Brust-OP

Gesetzliche Krankenversicherung: Eine Brustasymmetrie ist keine Krankheit

Mit Urteil vom 28.02.2008 (Az. B 1 KR 19/07 R) hat das Bundessozialgericht entscheiden, dass eine Brustasymmetrie keine Krankheit im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung ist. Daher besteht in diesen Fällen auch kein Anspruch auf eine operative Brustvergrößerung.

Der Fall

Eine Versicherte, im Jahr 1988 geboren, wollte von ihrer Krankenkasse die Kosten für eine Operation zur Brustvergrößerung gezahlt bekommen. Die Operation war ihrer Auffassung nach notwendig, da sich die linke Brust größer entwickelte als die rechte.

Die zuständige Krankenkasse der Versicherten übernahm, als sie 15 Jahre alt war, eine Brustprothese für ihren BH und den Badeanzug. Die Kosten für eine Operation zur Brustvergrößerung wurden jedoch abgelehnt, da nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) kein krankhafter Befund vorlag. Die Sozialmediziner entschieden, dass eine Behandlung medizinische nicht erforderlich sei.

Aufgrund der Ablehnung durch die Krankenkasse ließ die Versicherte ihre rechte Brust durch einen operativen Eingriff vergrößern, wodurch Kosten in Höhe von 4.642,50 € entstanden sind. Diese Kosten machte die Versicherte geltend. Darüber hinaus auch die Fahrkosten zur Behandlung in Höhe von 677,60 €.

Das Landessozialgericht lehnte das Begehren der Versicherten auf Kostenübernahme der beantragten Brustoperation ab. Auf die Fahrkosten besteht der Begründung der Richter nach deshalb kein Anspruch, weil ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde. Auch für die Brustvergrößerung kann kein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden. Die Asymmetrie der Brüste wirkten weder entstellend noch war die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt.

Auch Bundessozialgericht lehnte ab

Auch das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28.02.2008 (Az. B 1 KR 19/07 R) die Kostenübernahme für die Brustoperation abgelehnt.

Das Bundessozialgericht begründete das Urteil damit, dass die Brustasymmetrie keine Krankheit im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung ist. Nach der Rechtsprechung liegt ein Krankheitswert im Rechtssinne nicht bereits bei jeder körperlichen Unregelmäßigkeit vor. Vielmehr ist es notwendig, dass die Versicherte in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt ist oder sie an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt.

Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts lag weder eine Beeinträchtigung der Körperfunktion vor, noch wirkte die Brustasymmetrie entstellend. Eine Entstellung liegt erst dann vor, wenn die Versicherte objektiv an einer körperlichen Auffälligkeit leidet, die eine so beachtliche Erheblichkeit hat, dass diese die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefährdet. Dieses Ausmaß war jedoch bei der Versicherten noch nicht erreicht. Als Begründung, hierfür wurde genannt, dass die Klägerin die Asymmetrie der Brüste durch die vorhandenen Prothesen im Alltag verdecken konnte. Das Tragen der Prothesen konnte auch unter einem Badeanzug erfolgen.

Auch wenn eine psychische Erkrankung durch die Brustasymmetrie ausgelöst worden wäre, hätte dies auch keinen Anspruch auf die Operation zur Folge gehabt. Denn eine psychische Erkrankung hätte lediglich einen Anspruch auf eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung begründen können.

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