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Helmut Göpfert

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Balneophototherapie

G-BA nimmt Balneophototherapie im Leistungskatalog auf

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 13.03.2008 beschlossen, dass die Balneophototherapie in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wird. Nach dem Beschluss soll die Balneophototherapie in Zukunft bei einer mittelschweren bis schweren Psoriasis vulgaris als Kassenleistung zur Verfügung gestellt werden.

Die Balneophototherapie

Bei der Balneophototherapie werden Wannenbäder mit einer UV-Lichttherapie kombiniert. Bei den Wannenbädern werden verschiedene Substanzen (z. B. Tote-Meer-Salzlösungen) zugesetzt. Wird die UV-Lichttherapie während des Wannenbades eingesetzt, spricht man von der synchronen Balneophototherapie. Erfolgt die UV-Lichttherapie erst nach dem Wannenbad, handelt es sich um die asynchrone Balneophototherapie. Es werden beide Formen der Balneophototherapie in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen.

Leistungsumfang

Die Kassenleistung soll in drei bis fünf Anwendungen pro Woche durchgeführt werden, wobei ein Behandlungszyklus maximal 35 Einzelanwendungen umfassen darf. Erst nach sechs Monaten, nachdem ein Behandlungszyklus abgeschlossen wurde, darf eine neue Behandlungsserie beginnen.

Da für weitere Hauterkrankungen, z. B. dem atopischen Ekzem, der Nutzen aufgrund fehlender wissenschaftlicher zuverlässiger Daten bisher nicht nachgewiesen werden konnte, wird die Balneophototherapie (vorerst) nicht auf weitere Einsatzbereiche ausgedehnt.

BMG hat Beschluss nicht beanstandet

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 13.03.2008 wurde dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt. Das BMG hat den Beschluss geprüft und wird diesen auch nicht beanstanden. Daher wird er mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

Beratung durch Rentenberater

Registrierte Rentenberater stehen für alle Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung und vertreten ihre Mandanten in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durch Durchsetzung der Leistungsansprüche.

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