsatzes bereits tot war. Daher bestand zu diesem Zeitpunkt auch keine Mitgliedschaft mehr.

Das Bundesland Hessen beschritt den sozialgerichtlichen Klageweg, um die entstandenen Kosten für den Einsatz in Höhe von 360,00 € für den Rettungshubschrauber „Christoph 2“ von der Krankenkasse gezahlt zu bekommen.

Urteil Landessozialgericht Hessen

Sowohl das zuständige Sozialgericht als auch das Landessozialgericht Hessen verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung der Einsatzkosten für den Rettungshubschrauber. In dem am 19.05.2008 veröffentlichten Urteil (Az. L 1 KR 267/07) vertraten die Richter die Auffassung, dass ein Leistungsanspruch auch die diagnostische Überprüfung dahingehend beinhaltet, ob Rettungsmaßnahmen überhaupt noch möglich sind.

Die Krankenkasse kann nicht erwarten, dass zunächst aus der Ferne der Rettungseinsatz und dessen eventuelle Nutzlosigkeit überprüft werden. Denn gerade in kritischen Situationen zwischen Leben und Tod ist eine damit einhergehende Schnelligkeit der Luftrettung gefordert.

Ein bewusster Fehlalarm der Nachbarin lag nach Ansicht der Darmstädter Richter nicht vor, da es nicht für jeden Laien offensichtlich war, dass die Versicherte bereits tot war. Daher liegt auch kein Fehleinsatz vor. Denn nur bei einem Fehleinsatz kann das Bundesland Hessen die Kosten des Rettungshubschraubers nicht geltend machen.

Fazit

Erfolgt ein Notarzteinsatz mit dem Rettungshubschrauber, muss die Krankenkasse die Kosten hierfür aufbringen. Dies gilt selbst dann, wenn die Versicherte bereits tot ist und kein bewusster Fehlalarm ausgelöst wurde.

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