Kinderuntersuchung

G-BA beschließt Erweiterung der Vorsorgeuntersuchungen für Kinder

Die Kinder-Früherkennungsmaßnahmen (Kindervorsorgeuntersuchungen) werden ausgeweitet. Am 15.05.2008 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden, dass eine zusätzliche Untersuchung für Kinder in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen werden soll. Die Untersuchung kann – so der Beschluss des G-BA - vom 34. bis 36. Lebensmonat durchgeführt werden und wird als „U7a“ bezeichnet.

U7a schließt große zeitliche Lücke

Mit der neu beschlossenen Untersuchung U7a wird eine große zeitliche Lücke zwischen der U7, die längstens bis zum 24. Lebensmonat beansprucht werden kann und der U8, die frühestens ab dem 43. Lebensmonat durchgeführt wird, geschlossen. Gleichzeitig wird durch die neue Untersuchung erreicht, dass Kinder mindestens in einem jährlichen Abstand einen Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung haben.

Inhalt der Untersuchung U7a ist unter anderem die frühzeitige Erkennung von Sehstörungen und/oder deren Risikofaktoren.

Positive Nebeneffekte

Der G-Ba geht davon aus, dass durch die Ausweitung des Leistungskataloges der Krankenkassen durch die weitere Untersuchung positive Nebeneffekte eintreten. So wird beispielsweise erwartet, dass die Teilnahmerate bei den Kinder-Früherkennungsuntersuchungen steigen wird. Zudem soll die Möglichkeit bestehen, Auffälligkeiten bei den Kindern möglichst frühzeitig zu entdecken und zu behandeln.

Vorsorgeuntersuchungen werden überarbeitet

Aktuell überarbeitet der Gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinien, in denen die Kinder-Früherkennungsmaßnahmen geregelt sind. Die Leistungen gehören bereits seit dem Jahr 1971 zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung , die hinsichtlich der Untersuchungsinhalte und der zeitlichen Abstände zwischen den Untersuchungen modifiziert werden müssen.

Mit der neuen U7a gibt es künftig zehn Vorsorgeuntersuchungen. Die erste Untersuchung – U1 – wird unmittelbar nach der Geburt durchgeführt. Die letzte Untersuchung – U9 – kann im Lebensalter vom 60. bis zum 64. Lebensmonat durchgeführt werden.

Bundesgesundheitsministerium muss noch prüfen

Der Beschluss des G-BA wird nun dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt. Das Ministerium prüft den Beschluss. Sollte er nicht beanstandet werden, wird er nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

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